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Stamm Luzi · Nationalrat · 2015-06-10

Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-10

Wortprotokoll

Ich spreche zu Artikel 13. Wenn Sie die deutsche Fahne anschauen, finden Sie auf Seite 11 den Antrag der Minderheit II.

Artikel 13 ist besonders stossend, weil er darauf abzielt, die Möglichkeit der Informationsübermittlung an ausländische Meldestellen zu erweitern, indem im Bereich der Rechtshilfe von den Regeln abgewichen wird, die gelten. Damit werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen ausgehöhlt, wie im Übrigen auch die Regeln des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Das Gesetz, das wir jetzt beraten, soll im Rahmen eines durch Instabilität gekennzeichneten politischen Machtwechsels Anwendung finden, und dies selbst in Fällen, in denen Rechtshilfe verweigert werden müsste, weil ein Verstoss gegen die Menschenrechte vorliegt. Folglich bedeutet die automatisch und von Anfang an geltende Informationsübermittlung, über deren Angemessenheit keine Gerichtsbehörde entscheiden kann, dass die Schweiz gegen die aus den Menschenrechten entspringenden Verpflichtungen verstossen würde.

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass bei der Annahme der Änderungen des Geldwäschereigesetzes, welche der Meldestelle für Geldwäscherei die Möglichkeit geben, im Rahmen von Rechtshilfeverfahren dem Ausland Informationen zu übermitteln, klar darauf hingewiesen wurde, dass diese Übermittlung nur in ganz eng definiertem Mass gewährt werden kann und das nur gegenüber Ländern gilt, in denen diese Informationen nicht böswillig genutzt werden können. Im jetzigen Gesetzentwurf sollen die Möglichkeiten ausgebaut werden, indem man sich über Beschränkungen hinwegsetzt, die vor kaum einem Jahr eingeführt wurden - dies im Bewusstsein, dass dieser Austausch mit Ländern stattfindet, die aufgrund der sich aus dem Machtwechsel ergebenden Instabilität per definitionem keine der geforderten Garantien geben können.

Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit II anzunehmen.