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preparatory:AB 181336

Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-06-13

Wortprotokoll

Art. 51

Antrag der Mehrheit

Aufheben

[VS]

Antrag der Minderheit

(Schenker Silvia, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Tschäppät, Tschümperlin)

Unverändert

[VS]

Antrag Fischer Roland

Abs. 1

Unverändert

Abs. 2

Aufheben

Abs. 3

Unverändert [PAGE 1121]

Abs. 4

Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht ...

Schriftliche Begründung

Die Menschenrechtsdeklaration von 1948 hält fest, dass die Familie der natürliche und fundamentale Baustein der Gesellschaft ist und als solcher ein Anrecht auf Schutz durch die Gesellschaft und den Staat hat. Darauf basierend enthalten die meisten internationalen Vertragswerke, die die Menschenrechte zum Gegenstand haben, ähnliche Bestimmungen zum Schutz der Einheit der Familie. Die Genfer Flüchtlingskonvention schreibt den unterzeichnenden Staaten vor, das Recht auf Einheit der Familie zu gewährleisten, welches mindestens den jeweiligen Ehepartner und alle nicht volljährigen Kinder, die Kernfamilie, umfasst. Dieses Minimum wird mit den angepassten Absätzen 1, 3 und 4 von Artikel 51 des Asylgesetzes sichergestellt. Nicht zwingend ist hingegen der Familiennachzug, basierend auf dem Flüchtlingsstatus gemäss Absatz 2, welcher weitere nahestehende Familienangehörige betrifft. Bei einer vollständigen Streichung von Artikel 51 wäre der Familiennachzug nach wie vor basierend auf Artikel 44 des Ausländergesetzes möglich. Der Familiennachzug nach Ausländergesetz setzt voraus, dass eine Person nicht von der Sozialhilfe abhängig ist. Ein anerkannter Flüchtling wird jedoch zum Beispiel nur schon aufgrund sprachlicher Voraussetzungen wohl kaum nach kurzer Zeit das Familieneinkommen sicherstellen können. Aus humanitären Gründen ist es deshalb angezeigt, die Familienzusammenführung für die Kernfamilie nach Anerkennung des Flüchtlingsstatus zu ermöglichen und nicht unnötig zu verzögern.

[VS]

Art. 51

Proposition de la majorité

Abroger

[VS]

Proposition de la minorité

(Schenker Silvia, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Tschäppät, Tschümperlin)

Inchangé

[VS]

Proposition Fischer Roland

Al. 1

Inchangé

Al. 2

Abroger

Al. 3

Inchangé

Al. 4

Si les ayants droit définis à l'alinéa 1 ont été séparés ...