Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2012-09-25
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-25
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen mit der Minderheit II, hier die Gleichwertigkeit der verschiedenen Optionen, nämlich der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Alleinsorge des Vaters und der Alleinsorge der Mutter - je nach Kindeswohl -, zu ermöglichen. Es ist also ein offenes Konzept.
Wie kommen wir zu diesem Antrag? Ich gehe zurück auf das Ursprungspostulat, welches diese Revision verursacht hat, nämlich das Postulat Wehrli. Dieses Postulat hat nicht gefordert, dass die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall einzurichten sei. Dieses Postulat beauftragte den Bundesrat zu prüfen, "wie die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht oder nicht mehr miteinander verheirateten Eltern gefördert und ob die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall verwirklicht werden kann". Jetzt haben wir also folgende rechtliche Situation: Wir haben auch aufgrund des internationalen Rechts und aufgrund des hundertjährigen Zivilgesetzbuchs in der Schweiz das Kindeswohl als rechtlichen, aber auch als moralischen Imperativ im Familienrecht über alles zu stellen. Das ist der übergeordnete Auftrag, den wir als gesetzgebender Nationalrat haben. Dann haben wir vor wenigen Jahren im Parlament die neue Zivilprozessordnung (ZPO) verabschiedet. Diese sieht vor, wiederum in langjähriger Tradition und Notwendigkeit aufgrund dieses rechtlichen und moralischen Imperativs, des Kindeswohls, dass das Gericht oder die Kindesschutzbehörde, sobald sie über die Kinderbelange zu urteilen, zu entscheiden haben, immer den sogenannten Untersuchungs- und Offizialgrundsatz anzuwenden haben. Ich zitiere dazu Artikel 296 Absatz 1 ZPO: "Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen."
Die Problematik, die beim Konzept gemäss bundesrätlichem Entwurf besteht, ist die, dass der Bundesratsentwurf die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall stipulieren will und dass die gemeinsame Sorge grundsätzlich eigentlich nur dann nicht zu erteilen ist, wenn bei einem Elternteil ein gravierender Grund für den Entzug der elterlichen Sorge, etwa Gewalt, Gebrechlichkeit usw., vorliegt. Was passiert in der Praxis? In Anbetracht der Tatsache, dass 2011 bloss 240 Entzüge der elterlichen Sorge vorgekommen sind, ist ein solcher Automatismus in der Praxis für eine Riesenmehrheit der Fälle ein Problem und kann kontraproduktiv, also gegen das Wohl des Kindes wirken. Darauf haben auch die schweizerischen Frauendachorganisationen in einer Medienmitteilung vom 14. April 2011 explizit hingewiesen. Sie haben dort geschrieben: "Ein Automatismus kann kontraproduktiv wirken, zum Beispiel wenn häusliche Gewalt, Suchtprobleme oder unüberwindbare Konflikte zwischen den beiden Elternteilen im Spiel sind." Darum geht es also. Es gibt eben nicht nur die ganz gravierenden Fälle, die zum Entzug der elterlichen Sorge führen müssten, wo die Entscheide wohl klar sein werden. Es gibt auch, bei vielleicht 20 bis 25 Prozent der Eltern, ein Konfliktpotenzial, das weiterbestehen würde und das, gemäss bundesrätlichem Konzept, bei notwendigen gemeinsamen Entscheiden auf Kosten der Kinder gehen würde. Das ist unsere Sorge.
Der Minderheitsantrag II zu Artikel 133 nimmt die Meinung des Kindes ernst. Wir treffen uns hier mit der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen. Wir möchten, dass das Kind in der Regel anzuhören ist, und zwar angemessen und seinem Alter und seiner Reife entsprechend. Auch in diesem Punkt ist unser Antrag dem bundesrätlichen Entwurf überlegen.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit II gutzuheissen.