Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-18
Wortprotokoll
Wenn es um den Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch geht, haben wir alle den Impuls, alles zu tun, was möglich ist. Aber, Herr Ständerat Janiak hat es sehr treffend ausgedrückt, gerade im Strafrecht lohnt es sich, noch einmal genau hinzuschauen, ob mehr immer auch besser ist.
Bundesrat und Parlament beschäftigen sich ja schon länger mit dem Thema des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen. Die letzte grössere Revision des Strafgesetzbuches zu diesem Thema haben wir anlässlich der Umsetzung der Lanzarote-Konvention vor etwa einem Jahr beschlossen. Das ist noch nicht lange her. Der strafrechtliche Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch ist bei dieser Gelegenheit umfassend verbessert worden; ich erwähne vor allem den Schutz von 16- bis 18-Jährigen vor sexueller Ausbeutung, aber auch die verschärfte Bekämpfung von Kinderpornografie.
Wir haben uns damals auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vorverlagerung der Strafbarkeit für sexuelle Handlungen mit Minderjährigen angezeigt sei. Der Bundesrat hat diese Frage damals verneint und auf eine spezifische Grooming-Strafnorm verzichtet. Begründet haben wir das damit, dass das geltende Strafrecht genügend Sanktionsmöglichkeiten vorsieht. An dieser Beurteilung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.
Nun kommt der Nationalrat erneut auf dieses Thema zurück, obwohl wir wie gesagt vor etwa einem Jahr mit der letzten StGB-Revision auch dieses Thema bereits angeschaut haben, und er bringt noch alternative Varianten ins Spiel.
Ich möchte zuerst kurz Artikel 198 StGB zur sexuellen Belästigung erläutern. Die von der Motion 14.3666 anvisierte Strafbestimmung sanktioniert namentlich die grobe sexuelle Belästigung durch Worte. Es geht dabei um den Fall, dass ein Erwachsener eine minderjährige Person rein verbal belästigt, ohne begleitende Tathandlungen vorzunehmen. Eine solche Belästigung stellt eine relativ geringfügige Zuwiderhandlung gegen die sexuelle Integrität dar. Deshalb ist der Tatbestand als Übertretung ausgestaltet und wird bloss auf Antrag verfolgt. Für Minderjährige können auch die Eltern einen Strafantrag stellen.
Artikel 198 StGB kommt bei minderjährigen Opfern also nur dann zum Zug, wenn keine anderen Sexualdelikte infrage stehen. Wenn es nebst der verbalen Belästigung zu schwereren Sexualdelikten kommt, wird der Täter aufgrund der heute bestehenden Gesetzgebung selbstverständlich stets von Amtes wegen verfolgt; es sind dann also Offizialdelikte. Es geht hier also ausschliesslich um Fälle von verbaler Belästigung. In all den Fällen, bei welchen ein Offizialdelikt vorliegt, ist auch der Versuch solcher Handlungen strafbar, sodass ein Strafantrag nicht erforderlich ist. Das ist, denke ich, eine wichtige Information.
Gegen eine Verfolgung von bloss verbalen sexuellen Belästigungen von Amtes wegen spricht in erster Linie der Grundsatz, dass geringfügige Delikte nicht unabhängig vom Willen des Verletzten verfolgt werden sollen. Kommt noch hinzu, dass für ein Kind, das Opfer einer sexuellen Belästigung geworden ist, ein Strafverfahren unter Umständen eine zusätzliche Belastung bedeuten kann. Vor diesem Hintergrund halten wir es für sinnvoll, dass es dem Kind und seinen Eltern - [PAGE 647] es können ja auch die Eltern einen Antrag stellen - überlassen wird, ob ein Strafverfahren eingeleitet werden soll.
Noch etwas sollte man berücksichtigen, nämlich dass die Strafverfolgung rein verbaler sexueller Belästigung im Internet mit beträchtlichen Problemen verbunden ist. Es gibt eine Unzahl von sexuellen Chats im Internet, die mit keinen weiteren Handlungen verbunden sind. Wenn man jetzt abklären wollte, ob im konkreten Fall ein Erwachsener ein Kind belästigt, wären prozessuale Massnahmen von grosser Eingriffstiefe wie Internetüberwachung oder verdeckte Ermittlung notwendig. Solche Massnahmen sind wiederum nur zur Abklärung von schweren Delikten zulässig, was so auch richtig ist.
