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Pelli Fulvio · Nationalrat · 2013-03-05

Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-05

Wortprotokoll

Ich zitiere aus der Botschaft des Bundesrates einige Passagen, die wichtig sind, um den Entscheid zu begründen: "Die Globalisierung der Wirtschaftsmärkte und der technologische Fortschritt haben in den letzten Jahren weltweit zu einem verschärften Wettbewerb geführt. Verkürzte Produktzyklen, eine rasche Anpassung von Herstellungsverfahren an neue Erfordernisse und Kostendruck zwingen zu einer Erneuerung, Anpassung und Erweiterung betrieblichen Wissens und Könnens. Bildung wird zusätzlich zu Finanzwesen, Technik, Organisation, Logistik, Kommunikation und Marketing zum kritischen Faktor für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit." Der Bundesrat schreibt weiter: "Um mit den Veränderungen Schritt zu halten, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehalten, sich im Rahmen der bisherigen Tätigkeit weiterzubilden oder sich in einem anderen Berufsfeld Kenntnisse anzueignen. Die Beschäftigungsfähigkeit ist dann gesichert, wenn Bildungschancen rechtzeitig wahrgenommen werden."

Aufgrund dieser Analyse und dieser sehr treffenden Beurteilung der heutigen Lage ist die FDP-Liberale Fraktion zur Überzeugung gekommen, dass es notwendig ist, die Abzugsfähigkeit der beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten zu erweitern. Dabei soll erstens anerkannt werden, dass solche Kosten zu den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen des Arbeitgebers gehören, wenn sie vom Arbeitgeber selber getragen werden. Zweitens sollen diese Kosten dank der Einführung der vollen Abzugsfähigkeit auch anerkannt werden, wenn sie vom Arbeitnehmer getragen werden. In diesem Sinne verstehen wir den Bundesrat nicht, denn er macht eine korrekte Analyse, anerkennt aber nachher nicht, dass die Weiterbildungskosten Teil der notwendigen Kosten eines Arbeitgebers sind.

Die FDP-Liberale Fraktion wird deshalb die Mehrheit der Kommission unterstützen, mit zwei Ausnahmen: Bei Artikel 33 Buchstabe j und Artikel 34 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer werden wir jeweils der Minderheit Baader Caspar folgen und die Begrenzung des Abzuges auf 12 000 Franken bekämpfen; bei Artikel 9 Absatz 2 Litera n des Steuerharmonisierungsgesetzes werden wir ebenfalls der Minderheit Baader Caspar folgen und für die volle Abzugsfähigkeit - ohne kantonale Grenzen - eintreten.

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