Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-18
Wortprotokoll
Herr Ständerat Recordon hat das zu Recht erwähnt: Es ist eigentlich eine Ungeheuerlichkeit. Bis 1985 war das Kind einer Schweizer Mutter und eines ausländischen Vaters nicht automatisch Schweizer oder Schweizerin, während ein Kind automatisch Schweizer oder Schweizerin war, wenn der Vater Schweizer war und die Mutter Ausländerin. Das hat man 1985 - Gott sei Dank - korrigiert. Nach 1985 hat man auch für die vorher geborenen Kinder von Schweizer Müttern die Möglichkeit geschaffen, auf einfache Art und Weise das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben, indem man eine vereinfachte Anerkennung vorgesehen hat. Auch heute besteht die Möglichkeit, diese erleichterte Einbürgerung sozusagen nachzuholen. An dieser Situation wurde auch mit der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes nichts geändert. Man geht davon aus, dass diejenigen, die heute noch nicht Schweizer Bürger oder Bürgerin sind und vor 1985 geboren sind, von dieser erleichterten Einbürgerung Gebrauch machen können.
Herr Ständerat Recordon spricht ebenfalls an, dass man in den Dokumenten sieht, ob jemand von Geburt an Schweizer Bürger oder Bürgerin ist oder das Schweizer Bürgerrecht beispielsweise durch die spätere Anerkennung erworben hat. Sie befürchten, Herr Recordon, dass jemandem dadurch ein Nachteil entstehen könnte, weil man sagt, dass er oder sie gar nicht Schweizer Bürger oder Bürgerin sei, sondern dies geworden sei. Ich muss Ihnen allerdings sagen, dass es in der Praxis sehr selten ist, dass dieser Unterschied überhaupt sichtbar wird. Das ist nur auf dem Bürgerrechtsnachweis für schweizerische Staatsangehörige sichtbar; dort ist sichtbar, wie das Schweizer Bürgerrecht erworben worden ist. In allen anderen Zivilstandsdokumenten - also in der Geburtsurkunde, im Personenstandsausweis - wird nicht vermerkt, wie das Schweizer Bürgerrecht erworben worden ist: ob es schon von Geburt an galt oder später erworben wurde. Uns sind keine anderen offiziellen Dokumente bekannt, auf denen der Grund für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ausgewiesen wird. Von daher sehen wir eigentlich keine Diskriminierungsgefahr.
Wie gesagt: Der erleichterte Erwerb des Schweizer Bürgerrechts besteht nach wie vor; er wurde auch mit der Totalrevision nicht geändert. Von daher sind wir der Meinung, dass mit dem heute geltenden Recht diese unglaubliche Ungerechtigkeit zwar nicht vollständig aus dem Weg geräumt ist, dass es aber gerade noch vertretbar ist. [PAGE 654]