Vischer Daniel · Nationalrat · 2012-12-03
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2012-12-03
Wortprotokoll
Wir haben vor einem Jahr mit 94 zu 86 Stimmen Eintreten beschlossen und die Vorlage der Kommission, zurückzuführen auf die parlamentarischen Initiativen Studer Heiner und Müller-Hemmi, gutgeheissen. Inzwischen hat der Ständerat Nichteintreten beschlossen, Ihre Kommission hat hingegen mit 13 zu 11 Stimmen einen anderen Entscheid gefällt; sie empfiehlt Ihnen abermals Eintreten.
Zuallererst sei nochmals etwas Entscheidendes betont: Es geht hier nicht um eine abstrakte Normenkontrolle von Gesetzen, sondern es geht lediglich - und das ist entscheidend - um die konkrete Normenkontrolle. Das heisst, die Verfassungsgerichtsbarkeit soll nur bei der Einzelfallüberprüfung zur Anwendung gelangen, genau so, wie das heute beispielsweise bezüglich Bestimmungen der EMRK oder übriger Bestimmungen des Völkerrechtes schon geschieht.
Seitens des Ständerates und mehrheitlich auch seitens der Minderheit unserer Kommission werden eigentlich vier Einwände vorgebracht:
Erstens wird moniert, dass diese Vorlage zu einer Politisierung des Gerichtes führe. Es werden Vergleiche mit dem Supreme Court angeführt. Ich halte diese Argumentation mit der Mehrheit für unbehelflich. Das schweizerische Bundesgericht kann nicht mit dem Supreme Court verglichen werden, übrigens auch nicht einfach so mit dem Bundesverfassungsgericht, das ja eine abstrakte Normenkontrolle kennt.
Bei uns werden aber auch die Bundesrichter und Bundesrichterinnen nicht nach den gleichen politischen Kriterien ausgewählt wie beispielsweise in den USA. Zwar gilt der Parteienproporz, im Einzelfall indessen ist die Zusammensetzung eines Gerichtes in einem gewissen Sinne volatil. Das heisst, Sie wissen nicht von vornherein, in welcher parteipolitischen Zusammensetzung das Gericht bei einer allfälligen Verfassungsüberprüfung tagen wird. Das heisst, wir haben nicht den gleichen Politisierungsgrad in Bezug auf eine Verfassungsgerichtsbarkeit, wie das in anderen Ländern der Fall ist. Bereits heute überprüft das Bundesgericht im Einzelanwendungsfall die EMRK-Konformität, und niemand ist im Ernst auf die Idee gekommen, dies habe zu einer Politisierung unserer Gerichte geführt.
Der zweite Einwand ist ein ähnlicher: Es wird gesagt, es drohe ein Richterstaat, die Politik müsse sich fortan gewissermassen dem Richterstaat fügen. Auch dies ist eigentlich, wie wir sehen, wenn wir die heutige Praxis beobachten, ein nichtnachvollziehbarer Einwand. Heute schon überprüft das Bundesgericht, wie bereits erwähnt, im Einzelanwendungsfall die EMRK-Konformität. Wir können nicht sagen, die Richter hätten dadurch gewissermassen einen gigantischen Einfluss auf die politische Gesetzgebung gewonnen. Es sind überwiegend ja Einzelfälle, bei denen ein Einspruch des Gerichtes überhaupt zum Durchbruch gelangt. Oft sind es übrigens Fälle, bei denen sich der Gesetzgeber vorher gar nicht bewusst war, dass sich die Frage einer EMRK- bzw. einer Verfassungskonformität neu überhaupt stellen könnte.
Wir haben heute auch die Verfassungsüberprüfung gegenüber den Kantonen. Und auch auf kantonaler Ebene hat ja niemand das Gefühl, die kantonalen Parlamente seien deshalb unter der Fuchtel des bundesgerichtlichen Richterstaates.
Vielleicht bleiben wir ein bisschen gelassener und stellen fest, dass diese Richterstaatdiskussion vielleicht auch ein bisschen ein modischer Diskurs ist, der jetzt zusätzlich vorgebracht wird, weil man die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht will.
