Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-10-05
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-05
Wortprotokoll
Es geht bei diesem Geschäft um eine etwas komplexere Angelegenheit, weshalb ich zuhanden der Materialien etwas umfangreichere Ausführungen mache. Es geht um die Ratifizierung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ-Revisionsakte) sowie um die Ratifizierung des Übereinkommens über die Anwendung von Artikel 65 des Europäischen Patentübereinkommens.
Mit dem Europäischen Patentübereinkommen von 1973 wurde ein zentrales europäisches Verfahren zur Erteilung von Patenten durch das Europäische Patentamt in München geschaffen. Dieses ermöglicht Erfinderinnen und Erfindern, mit einer einzigen Patentanmeldung in über dreissig Vertragsstaaten - darunter auch die Schweiz - Schutz für ihre Erfindungen zu erlangen. Für die Schweiz als Mitgliedstaat der ersten Stunde trat das Europäische Patentübereinkommen vor rund dreissig Jahren in Kraft. Die Rahmenbedingungen für das europäische Patentsystem haben sich in den bald dreissig Jahren seines Bestehens beträchtlich verändert. Es vermag den Anforderungen einer modernen Wirtschaft nicht mehr vollauf zu genügen. Neue Technologien, die Einbindung des Europäischen Wirtschaftssystems in den Welthandel sowie der Beitritt weiterer Staaten haben eine Reform des Europäischen Patentübereinkommens unumgänglich gemacht.
Mit der EPÜ-Revisionsakte wurde das Übereinkommen nun erstmals seit seiner Unterzeichnung umfassend revidiert, wobei sich die Überarbeitung fast ausschliesslich auf verfahrenstechnische Aspekte beschränkte. Auf institutioneller Ebene wurde eine regelmässige Ministerkonferenz der Vertragsstaaten im Übereinkommen verankert. Zudem wurde ein vereinfachter Mechanismus zur Anpassung des Übereinkommens an internationale Verträge und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschaffen. Des Weiteren wurde die Möglichkeit geschaffen, fakultative Zusatzübereinkommen abzuschliessen. Ein Anwendungsbeispiel hierfür ist das EPÜ-Sprachenübereinkommen, das ebenfalls zur Genehmigung vorliegt.
Die materiellrechtlichen Reformen beschränken sich auf die ausdrückliche Regelung des Schutzes von neuen medizinischen Verwendungen eines bekannten chemischen Stoffes, der sogenannten medizinischen Indikation. Damit wird die gefestigte Rechtsprechung kodifiziert. Dieser beschränkte Schutz schafft einen wichtigen Anreiz für die Erforschung solcher neuen Verwendungen und damit auch für die Entwicklung neuer Arzneimittel.
Eine echte Neuerung, und zwar im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, ist die Einführung eines zentralen Beschränkungs- und Widerrufsverfahrens. Dieses ermöglicht dem Patentinhaber, sein Patent in einem einzigen Verfahren mit Wirkung für sämtliche Schutzstaaten ganz oder teilweise zu beschränken oder zu widerrufen.
Es ist damit zu rechnen, dass das revidierte Übereinkommen im Jahre 2007 in Kraft tritt. Ratifiziert die Schweiz die Akte bis dahin nicht, so tritt für sie das Europäische Patentübereinkommen ausser Kraft, was für unsere Wirtschaft verhängnisvoll wäre. Um die EPÜ-Revisionsakte ratifizieren zu können, sind nur wenige Änderungen des Patentgesetzes [PAGE 834] erforderlich. Sie betreffen in erster Linie die beiden soeben erwähnten Punkte. Die EPÜ-Revisionsakte gewährleistet die Leistungsfähigkeit des europäischen Patentsystems auch für die Zukunft und leistet auf diese Weise einen wichtigen Beitrag für den Wirtschaftsstandort Europa.
Der Bundesrat hat zusammen mit der EPÜ-Revisionsakte das EPÜ-Sprachenübereinkommen zur Genehmigung unterbreitet. Das EPÜ-Sprachenübereinkommen ist mit der Modernisierung und Stärkung des europäischen Patentsystems eng verbunden. Damit ein europäisches Patent Wirkung wie ein im nationalen Verfahren erteiltes Patent entfaltet, kann bislang jeder der mittlerweile 31 Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens eine Übersetzung der Patentschrift in eine seiner Landessprachen verlangen. Mit der Übersetzungspflicht sollte sichergestellt werden, dass interessierte Drittpersonen europäische Patente in einer ihnen vertrauten Sprache einsehen können. In der Praxis hat sich nun aber gezeigt, dass diese Übersetzungen kaum je konsultiert wurden. Die Übersetzungskosten verteuern den Patentschutz in Europa indessen massiv.
Das EPÜ-Sprachenübereinkommen verspricht nun den Nutzern erhebliche Kosteneinsparungen. Die Unterzeichnerstaaten verzichten hierzu auf die Übersetzung eines auf Deutsch, Französisch oder Englisch erteilten Patentes, wenn eine dieser Amtssprachen des Europäischen Patentamtes zugleich auch eine nationale Amtssprache ist.
Die anderen Unterzeichnerstaaten können nur noch eine Übersetzung des Patentes in eine dieser drei Sprachen sowie der Patentansprüche in eine nationale Amtssprache verlangen.
Tritt das EPÜ-Sprachenübereinkommen für die Schweiz in Kraft, so muss also ein englischsprachiges Patent nicht länger in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden, um in der Schweiz Wirkung zu entfalten. Das Übersetzungserfordernis für europäische Patente und mit der Übersetzungspflicht verbundene Regelungen sind im Patentgesetz aufzuheben. Davon unberührt bleibt das Recht der Gerichte, den Patentinhaber bei Streitigkeiten zu verpflichten, auf eigene Kosten eine Übersetzung des Patentes in eine Amtssprache einzureichen. Das Übersetzungserfordernis soll im Patentgesetz aber erst mit Inkrafttreten des Übereinkommens wegfallen. Damit wird eine einseitige Benachteiligung der schweizerischen Wirtschaft vermieden, welche die sofortige Aufhebung des Übersetzungserfordernisses mit sich bringen würde.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Beide Vorlagen stärken das europäische Patentsystem massgeblich und leisten einen wichtigen Beitrag für den Wirtschaftsstandort Europa. Sie entsprechen einem verbreiteten und dringenden Bedürfnis der interessierten Wirtschaft.
Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen daher, auf den Entwurf zum Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes sowie auf den Entwurf zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes einzutreten.