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Reimann Maximilian · Ständerat · 2005-10-05

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-10-05

Wortprotokoll

Die Verwirrung rund um die Besteuerung von Kapitalgewinnen, die ich in meiner Interpellation dargestellt habe und wozu ich Fragen gestellt habe, besteht weiterhin. Von einem klaren Rechtszustand kann nicht die Rede sein. Das Kreisschreiben Nr. 8 ist nicht bloss eine Erläuterung zum geltenden Recht, wie es der Bundesrat vorgibt, sondern es ist eine Verschärfung ohne gesetzliche Grundlage; dies nicht einmal mit der vollen Abdeckung durch jenen Bundesgerichtsentscheid, auf den sich der Bundesrat und die Steuerverwaltung berufen. Wo, Herr Bundesrat, steht das mit der Mindesthaltedauer von zwölf Monaten geschrieben?

Ein Vorsorgesparer beispielsweise, der seine berufliche Altersvorsorge in Kapitalform bezogen hat und dieses Kapitel nun selber verwaltet oder durch eine Bank verwalten lässt, darf doch nicht einfach als Selbstständigerwerbender deklariert werden, nur weil sein Wertschriftendepot aktiv bewirtschaftet wird und einmal ein Kapitalgewinn auf einer Aktienposition realisiert wird, die er weniger als zwölf Monate lang gehalten hat. Dieses Kreisschreiben Nr. 8 ist eine förmliche Kampfansage an die dritte Säule, an die private Vorsorge. Es grenzt doch für gewöhnliche Anleger - und das ist die überwiegende Mehrheit der Depotinhaber - ans Absurde, wenn sie einem professionellen, gewerbsmässigen Wertschriftenhändler gleichgestellt werden und Einkommenssteuer und AHV/IV-Beiträge auf einem Börsengewinn bezahlen müssen, nur weil sie einen Depotwert nach elf und nicht erst nach zwölf Monaten verkauft haben.

So fördert man die dritte Säule nicht - eine Säule, die von vielen Bürgerinnen und Bürgern mit eigenen Ersparnissen je länger, je mehr verstärkt wird, weil sie Zweifel an der Festigkeit der beiden anderen Säulen haben. Kommt hinzu, dass viele der neuen Finanzprodukte, die den Obligationen wegen der tiefen Zinsen heute vorgezogen werden, gerade noch Laufzeiten von zwölf Monaten oder gar noch weniger aufweisen. Ich denke an Optionsscheine oder an strukturierte Produkte. Solche Produkte, so beliebt sie auch geworden sind, dürfte man auf dem Sekundärmarkt dann gar nicht [PAGE 849] mehr erwerben. Man käme nämlich nicht mehr auf die Mindesthaltedauer von zwölf Monaten. So etwas entspricht nun wirklich nicht dem Willen des Gesetzgebers und schon gar nicht demjenigen des Souveräns, der vor vier Jahren die Wiedereinführung der Kapitalgewinnsteuer deutlich abgelehnt hat.

Dem Bundesrat ist es angesichts dieser verworrenen Sachlage offensichtlich auch nicht mehr ganz so wohl. Sonst hätte er im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2 kaum eine Lockerung der sturen Kriterien für die Kapitalgewinnsteuer vorgeschlagen, wie sie im Kreisschreiben Nr. 8 festgehalten sind. Es ist müssig, diesen neuen Gesetzesartikel über die Quasi-Wertschriftenhändler hier und heute weiter zu diskutieren. Er kommt ja gelegentlich auf die parlamentarische Ebene und kann von uns dann immer noch nachgebessert werden.

Für heute dazu nur so viel: Ein gelungener Wurf ist dieser neue Artikel 18 Absatz 2bis DBG nicht. Dieser Vorschlag ist nicht praxistauglich; er taugt nicht, die Problematik der Besteuerung von privaten Kapitalgewinnen einfach, sachgerecht und praxisbezogen zu lösen. Richtiger wäre es, Veräusserungsgewinne aus Wertschriften, die sich nicht aus Geschäftsvermögen ergeben, gar nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten. Da muss der Bundesrat unbedingt nochmals über die Bücher gehen.

Damit komme ich zum Konnex zwischen dem Kreisschreiben Nr. 8 der Steuerverwaltung und dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Quasi-Wertschriftenhändler-Artikel im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wie auch im Steuerharmonisierungsgesetz.

Ein steuerpflichtiger Anleger befolgt doch eine bestimmte Anlagestrategie und setzt diese mit dem Kauf und Verkauf ausgewählter Wertschriften sukzessive in die Tat um. Das ist ein mittel- bis langfristiger Prozess, und es ist ja auch nichts Verbotenes, in diesem Prozess auch den steuerlichen Aspekten die gebührende Beachtung zu schenken. Heute weiss ein Anleger aber nicht, was ihn steuerlich erwartet - von Rechtssicherheit also keine Spur. Am 21. Juni dieses Jahres lässt der Bundesrat mit besagtem Kreisschreiben zu, dass die Steuerschraube angezogen wird. Einen Tag später veröffentlicht er seine Ideen über die künftige Kapitalgewinnsteuer, spricht in der Unternehmenssteuerbotschaft expressis verbis - der Titel 2.6 lautet ja so - von der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne und lockert damit die Steuerschraube wieder, wenn auch zu wenig. Sicher ist, dass die fiskalische Verwirrung damit keineswegs kleiner geworden ist.

Warum, Herr Bundesrat, das Kreisschreiben Nr. 8 nicht einfach zurückziehen? Das wäre wohl der richtige Weg, um aus der Sackgasse herauszufinden. Es bliebe dann einfach ein paar Monate der kantonalen Praxis überlassen, wie private Kapitalgewinne steuerlich behandelt werden. Es gibt ja Kantone, die viel zweckmässigere Kriterien entwickelt haben zur Frage, wie die einfache Vermögensverwaltung von der selbstständigen Erwerbstätigkeit abgegrenzt wird. Im nächsten, spätestens im übernächsten Jahr hätten wir dann eine harmonisierte Bundeslösung, wenn immer möglich mit Verzicht auf den umständlichen Quasi-Wertschriftenhändler-Status.

Ich bitte Sie also, Herr Bundesrat: Gehen Sie noch einmal über die Bücher, überdenken Sie das unselige Kreisschreiben Nr. 8, und ziehen Sie es zurück. Wir brauchen so schnell als möglich eine Lösung im Gesetz. Der Wille des Volkes - ich kann das nicht genug untersteichen -, das war vor vier Jahren, war eine klare Ablehnung einer Kapitalgewinnsteuer. Das Kreisschreiben führt in die falsche Richtung. Wirkliche Börsenspekulanten schlüpfen ohnehin mit ihren Gewinnen durch die Maschen, nutzen aber noch so gerne die Möglichkeit, ihre Börsenverluste vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Der Dumme, der Betroffene, ist am Ende der ehrliche Steuerzahler. Sorgen Sie dafür, Herr Bundesrat, dass dem nicht so sein wird.