Jositsch Daniel · Nationalrat · 2012-09-17
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-17
Wortprotokoll
Gesetze sind nicht mehr für die Ewigkeit gemacht. Sie unterliegen stetem und immer rasanterem Wandel, und das gilt wohl auch für die Strafprozessordnung und die Zivilprozessordnung. Diese beiden grossen Gesetzeswerke sind am 1. Januar 2011, also im letzten Jahr, in Kraft getreten, und nun diskutieren wir bereits über die erste Revision.
Vielleicht noch zum Hintergrund: Die Strafprozessordnungen und die Zivilprozessordnungen waren bisher kantonale Regelwerke; beide Prozessformen sind also früher auf kantonaler Ebene geregelt worden. Die beiden Prozessordnungen, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind, haben eine gesamtschweizerische Regelung herbeigeführt. Das bedeutet natürlich auch, dass eigentlich in allen Kantonen die einen oder anderen Änderungen im Zivilprozess und im Strafprozess vorgenommen werden mussten. Eine dieser Änderungen - und über diese diskutieren wir heute - betrifft die Protokollierungsvorschrift.
Die neue Ordnung, die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, sieht vor, dass das Protokoll nach einer Einvernahme verlesen oder vom Betreffenden durchgelesen werden muss, und zwar auch dann, wenn die Einvernahme vor Gericht erfolgt. Grund für diese Regelung ist erstens, dass man natürlich damit die Kontrolle hat, ob das Protokoll auch dem Willen des Aussagenden entspricht. Es ist nämlich so, dass das Protokoll kein Wortprotokoll ist, sondern ein sinngemässes Protokoll. Zweitens hat man damit natürlich Klarheit über die Faktenlage, das heisst, der Aussagende liest das Protokoll noch einmal durch, oder es wird noch einmal verlesen, und damit besteht quasi mehr Klarheit über die Faktenlage. Das sind sicherlich Gründe, die man gelten lassen muss.
Auf der anderen Seite aber, und das gilt es auch zu berücksichtigen, ergibt sich aufgrund dieser Protokollierungsvorschrift für diejenigen Kantone, die das bisher nicht gekannt haben, ein erheblicher Mehraufwand. Man rechnet beispielsweise im Kanton Zürich, der das neu einführen musste, mit einem zusätzlichen Aufwand im Umfang von 50 bis 100 Prozent der Zeit, die ein entsprechendes Gerichtsverfahren dauert. Das ist nun sicherlich auch nicht zweckmässig. Deshalb hat die Kommission für Rechtsfragen versucht, hier einen Kompromiss zu finden.
Die vorliegende Vorlage sollte einen solchen Kompromiss darstellen. Und zwar sieht die Regelung, die die Kommission für Rechtsfragen Ihnen vorschlägt, vor, dass es in Zukunft keine Pflicht mehr gibt, dass die Protokolle vorgelesen oder durchgelesen und anschliessend unterschrieben werden, sofern eine technische Aufzeichnung stattfindet. Es ist aber zu bemerken, dass es sich dabei um eine sogenannte Kann-Vorschrift handelt. Das heisst, es ist nicht so, dass wir nun quasi zurückgehen oder die Möglichkeit des Vorlesens und Durchlesens vor Gericht abschaffen wollen. Vielmehr soll es den Kantonen bzw. im konkreten Fall den Gerichten anheimgestellt werden, ob sie im konkreten Fall eine solche Pflicht vorsehen möchten oder nicht. Das heisst, es gibt neu fakultativ - ich betone: fakultativ - die Möglichkeit, auf das Vorlesen bzw. Durchlesen unmittelbar vor dem Gericht zu verzichten, wenn eben eine technische Aufnahme stattfindet.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates erachtet diese Regelung als zweckmässig und beantragt Ihnen, dieser Regelung zuzustimmen.