Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2015-06-10
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-10
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen für die Minderheit bei Artikel 15, "ausserordentlich stark gestiegen" durch "erheblich gestiegen" zu ersetzen. Wieso? Wegen der internationalen Terminologie in Deutsch: Die deutsche Übersetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, für die Schweiz in Kraft seit Oktober 2009, spricht von "erheblicher Zunahme des Vermögens", insbesondere in Artikel 20 des Übereinkommens.
Die Botschaft ist widersprüchlich oder zumindest sehr interessant, denn auf Seite 5328 wird erklärt, dass die Formulierung "ausserordentlich starker Vermögensanstieg" eben gerade deshalb gewählt worden ist, weil ein "erhebliches Missverhältnis" zwischen dem rechtmässigen Einkommen der Person und ihren plötzlich viel grösseren Vermögenswerten bestehen muss. Wir haben in der Botschaft also eine absolute Ambivalenz, und ich bitte Sie daher, die internationale Terminologie zu übernehmen.
La formulation "un accroissement substantiel" du patrimoine se base sur la terminologie de la Convention des Nations Unies contre la corruption, que la Suisse a adoptée en 2009.
Mit meinem zweiten Minderheitsantrag, dem Minderheitsantrag zu Artikel 16 zu den Rechten Dritter, möchte ich Sie bitten, auf unnötige Komplizierungen zu verzichten. Solche Komplizierungen haben in der Vergangenheit in der Praxis zu nichts geführt.
Ich danke der Verwaltung, dass sie auf meinen Wunsch hin nach der letzten Kommissionsberatung zum Gesetz und zu diesem Artikel 16 bezüglich der Rechte Dritter die Kasuistik recherchiert und uns diese Kasuistik, also die in der Vergangenheit in der Schweiz durch das Bundesgericht oder andere zuständige Instanzen beurteilten Fälle und Sachverhalte zu solchen Rechten Dritter, zugestellt hat. Ich darf Ihnen zu meiner Überraschung sagen, dass gerade diese Kasuistik der Verwaltung unseren Minderheitsantrag ausgesprochen stark rechtfertigt: Namentlich unser Minderheitsantrag wird dazu beitragen, den Vollzug des Gesetzes nicht mit unnötigem juristischem Ballast zu beschweren.
Die rechtliche Möglichkeit Dritter, dingliche Rechte an gesperrten Vermögenswerten geltend zu machen, gibt es zwar bereits, nämlich in Artikel 74a des Rechtshilfegesetzes. Das hat gemäss den von der Verwaltung untersuchten Fällen jedoch nie zu einem effektiven Schutz berechtigter Eigentumsrechte geführt, sondern bloss unnütze, trölerische - natürlich absichtlich trölerische - Gerichtsverfahren provoziert, die allesamt zur Verneinung angeblich berechtigter Rechte Dritter geführt haben. So scheiterte 1995 vor dem Bundesgericht in Lausanne der Versuch, dingliche Rechte an den gesperrten Marcos-Geldern aus den Philippinen geltend zu machen; ich verweise auf den Bundesgerichtsentscheid 123 II 595. So scheiterte 2014 auch der Versuch, dingliche Rechte an gesperrten Vermögenswerten des gestürzten tunesischen Potentaten Ben Ali vor dem Bundesstrafgericht geltend zu machen; ich zitiere den Entscheid RR.2014.153.
Verzichten wir also darauf, überlasteten Gerichten nutzlose Arbeit zu beschaffen! Daran können ohnehin nur Drittparteien ein Interesse haben, die sich durch Trölerei einer klaren Kontur der Korruptionsbekämpfung in der Schweiz widersetzen wollen. Sorgen wir dafür, dass die möglichen Verfahren klar und einfach bleiben!
Ich bitte Sie, auch diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.