Lexipedia

Badran Jacqueline · Nationalrat · 2012-12-03

Badran Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-12-03

Wortprotokoll

Die Lex Koller spannt buchstäblich einen Vorbehalt über den gesamten schweizerischen Immobilienmarkt. Der Erwerb von Wohnimmobilien ist denjenigen natürlichen und juristischen Personen vorbehalten, die hier leben, arbeiten und Steuern bezahlen. Und das ist sehr gut so.

Wenn wir vom gesamten Immobilienmarkt sprechen, dann sprechen wir von einem Multibillionen-Markt. Allein das Hypothekarvolumen von rund 800 Milliarden Franken übersteigt unser Bruttoinlandprodukt bei Weitem. Wir reden hier also nicht über die Ferienhäuser in Gstaad oder St. Moritz. Für die Tourismuskantone kennt nämlich die Lex Koller Ausnahmekontingente und Ausnahmebewilligungen wie zum Beispiel für das Projekt in Andermatt von Herrn Sawiris. Mit der Bindung an den Steuersitz schränkt die Lex Koller als einziges Instrument die Nachfrage nach Wohnimmobilien in der ganzen Schweiz, den Städten und den Agglomerationen, ein und wirkt somit preisdämpfend. Würde die Lex Koller abgeschafft, käme dies einem volkswirtschaftlichen GAU gleich: Institutionelles Kapital, wie zum Beispiel von deutschen Pensionskassen, britischen Immobilien-Hedge-Fonds, Staatsfonds aus Katar oder Singapur, würde zusätzlich auf den Markt drängen. Der Schweizer Immobilienmarkt ist attraktiv wie kaum ein anderer: tiefe Zinsen, tiefe Inflation, sichere und stabile Währung, hohe Einkommen und vor allem wertsicher. All diese zusätzlichen Akteure würden mit preistreibender Wirkung mit schweizerischen Pensionskassen und privaten Bauträgern um das knappe Bauland konkurrieren. Boden- und Immobilienpreise würden steigen und damit auch die Mieten und die Wohneigentumspreise.

Damit man sich die Dimensionen vorstellen kann, hier folgendes Rechenbeispiel: Steigen die Wohnkosten in der Schweiz - egal ob Wohneigentum oder Miete - nur um 100 Franken pro Monat und Haushalt, so fehlen den Menschen 5 Milliarden Franken für den Konsum. Dagegen sind Einkaufstourismus und steigende Krankenkassenprämien im Vergleich Kleinigkeiten. Immobilienpreise sind deshalb in hohem Masse konjunkturrelevant.

Als Folge würden auch die Renditen der Pensionskassen sinken, die ohnehin bereits Mühe zeigen, die Pensionskassenguthaben ordentlich zu verzinsen. Zudem würde der Druck auf den Schweizerfranken weiter erhöht. Vermögende Privatpersonen könnten ohne die Verschiebung ihres Lebensmittelpunktes und ihres Steuersitzes in die Schweiz Zweit-, Dritt- und Viertwohnungen und/oder Mietshäuser zu reinen Anlagezwecken an guten Lagen wie am Genfersee, in Zug, in Luzern, an der Zürcher Goldküste usw. erwerben. Damit würde der ohnehin schon knappe Wohnraum der hier lebenden, arbeitenden und Einkommenssteuern bezahlenden Bevölkerung vorenthalten. Auch dies hätte eine preistreibende Wirkung auf die Wohnungspreise und einen Zerfall von Steuersubstrat in Bezug auf die Wohnfläche zur Folge und würde zudem den Siedlungsdruck erheblich erhöhen.

Die steuerfinanzierten Infrastrukturleistungen tragen erheblich zu den Wertsteigerungen der Immobilien bei. Deshalb ist eine systematische Bindung des Wohnimmobilienerwerbs an den Steuersitz, wie dies die Lex Koller tut, richtig und wichtig. Der einzige Grund, die Lex Koller abzuschaffen, wäre, den erleichterten Zugang von ausländischem Kapital zu ermöglichen. Auf dem schweizerischen Immobilienmarkt ist Kapital aber nicht der limitierende Faktor, im Gegenteil: Kapital hat es bei den Pensionskassen, Immobilienfonds und Privaten längstens genug. Der bebaubare Boden ist bei uns das knappe Gut, nicht das Kapital.

Aus all diesen guten Gründen hat eine Mehrheit der Kommission die Motion zur Abschreibung der Abschaffung der Lex Koller mit 15 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissen.

Eine Minderheit der Kommission argumentierte, die Lex Koller gelte bereits und man müsse die Auswirkungen der Zweitwohnungs-Initiative und des revidierten Raumplanungsgesetzes zuerst abwarten, um deren Folgen abschätzen zu können. Die Mehrheit der Kommission konnte dieser Argumentation nicht folgen, da sowohl eine Zweitwohnungsbeschränkung als auch die Revision des Raumplanungsgesetzes das Angebot an Bauland und Immobilien regeln respektive einschränken, die Lex Koller aber die Nachfrage regelt und einschränkt. Gerade wenn das Angebot über raumplanerische Massnahmen eingeschränkt wird, wäre es nicht verantwortlich, die Nachfrage zu erhöhen.

Seit sich vor über fünf Jahren alle grossen Parteien und alle Verbände mit Ausnahme von Pro Natura für eine Abschaffung der Lex Koller ausgesprochen haben, rechnet die Immobilienbranche mit der Abschaffung der Lex Koller. Nun muss endlich Rechtssicherheit geschaffen werden.

Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen deshalb Annahme der Motion.