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Schenker Silvia · Nationalrat · 2012-12-12

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-12-12

Wortprotokoll

Dass wir Ihnen heute die Verlängerung einer dringlichen Änderung des Epidemiengesetzes vorlegen müssen, ist etwas unschön. Dennoch beantragt Ihnen die Kommission fast einstimmig, dies zu tun.

Worum geht es? Im Oktober 2006 wurde eine dringliche Änderung des Epidemiengesetzes beschlossen. Diese Änderung war, wie das bei dringlichen Vorlagen zwingend vorgeschrieben ist, befristet, und zwar bis zum 31. Dezember 2012. Die damalige Änderung wurde im Rahmen der Pandemievorbereitung zu H1N1 notwendig. Es ging darum, dass der Bund die Kompetenz erhielt, Heilmittel respektive Impfstoffe zu beschaffen und für deren Finanzierung aufzukommen. Ausserdem wurde dem Bund die Kompetenz gegeben, die Herstellung von Heilmitteln mittels Finanzhilfen zu fördern, wenn dies notwendig ist. Zudem kann der Bund mit diesen Bestimmungen gewisse Haftungsrisiken übernehmen.

Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die Artikel 6 und 32a bis 32c des Epidemiengesetzes. Diese Artikel haben sich in der Praxis bewährt. Im Rahmen der Debatte um die Totalrevision des Epidemiengesetzes wurden diese Artikel denn auch praktisch unverändert übernommen und waren auch in der Kommission gar nicht bestritten. Aufgrund der Tatsache, dass gegen das revidierte Epidemiengesetz das Referendum ergriffen wurde und dass das Gesetz darum auf Anfang nächsten Jahres nicht in Kraft gesetzt werden kann, wurde erkannt, dass eine Gesetzeslücke entsteht.

Mit dieser Vorlage beantragt der Bundesrat beiden Räten, die Gesetzeslücke zu schliessen, indem die befristete Änderung bis zum Inkrafttreten des revidierten Epidemiengesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 2016, verlängert wird. Die Vorlage gab in der Kommission zu keinen Diskussionen Anlass. Es wurde einzig die Frage gestellt, ob die betreffenden Artikel bei einem allfälligen Erfolg des Referendums gegen das revidierte Epidemiengesetz in Kraft bleiben. Da es sich hier um eine separate Vorlage handelt, ist sie vom Referendum respektive einer allfälligen Ablehnung des revidierten Epidemiengesetzes an der Urne nicht tangiert.

Ich fasse zusammen: Die Kommission beantragt Ihnen mit 19 zu 1 Stimmen, der Vorlage zuzustimmen.