Beerli Christine · Ständerat · 2001-11-29
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-11-29
Wortprotokoll
Ich möchte ganz kurz den Rahmen abstecken, in dem wir heute noch einen Entscheid zu fällen haben. Der Präsident hat es Ihnen bereits gesagt, es handelt sich vordringlich um Artikel 35 Absatz 1bis.
In der letzten Session haben Sie den Grundsatzentscheid gefällt, dass wir den Kontrahierungszwang aufheben möchten. Sie haben das in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a verankert. Dieser Buchstabe wurde beschlossen. Sie haben zudem festgehalten, dass die Kantone die Möglichkeit haben sollen, für die Sicherstellung der Versorgung und für die Wahlfreiheit zu sorgen, und dass einem Leistungserbringer auch die Möglichkeit offen steht, mit der Berufung auf die Sicherstellung der Versorgung und die Wahlfreiheit bei den Kantonen zu rekurrieren, sollte ihm ein Vertrag verweigert werden. Das haben wir in Artikel 35 Absatz 1quater festgehalten. Dieser Absatz ist von Ihnen ebenfalls beschlossen worden. Zudem haben wir einen Sonderfall für versicherte Personen umschrieben, die bereits eine langjährige Verbindung zu einem Leistungserbringer haben und die wegen ihres Alters, wegen ihrer Leiden und aus therapeutischen Gründen die Beziehung zu diesem Leistungserbringer aufrechterhalten sollten. Für diese Personen haben wir in Artikel 35 Absatz 1ter ebenfalls eine Regelung getroffen.
Offen gelassen haben wir Artikel 35 Absatz 1bis und namentlich die Umschreibung der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung, weil wir uns zum Zeitpunkt der Behandlung in der Herbstsession noch mit Vertretern der Leistungserbringer in Gesprächen befanden und versuchen wollten, hier eine Lösung zu erarbeiten, die differenziert ist und auf die Bedürfnisse sowohl der Leistungserbringer als auch der Versicherer und natürlich der Kunden im Gesundheitswesen, der Patienten wie auch der Kantone, eingeht.
Ich spreche also jetzt zu Artikel 35 Absatz 1bis und einem neuen Absatz, den wir in Ergänzung erarbeitet haben, nämlich Absatz 1quinquies. Was waren die Kriterien, die wir unserer Suche nach einer Lösung zugrunde gelegt haben?
1. Es ist festzuhalten - und das habe ich vorhin schon umschrieben -, dass es nicht um die Fragen der Versorgungssicherheit und der Wahlfreiheit geht. Diese Fragen haben wir bereits in Absatz 1quater behandelt und beschlossen.
2. Es ist festzuhalten, dass wir nicht Kriterien verankert haben wollten, die einen justiziablen Rechtsanspruch auf einen Vertragsabschluss geben. Wir wollten also nicht ein System kreieren, das dem Leistungserbringer, der keinen Vertrag erhält, einen Rechtsanspruch gibt, den er mit einem Rekurs weiterziehen kann.
3. Das ist nun wieder der andere Pol, den es zu berücksichtigen gilt: Wir wollten die Aufgabe nicht alleine den Versicherern überlassen bzw. nicht alleine ihnen das Recht geben - je nachdem, wie Sie das ausdrücken wollen -, die Begriffe der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung zu umschreiben und auszulegen. Sie sollten diesen Begriffen nicht alleine einen Inhalt geben können. Wir wollten auch nicht den Versicherern alleine - die in dieser ganzen Diskussion notabene Vertragspartner sind - die Möglichkeit geben, gestützt auf die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung keinen Vertrag abzuschliessen. Wenn sie Verträge abschliessen, ist das weniger ein Problem als wenn sie sich dazu entschliessen, keinen Vertrag abzuschliessen; die Machtfülle bei den Versicherern wäre doch zu gross, wenn wir ihnen alleine die Möglichkeit geben würden, zu entscheiden, mit wem sie keinen Vertrag abschliessen möchten. Hier sind die Sensibilitäten der Leistungserbringer zu Recht gross. Wir haben diesen Sensibilitäten gegenüber sehr viel Verständnis gezeigt. Wir haben auch mit den [PAGE 805] Vertretern der Leistungserbringer lange und vertiefte Gespräche geführt. Ich möchte dies hier doch noch einmal betonen, weil man in der letzten Zeit gerade über Medien oder Zuschriften das Gegenteil gehört hat. Wir sind auf die an uns herangetragenen Anliegen stark eingegangen und haben versucht, gemeinsame Lösungen zu finden. Wir sind deshalb der Ansicht, dass mit dem, was wir Ihnen jetzt vorschlagen, eine vernünftige Lösung gefunden worden ist. Diese Lösung kommt allen Beteiligten dieses komplexen - ich würde mir einmal erlauben zu sagen: - "Spiels" oder "Handels" grösstmöglich entgegen und wahrt die Interessen aller.
