Bischof Pirmin · Ständerat · 2015-06-18
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-18
Wortprotokoll
Die Motion mit dem neudeutschen Titel "Bundesgericht. Dissenting Opinions" wurde am 14. August 2014 von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eingereicht. Sie beauftragt den Bundesrat, den Entwurf für eine Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vorzubereiten, damit Urteile des Bundesgerichtes neu auch abweichende Meinungen von einzelnen Richterinnen oder Richtern wiedergeben können.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 19. November 2014 die Annahme der Motion beantragt. Der Nationalrat hat die Motion am 11. März 2015 mit 106 zu 65 Stimmen angenommen. Die Kommission beantragt Ihnen nun mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion anzunehmen. Eine Minderheit beantragt, sie abzulehnen. [PAGE 648]
Worum geht es? Nach heutigem Recht kennt das Bundesgerichtsgesetz keine schriftliche Wiedergabe von abweichenden Meinungen, also von sogenannten Dissenting Opinions. Die vorliegende Motion möchte diese Möglichkeit nun einführen. Es ist vorweg festzuhalten, dass mit einer Annahme der Motion nur in einem sehr eingeschränkten Bereich die Publikation von Dissenting Opinions möglich wird, nämlich nur in Fällen, in denen eine öffentliche und mündliche Urteilsberatung am Bundesgericht stattfindet, und natürlich nur in Fällen am Bundesgericht und nicht an anderen Bundes- oder kantonalen Gerichten. Eine öffentliche und mündliche Urteilsberatung findet aber heute nur statt, wenn entweder der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin dies anordnet, wenn eine Richterin oder ein Richter dies verlangt oder wenn im Richterkollegium keine Einstimmigkeit vorliegt.
Der Anteil von öffentlich beratenen Entscheiden des Bundesgerichtes liegt seit einiger Zeit nur bei etwa einem Prozent der Urteile; 99 Prozent der Urteile fallen also nicht unter die Regelung, die wir heute diskutieren. Bei diesem einen Prozent findet heute eine öffentliche Urteilsberatung statt. Wer also die öffentliche Urteilsberatung besucht, vernimmt die Auffassungen der Minderheit, also die Meinungen derjenigen Richter, die am Schluss verloren haben, und sich im publizierten Urteil nicht widerspiegeln.
Die Motion möchte nun diesen Richterinnen und Richtern die Möglichkeit geben zu entscheiden, ob sie ihre Dissenting Opinion, also ihre abweichende Meinung, am Schluss im schriftlichen Urteil auch beigefügt haben wollen oder nicht. Damit ist gesagt, dass von dem einen Prozent aller Bundesgerichtsentscheide nur ein Teil betroffen sein wird.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist zusammen mit dem Bundesrat und dem Nationalrat der Meinung, dass dies eine sinnvolle Revision des schweizerischen Bundesgerichtsrechts wäre, und zwar eigentlich aus drei Gründen:
1. Es wird ein Stück Transparenz für die Rechtsprechung bzw. für die Gerichte selber hergestellt, und diese Transparenz dient auch der Rechtsfortentwicklung in der Schweiz.
2. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass es für die wissenschaftliche Debatte von Nutzen ist, wenn auch Minderheitsmeinungen publiziert werden. Minderheitsmeinungen von gestern können durchaus die Mehrheitsmeinungen von morgen werden.
3. Schliesslich ist die Kommissionsmehrheit der Auffassung, dass die Publikation von Dissenting Opinions auch für den Rechtsuchenden, also den Durchschnittsbewohner dieses Landes, von Vorteil ist, indem er dann eben besser beurteilen kann, ob sein Fall und seine Argumentation auf der Linie der Mehrheit liegt oder ob sich - wenn dies nicht der Fall ist - allenfalls eine Praxisänderung des obersten Gerichtes abzeichnet.
Die Idee der Dissenting Opinions kommt aus dem angelsächsischen Raum. Die Kommissionsmehrheit konnte aber aus den Literaturstellen, die wir gefunden haben, zur Kenntnis nehmen, dass Dissenting Opinions heute eben nicht nur im angelsächsischen Raum verbreitet sind, sondern durchaus auch in Kontinentaleuropa. Auf dem europäischen Kontinent sind sie zwar nicht so üblich, weil meistens das Prinzip der geheimen Urteilsberatung gilt, aber in der Schweiz, am Bundesgericht, ist der Durchbruch bereits damit erfolgt, dass eben 1 Prozent der Bundesgerichtsurteile heute schon öffentlich beraten wird. Damit sind die mündlichen Dissenting Opinions heute schon publik, wenn auch nicht schriftlich. Es ist auch festzuhalten, dass in Kontinentaleuropa schriftliche Dissenting Opinions heute schon existieren. Ich erwähne etwa den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, der nicht dem Common Law, also dem anglo-amerikanischen Recht, unterliegt.
Wir gehen hier weniger weit als z. B. der Kanton Zürich. Der Kanton Zürich kennt seit dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz von 2010 auch für das Obergericht - vorher galt das schon für das Verwaltungsgericht und das Kassationsgericht - Dissenting Opinions, sogar mit einer Pflicht zur Publikation der Minderheitsmeinung. Der Kanton Zürich geht also eigentlich weiter, als die vorliegende Motion es für das Bundesgericht tut.
Ich bitte Sie aufgrund dieser Überlegungen, mit der Kommissionsmehrheit die Motion anzunehmen. Der Antrag der Kommissionsminderheit wird sicher separat begründet werden.