Der dritte Einwand ist, die Referendumsdemokratie lasse aufgrund ihrer Konstruktion die Verfassungsgerichtsbarkeit gar nicht zu. Auch dies ist unrichtig. Ich habe schon darauf verwiesen: Das Bundesgericht überprüft kantonale Entscheide, sogar in der abstrakten Normenkontrolle, obgleich alle Kantone das Referendum und das Initiativrecht kennen. Kein Mensch hat je gesagt, dadurch sei die Referendumsdemokratie der Kantone beeinträchtigt worden. Das Bundesgericht überprüft im Einzelanwendungsfall, wie schon mehrfach erwähnt, auch die EMRK-Konformität. Auch das hat unsere Referendumsdemokratie nicht eingeschränkt, und es hat gezeigt, dass ebendiese Zweispurigkeit durchaus Sinn macht und auch bezüglich der präventiven Wirkung zu einer besseren Gesetzgebung führt.
Es wird gesagt, bezüglich der Kantone sei das ein anderer Fall, das Bundesgericht habe ja die Aufgabe, die Rechtsvereinheitlichung herzustellen. Wenn wir schauen, wo es am meisten Grundrechtsentscheide des Bundesgerichtes gegeben hat, dann sehen wir, dass es eigentlich die Bereiche der beiden Prozessrechte - Zivilprozess und vor allem Strafprozess - sind und zum Beispiel der Bereich des [PAGE 1969] fürsorgerischen Freiheitsentzugs. In allen drei Materien erfolgte inzwischen eine bundesrechtliche Gesetzgebung. Das ist umso mehr ein Grund, dass auch diesbezüglich eine verfassungsrechtliche Überprüfung - gerade in diesen sensiblen Bereichen - weiterhin stattfinden kann.
Es wird gesagt, dass wir im Grunde genommen mit der Überprüfung der EMRK-Konformität bereits genügenden Grundrechtsschutz hätten. Auch dies trifft so nicht zu, weil der wichtige Bereich der Rechtsgleichheit, Artikel 8 der Bundesverfassung, aus dem auch wichtige Verfahrensgrundsätze abgeleitet sind, durch die EMRK nicht vollständig abgedeckt ist.
Als vierten Grund merke ich an: Es spielen natürlich auch politische Erwägungen eine Rolle. Ein Teil befürchtet, dass durch die Verfassungsgerichtsbarkeit ein stärkerer Grundrechtsschutz entstehe. Einige lieben das nicht allzu sehr; ich halte das für gefährlich. Andere haben das Gefühl, die Verfassungsgerichtsbarkeit könnte in ihnen liebsamen Bereichen vielleicht zu Bundesgerichtsentscheiden führen, die nicht unbedingt erwünscht sind. Lassen Sie mich ein Beispiel geben: Es mag sein, dass das Bundesgericht sagt, das AHV-Alter könne im Lichte von Artikel 8 der Bundesverfassung nicht mehr unterschiedlich geregelt sein. Nur: Damit hat das Bundesgericht noch nicht gesagt, ob deswegen das AHV-Alter herab- oder heraufgesetzt werden muss - das bleibt eine politische Frage.
Fassen wir zusammen: Durch die Verfassungsgerichtsbarkeit gewinnen wir zusätzliche Rechtssicherheit, zusätzlichen Verfassungsschutz im Einzelfall, vorwiegend dort, wo der Gesetzgeber vorher gar nicht geahnt hat, dass Grundrechtsverletzungen vorliegen könnten. Wir machen eine Gleichsetzung von Verfassung und EMRK. Das kann eigentlich nur gewollt sein. Umso erstaunlicher ist es, dass jene gegen die Verfassungsgerichtsbarkeit sind, die sonst von fremden Richtern sprechen. Durch die Verfassungsgerichtsbarkeit, die ja dazu führt, dass unsere Bundesverfassung, die im Wesentlichen alle Artikel der EMRK abdeckt, neuen Vorrang bekommt, wird das Bundesgericht gewissermassen Herr der Hauptüberprüfung.
Das ist ein Grund mehr, Ja zu sagen. Mit 13 zu 11 Stimmen empfiehlt Ihnen das die Kommission für Rechtsfragen.