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Flach Beat · Nationalrat · 2012-09-25

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2012-09-25

Wortprotokoll

Namens der GLP-Fraktion bitte ich Sie in diesem Falle, der Mehrheit zu folgen, und zwar aus mehreren Gründen: Es ist wichtig, dass wir hier auch zuhanden der Materialien festhalten, dass wir die gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich als Regelfall wollen. Wir wollen, dass sie der Regelfall ist. Das ist dann quasi die erste Schale, in die man dann das Recht hineingiesst. Passt es hinein, dann gilt die gemeinsame elterliche Sorge, nach Abwägung aller Gründe dafür und dawider; passt es nicht hinein, dann hat der Richter, die Richterin die Pflicht, zu untersuchen, wie man es sonst regeln sollte. Wir haben die Zivilprozessordnung erst kürzlich angepasst; wir haben das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht im Zivilgesetzbuch angepasst. Die Kantone haben sich ebenfalls angepasst. Sie sind nicht nur bereit, neue Kindesschutzmassnahmen und neue Erwachsenenschutzmassnahmen umzusetzen, sondern sie haben mit der Schaffung von Familiengerichten auch die Möglichkeit geschaffen, hier klug und weise abzuwägen und das, was wir hier den Richterinnen und Richtern mitgeben, auch umzusetzen. Die gemeinsame elterliche Sorge soll nämlich der Regelfall sein. Nur in begründeten Fällen - das müssen keine drastischen Fälle sein - kann von diesem Regelfall abgewichen werden.

Der Antrag der Minderheit II ist für niemanden eine Hilfe, weil sie gerade diesen zentralen Punkt der Vorlage sehr verwässert. Sie spricht nämlich davon, dass die "elterliche Verantwortung" - und nicht mehr die "elterliche Sorge" - entweder einem Elternteil oder beiden Eltern gemeinsam zuzuteilen sei. Es macht keinen Sinn, hier, an dieser Stelle im Gesetz, mit der "elterlichen Verantwortung" einen neuen Begriff einzufügen, wo wir doch vorher die ganze Zeit von der elterlichen Sorge und der Sorgepflicht gesprochen haben, wie auch im übrigen Gesetzestext.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit II abzulehnen und der Mehrheit zu folgen, die den Entwurf des Bundesrates weiter konkretisiert. Insbesondere wird für die Mitwirkung der Kinder eine Regelung geschaffen, die es den Richterinnen und Richtern ermöglicht, Kinder zu den Dingen zu befragen, die für Kinder auch beantwortbar sind. Diese Regelung ermöglicht es den Richterinnen und Richtern auch, im Zweifelsfalle ein Kind eben nicht zu befragen; dann nämlich, wenn grosse Gefahr besteht, dass das Kind zum Spielball zwischen Mutter und Vater wird, dass es unter Druck gerät, weil es sich auf die eine oder andere Seite schlagen muss.

Lassen wir hier die Weisheit unserer Richterinnen und Richter walten, geben wir ihnen aber diese Grundregel vor, und unterstützen wir die Mehrheit bei Artikel 133.