Wir haben demzufolge neu den Absatz 1quinquies verankert, der den erwähnten Bedenken Rechnung trägt. Ich möchte Ihnen den Inhalt dieses Absatzes kurz erklären:
Wir haben in Absatz 1quinquies als Erstes festgehalten, dass die Leistungserbringer und die Versicherer gemeinsam Indikatoren zur Konkretisierung der Bedingungen der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung erarbeiten; die Aussage ist also klar. Es liegt nicht einzig an den Versicherern, diese Begriffe zu definieren und diese Indikatoren zu erarbeiten, sondern die Leistungserbringer und die Versicherer müssen sich zusammensetzen, um die Begriffe Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung mit Inhalt zu füllen. Dies kommt auch den Leistungserbringern entgegen, die uns mit Recht dargelegt haben, es könne nicht angehen, dass betriebswirtschaftliche Durchschnittskosten zum alleinigen Kriterium erhoben werden; der volkswirtschaftlichen Betrachtungsweise würde auf diese Weise zu wenig Rechnung getragen. Man muss tiefer gehen und kann nicht einfach auf statistische Durchschnittszahlen abstellen. Deshalb unsere Bestimmung, wonach Leistungserbringer und Versicherer gemeinsam diese Indikatoren zu erarbeiten haben. Das ist das eine Bein von Absatz 1quinquies.
Das zweite Bein besteht darin, dass wir Folgendes festlegen: Wenn eine Versicherung mit einem Leistungserbringer keinen Vertrag abschliessen will - wenn sie also der Ansicht ist, die Indikatoren Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung seien nicht erfüllt, und sie deshalb keinen Vertrag abschliessen möchte -, kann sie diesen Entscheid nicht einfach alleine fällen. Wir sehen für solche Fälle eine Kommission vor, die abschliessend und ohne Rekursmöglichkeit den Entscheid fällt. Die Kommission setzt sich zusammen aus je zwei Vertretern der Leistungserbringer und der Versicherer sowie einem Vertreter des Kantons, wobei der Vertreter des Kantons den Vorsitz führt. Wir haben - dies ist vielleicht eine Detailfrage, aber trotzdem von einigem Interesse - auch lange darüber gesprochen, ob diese Kommission so richtig zusammengesetzt sei, ob man sie allenfalls mit nur je einem Vertreter kleiner halten könne. Wir sind dann zur Ansicht gelangt, dass wir mit einer Zweiervertretung der Interessierten und dem Vorsitz des Kantonsvertreters eine möglichst entscheidfreudige Kommission schaffen, eine Kommission auch, die gross genug ist, dass nicht jeder Vertreter nur gerade in absoluter Weise die Interessen seines Verbandes oder derjenigen vertritt, die ihn nominiert haben. Es sollte sich eine gewisse Unabhängigkeit und Diskussionsfreudigkeit ergeben, die dann schlussendlich zu sachlich richtigen Entscheiden führt.
Wir sind der Überzeugung, damit ein System geschaffen zu haben, das die Vorteile der Aufhebung des Kontrahierungszwangs weiterhin fortführt, das nicht zu rigide ist, das trotzdem vor allem generalpräventiv zu einer Kostensenkung führen wird, das andererseits aber - es erscheint mir doch wichtig, das hier zu erwähnen - den Bedenken der Leistungserbringer Rechnung trägt, auch den Ängsten, die wir spüren und die wir aufgenommen haben, dass die Krankenversicherer in eine übermächtige Position gelangen würden. Ich glaube, dass wir hier doch eine Leitplanke gesetzt haben, die diesen Ängsten entgegensteht und sie wirklich als unberechtigt erscheinen lässt.
Ich bitte Sie, Artikel 35 Absätze 1bis und 1quinquies zu genehmigen.