Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-03-05
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-03-05
Wortprotokoll
Wir sind uns sicher einig, dass alle ein Interesse daran haben, dass die Weiterbildung gefördert werden kann und gefördert wird. Sicher sind wir uns aber auch mehr oder weniger einig, dass das nicht mit einem allgemeinen Steuerabzug, unlimitiert oder limitiert, geschehen kann. Wenn Sie jetzt den Ausbildungsabzug oder den neuen allgemeinen Abzug ansehen, stellen Sie fest, dass es so ist, wie Herr Nationalrat Maier eben gesagt hat: Es gibt eine Entlastung bei bestimmten Steuerpflichtigen mit höheren Einkommen, aber es gibt nicht wirklich eine Förderung der Weiterbildung; es kann sie in diesem Rahmen auch nicht geben. Als Abzug ist dies sicher berechtigt, aber als Abzug berechtigt ist dies unseres Erachtens nur limitiert und nicht unlimitiert.
Es ist so, wie es gesagt wurde: Wir möchten mit dem allgemeinen Abzug ein Mischsystem schaffen im Vergleich zu dem, was wir heute haben. Heute haben wir Ausbildungskosten, die nicht abziehbar sind, und Weiterbildungskosten, die abziehbar sind. Wir haben ein System gebaut, das beidem Rechnung trägt, aber entsprechend limitiert werden muss. Es kann nicht sein, dass wir die Ausbildungskosten, die wir heute als nicht abzugsfähig erklären, neu zu einem Teil abziehbar machen und dann noch in Bezug auf die Weiterbildungskosten beim heutigen System bleiben. Das hat nichts mehr mit Logik zu tun. Die logische Konsequenz, wenn man ein neues System schafft, ist, dass man an den Bestandteilen, die man heute hat, Anpassungen macht.
Es entspricht im Übrigen auch Ihrer Motion bzw. der überwiesenen Motion, wo Sie uns klar folgenden Auftrag gegeben haben - es ist vielleicht gut, Ihnen das noch einmal zu sagen -: Für den Abzug ist eine betragsmässige Obergrenze vorzusehen. Dann kommt noch eine Begründung. Ich denke, es ist wirklich richtig, dass man die betragsmässige Obergrenze macht: Es ist eine steuerliche Entlastung, es ist nicht eine Förderung der Weiterbildung.