preparatory:AB 181910
Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2004-09-27
Wortprotokoll
Ich möchte nur noch eine Zusatzerklärung zur Frage abgeben, ob die Verfassungsbestimmung auch in Artikel 1 des Vernehmlassungsgesetzes erwähnt werden soll. Es geht vor allem darum, die Mitwirkungsrechte der Kantone und interessierten Kreise im Vernehmlassungsgesetz von den in der Bundesverfassung vorgesehenen übrigen Mitwirkungsrechten der Kantone abzugrenzen. Ich habe Ihrer Kommission versprochen, einige Ausführungen dazu zu machen.
Die anderen Mitwirkungsrechte, wie sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind oder in der Praxis auf Bundesebene gepflegt werden, betreffen vor allem die Mitwirkung der Kantone bei aussenpolitischen Entscheiden. Es geht um Artikel 55 der Bundesverfassung beziehungsweise um das Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone im Bereich der Aussenpolitik. Es geht aber auch um das Recht, dass acht Kantone zusammen ein Gesetzesreferendum ergreifen können, wie dies in Artikel 141 der Bundesverfassung geregelt ist. Ich erwähne auch Artikel 160 der Bundesverfassung, wo es um das Gesetzesinitiativrecht der Kantone geht. Schliesslich möchte ich darauf hinweisen, dass die Kantone ein Recht darauf haben, in verschiedenen Arbeitsgruppen und institutionalisierten Konferenzen mitzuwirken, allen voran im Rahmen des föderalistischen Dialoges.
In diesem Gesetz hier geht es aber darum, das eine Mitwirkungsrecht der Kantone zu regeln, nämlich jenes im Vernehmlassungsverfahren.