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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-09-23

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-09-23

Wortprotokoll

Frau Thanei hat am 21. März 2002 eine Parlamentarische Initiative im Sinne einer allgemeinen Anregung zur Änderung des OR eingereicht. Es sei erstens das OR zum Schutze der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegen Mobbing dahingehend zu ändern, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Mobbingprävention betriebliche und organisatorische Massnahmen gegen Handlungen zu ergreifen, welche das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden oder deren persönliche Integrität verletzen können.

Zweitens: Für die Dauer und nach Abschluss eines Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit oder der Verletzung der persönlichen Integrität bei Mobbing soll der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen verbesserten Kündigungsschutz erhalten. Es soll drittens möglich sein, eine ausgesprochene Kündigung durch die Arbeitnehmerschaft innerhalb von zehn Tagen zu widerrufen. Schliesslich verlangt die Initiative die Beweiserleichterung für die Arbeitnehmenden. Demnach wäre eine Mobbinggefährdung gegeben, wenn die betroffene Person diese glaubhaft machen kann. Darauf hätte der Arbeitgeber zu beweisen, dass kein Mobbing vorliegt.

Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen mit 12 zu 7 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.

Zuerst zur Motivation der Minderheit: Nach Auffassung der Minderheit kommt dem Mobbing wegen der schwierigen Wirtschaftslage derzeit besondere Bedeutung zu. Sie ist der Meinung, dass das geltende Recht dieses Phänomen nicht genügend verhindern kann. Die Arbeitgeber müssten über neue Bestimmungen verpflichtet werden, betriebliche und organisatorische Massnahmen zu treffen, d. h. insbesondere betriebsinterne oder externe Mobbingberatungsstellen einzusetzen. Es gäbe bereits heute Betriebe mit solchen Einrichtungen, allerdings erst wenige. In den KMU müssten die Aufgaben und Zuständigkeiten mit organisatorischen Massnahmen klar definiert werden. Die Fürsorgepflicht müsste zu einer eigentlichen Präventionspflicht ausgebaut werden. Auch seien die Interessen der Opfer besser zu schützen, besonders dann, wenn sie Kündigungen befürchten müssten. Das geltende Recht biete in gewissen Fällen eine Handhabe zur Mobbingbekämpfung, doch häufig wage es das Opfer aus Angst um seinen Arbeitsplatz nicht, davon Gebrauch zu machen. Diese Schutzvorkehrung habe sich bereits im Bereich des Mietrechtes und des Gleichstellungsgesetzes bewährt.

Namens Ihrer Kommission ersuche ich Sie, der Parlamentarischen Initiative Thanei aus folgenden Überlegungen keine Folge zu geben: Mobbing ist in vielen Fällen nicht objektiv feststellbar, sondern beruht auf einer subjektiven Komponente. Den Arbeitgeber mittels obligationenrechtlicher Bestimmungen über die bereits bestehenden Normen hinaus zu verpflichten, den Arbeitnehmer in seinem subjektiven Empfinden zu schützen, passt nicht in unsere Gesetzgebungssystematik. Die Kommission ist der Auffassung, dass [PAGE 1460] das geltende Recht ausreicht, um dem Mobbing entgegenzutreten, und dass deshalb kein Gesetzgebungsbedarf besteht.

Die Regelungen, die in der Initiative vorgeschlagen werden, um die Stellung der Mobbingopfer in einem konkreten Verfahren besser zu schützen, sind nicht angemessen. So würde das Kündigungswiderrufsrecht der Arbeitnehmer die Rechtssicherheit gefährden. Ein derartiges Widerrufsrecht macht zwar durchaus Sinn im Bereiche des Konsumentenschutzes, rechtfertigt sich aber nicht bei Dauerschuldverhältnissen wie den Arbeitsverträgen. Zudem wird eine gemobbte Person, die ein entsprechendes Gerichtsverfahren durchlaufen hat, wohl kaum eine Rückkehr an den Arbeitsplatz wünschen, ist doch dort der Druck der Ereignisse wohl zu gross. Insofern ist unverständlich, was ein Arbeitgeber im Sinne des verbesserten Kündigungsschutzes zu leisten verpflichtet werden soll.

Es ist unbestritten, dass Mobbing für die Person, die betroffen ist, mehr als nur unangenehm sein kann. Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass das Leben eines Arbeitnehmenden dadurch gefährdet wird. Sollte jedoch das Mobbing ein derartiges Ausmass annehmen, wie dies in der Initiative angenommen wird, so verstösst der Arbeitgeber sowieso gegen die bereits bestehende Gesetzgebung, nämlich gegen Artikel 328 OR und Artikel 6 des Arbeitsgesetzes. Der Arbeitgeber kann zur Rechenschaft gezogen werden.

Auch die Umkehr der Beweislast, die hier proponiert wird, wäre insofern problematisch, als es für den Arbeitgeber schwierig sein dürfte, im Falle einer Mobbingbeschuldigung in seinem Betrieb den Gegenbeweis anzutreten. Der bestehende Schutz des Arbeitnehmenden im OR für den Fall des Mobbings - Artikel 328 - ist durchaus genügend.

Die geforderte Umkehr der Beweislast mittels Glaubhaftmachung des Mobbing durch den Gemobbten bringt ebenso unbefriedigende Resultate wie der gewünschte Mobbingschutz selber. Zu denken ist dabei beispielsweise an den Fall eines Kadermitarbeiters der Zürcher Polizei, welcher sich als Kommandant für das Polizeikorps eines anderen Kantons beworben hat und sich just in dem Augenblick dem Vorwurf ausgesetzt sah, eine Mitarbeiterin sexuell belästigt zu haben. Der Vorwurf wurde bisher weder erhärtet, noch konnte er als nichtexistent bewiesen werden. Die Person aber ist beruflich ruiniert.

Schliesslich möchte die Kommission auch darauf hinweisen, dass die Arbeitsmarktflexibilität nach dem Urteil von Wissenschaft und Praxis noch einer der wenigen, aber wohl der wichtigste internationale Konkurrenzvorteil der Schweiz ist. Die Linke versucht systematisch, diesen Vorteil mit Einschränkungen, Auflagen, neuen Kosten oder Behinderungen zu torpedieren. Es ist deshalb sehr wichtig, dass das heute schon sehr gut ausgebaute Arbeitsrecht nicht laufend erweitert wird. Es wäre im Sinne der immer wieder gepriesenen KMU-Verträglichkeit auch gar nicht mehr zu handhaben.

Namens der Kommission bitte ich Sie, der Initiative keine Folge zu geben.