Ihre Kommission hat die Motion 14.3666 mit 8 zu 4 Stimmen abgelehnt. Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Ich komme jetzt noch zur Motion 14.3665. Diese bezweckt eine Ausweitung des Katalogs der strafbaren Vorbereitungshandlungen. Künftig soll also bereits bestraft werden, wer Vorbereitungshandlungen trifft, um ein Kind sexuell zu missbrauchen. Es ist im schweizerischen Strafrecht so, dass die Vorbereitung von Verbrechen normalerweise erst dann strafbar ist, wenn mindestens ein Versuch der Tat vorliegt. Der Täter muss den letzten entscheidenden Schritt getan haben, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Auch bei sexuellen Handlungen mit Kindern ist der Versuch nach dem heute geltenden Recht bereits strafbar.
Artikel 260bis StGB bildet aber eine Ausnahme von diesem Prinzip. Bei besonders schweren Verbrechen, die mit einer hohen Strafe bedroht sind, setzt die Strafbarkeit ausnahmsweise noch früher ein. Nach Artikel 260bis macht sich schon strafbar, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, die darauf hinweisen, dass er sich anschickt, ein solches besonders schweres Verbrechen zu begehen. Die Verbrechen, um die es hier geht, sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Es wurde erwähnt: Es handelt sich z. B. um Mord, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Der Bundesrat spricht sich auch für die Ablehnung der Motion 14.3665 aus, und zwar deshalb, weil sie zu keinem besseren Schutz für Kinder führt. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall: Erstens ist nicht ersichtlich, wie eine solche Gesetzesbestimmung in der Praxis überhaupt umgesetzt werden soll. Ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen: Ich habe von denjenigen, die die Motion eingereicht und verteidigt haben, kein Beispiel gehört, bei dem diese neue Bestimmung überhaupt zur Anwendung kommen könnte. Was soll denn ganz konkret bestraft werden? Die Vorbereitung zu einem Treffen? Wollen Sie jemanden bestrafen, weil er sich für ein Treffen vorbereitet? Wenn jemand das Kind trifft und der Versuch klar ersichtlich ist - ich sage es noch einmal -, ist das bereits heute strafbar.
Was wäre konkret unter einer "technischen" Vorbereitungshandlung für den Missbrauch eines Kindes zu verstehen? Man muss sich dieser Problematik schon bewusst sein. Bei allem guten Willen, hier etwas zu tun, muss man einfach realistisch hinschauen.
Es gibt noch einen Grund dafür, dass die Motion nicht nötig ist. Schon heute sind nicht nur sexuelle Handlungen mit Kindern strafbar, sondern auch bereits der Versuch dazu. Eine noch weiter gehende Vorverlagerung der Strafbarkeit ist nicht der richtige Weg für einen besseren Schutz.
Wenn wir Kinder besser schützen wollen, dann müssen wir uns auf die konkrete Bekämpfung von Missbräuchen konzentrieren. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat vor zwei Monaten die Botschaft "Mehr Kindesschutz dank erweiterter Melderechte und Meldepflichten" verabschiedet. Das ist der richtige Weg, auf dem wir Kinder schützen können, wenn Personen, die Kenntnis haben von einem Missbrauch oder von einem möglichen Missbrauch, dies der zuständigen Behörde melden. Ich bitte Sie, diese Vorlage dann zu unterstützen - und nicht das Strafgesetzbuch punktuell mit kaum anwendbaren und unklaren Strafbestimmungen zu ergänzen.
Es kommt noch hinzu, dass die strafbaren Vorbereitungshandlungen nach geltendem Recht selbst mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bedroht sind. Die Aufnahme von Artikel 187 StGB in den Deliktskatalog von Artikel 260bis würde also bedeuten, dass der Täter einer blossen Vorbereitungshandlung der gleichen Strafdrohung unterliegen würde, wie wenn er das Kind sexuell missbraucht hätte.
Das sind eben diese Inkohärenzen, die wir schaffen, wenn wir immer wieder versuchen, das Strafgesetzbuch punktuell zu verschärfen. Am Schluss haben Sie ein inkonsequentes und inkohärentes Strafgesetzbuch. Das ist dem Anliegen, das wir alle vertreten, sicher nicht dienlich.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die beiden Motionen abzulehnen, also bei der Motion 14.3665 der Kommissionsminderheit und bei der Motion 14.3666 Ihrer Kommission zu folgen.