Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-25
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-25
Wortprotokoll
Der Bundesrat hält an seiner Fassung fest. Ich möchte das gerne kurz begründen:
Artikel 134 regelt die eher technische Frage der Zuständigkeit, nämlich die Frage, welche Behörde über die Kinderbelange entscheiden soll, wenn sich die Verhältnisse nach dem Scheidungsurteil verändert haben, ob es das Gericht oder die Kindesschutzbehörde sein soll. Für die Betroffenen ist diese Frage nicht immer einfach zu beantworten. Nach dem geltenden Recht ist meistens das Gericht zuständig. Nur wenn die Eltern sich darüber einig sind, wie sie die Frage regeln wollen, die das Kind betreffen, ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge und auch für die Genehmigung des Unterhaltsvertrages zuständig. Die Kindesschutzbehörde entscheidet ausserdem über eine Anpassung der Regelung über den persönlichen Verkehr, soweit die Angelegenheit nicht aus anderen Gründen bereits beim Gericht hängig ist.
Die Argumentation der Mehrheit, dass viele Fälle letztlich beim Zivilgericht landen werden, weil die Unterhaltsfrage umstritten sein wird, ist nicht von der Hand zu weisen. In diesen Fällen wird sowohl nach der Version des Bundesrates als auch nach der Version der Mehrheit das Gericht zuständig sein. Es bleiben aber diejenigen Fälle, bei denen es nur um die Frage der Änderung der Elternrechte oder der Elternpflichten geht.
Lassen Sie mich ausführen, weshalb der Bundesrat hier eine Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde vorschlägt und auch vorzieht: Am 1. Januar des nächsten Jahres wird das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft treten. Eine der wichtigsten Neuerungen, die das neue Recht bringen wird, ist die Pflicht der Kantone, hier professionelle Fachbehörden aufzustellen. Das haben die Kantone auch gemacht, und zwar mit einem riesigen Aufwand. Diese Professionalisierung erlaubt es uns, bestimmte Verfahren, die nicht notwendigerweise vor einem Gericht geführt werden [PAGE 1640] müssen, diesen neuen Behörden, also den Kindesschutzbehörden, zuzuteilen. Geht es nur um die Neuzuteilung der elterlichen Sorge, sind die Kindesschutzbehörden, denen eben auch Sozialarbeiterinnen und -arbeiter sowie Psychologinnen und Psychologen angehören, mindestens so geeignet, eine angemessene Lösung zu finden, wie ein Zivilgericht, das sich ja aus Juristinnen und Juristen zusammensetzt. Zudem werden die Gerichte durch diese Verlagerung der Zuständigkeit entlastet.
Ein wichtiges Argument, das ich betonen möchte, ist schliesslich folgendes: Für die Parteien ist ein Verfahren bei einer Kindesschutzbehörde viel weniger belastend als ein Prozess vor einem Zivilgericht, und zwar sowohl in psychischer als auch in finanzieller Hinsicht.
Deshalb möchte Ihnen der Bundesrat beantragen, dass für Fragen der Elternrechte und Elternpflichten in Zukunft die Kindesschutzbehörden angerufen werden sollen; das ist der Unterschied. Ihre Kommission möchte hier beim Gericht bleiben. Wir sind der Meinung, dass wir hier einen Vorschlag unterbreitet haben, der auch der Situation angemessener ist und eine sachgerechte Lösung darstellt.
Ich bitte Sie deshalb, die Fassung des Bundesrates zu unterstützen.