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Heberlein Trix · Nationalrat · 2000-03-08

Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-08

Wortprotokoll

Dieser Artikel soll aus aktuellem Anlass den Bundesrat mit einer Kann-Vorschrift ermächtigen, während maximal "5 Jahren die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" zu begrenzen. Dabei sind - dies scheint mir sehr wesentlich - Kantone und Verbände vor einem Entscheid anzuhören, Versicherer und Leistungserbringer sind zu konsultieren; und die Kantone entscheiden über die Zulassung der Leistungserbringer. Es besteht - so haben wir natürlich auch von den Kantonen zu hören bekommen - ein unterschiedliches Bedürfnis für eine Regelung; daher wollen die Kantone diese Kompetenz für sich behalten.

Die Kommissionsmehrheit - das möchte ich betonen - möchte diesen Artikel klar nur als Notbremse für die Dauer von maximal 5 Jahren verstanden wissen, und nicht als Dauerlösung. Ziel ist für die Kommissionsmehrheit die Aufhebung des Vertragszwanges als liberaler Ansatz, der dem im KVG gewünschten Wettbewerb auch unter den Kassen entspricht. Dieses Anliegen kommt in der Motion zur Diskussion.

Beim Antrag für eine Befristung auf 3 Jahre hege ich persönlich Bedenken, dass dann die Konsequenzen der Aufhebung des Kontrahierungszwanges noch nicht spielen und wir Gefahr laufen, dass es zu einem Verlängerungsbeschluss kommt. Damit entstünde ein Dauerprovisorium, das wir auf keinen Fall wollen. Nur kann diese Gefahr auch bei 5 Jahren bestehen. Dies ist einzugestehen.

[PAGE 70] Die Kommissionsmehrheit beantragt, Artikel 55a zuzustimmen. Wie ich bereits eingangs erwähnt habe, ist vom Ständerat nochmals zu prüfen, ob ein solcher Artikel im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens überhaupt noch eingefügt werden darf.