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Gutzwiller Felix · Ständerat · 2011-03-01

Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-01

Wortprotokoll

Ich stimme mit meinem Vorredner überein, dass es hier darum geht, gewisse Leitplanken festzulegen, die aber, wie das auch gesagt worden ist, nachher auf der Ebene der IV-Stellen ausgelegt werden müssen. Ich stimme mit dem Vorredner nicht ganz überein, dass diese Leitplanken wirklich genügen. Ich glaube, man sieht schon an der Beunruhigung der Betroffenen, dass diese Leitplanken vielleicht spezifiziert werden sollten.

Werfen wir zuerst einen Blick auf die Begriffe im Text, auf diese etwas enigmatisch anmutende Formulierung "bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage". Es scheint mir adäquat, dass man hier den gleichen - ebenfalls fragwürdigen, aber immerhin gleichen - Begriff wählt wie das Bundesgericht. Würden wir nämlich eine andere Begrifflichkeit einführen, würde die Interpretationsbreite vermutlich noch grösser.

Was heisst der jetzige Text? Es lohnt sich vielleicht, ihn kurz einzudeutschen. Nach mir heisst er, dass bei dieser Überprüfung zwei Dinge erfüllt sein müssen: erstens, dass keine klare ursächliche Situation da ist, dass es also keine klar erkennbare Ursache für die Krankheit gibt, und zweitens, dass es keine organische Grundlage gibt. Es scheint mir wichtig klarzumachen, dass diese beiden Kriterien kumulativ gemeint sind. Das wurde bisher nämlich vielleicht zu wenig unterstrichen und ist wohl geeignet, einen Teil der Bedenken auszuräumen. Die Kriterien müssen kumulativ gemeint sein.

Ich gebe ein Beispiel: Es gibt in der Schweiz etwa 100 000 Menschen mit Behinderungen wegen Hirnverletzungen, sogenannte Hirnverletzte. Die Ursache kann Hirnschlag, Hirnblutung, Verletzung oder Gewalt sein. In gewissen Fällen, in mittelschweren Fällen, fehlt trotz der Hirnverletzung die "organisch nachweisbare Grundlage". Es gibt auch eine gewisse Dynamik: Manchmal gibt es keine organisch nachvollziehbare Grundlage mehr; das heisst, das Bild kann sich nach zwei, drei, vier Jahren ändern. Nur wenn wir diese Formulierung kumulativ verstehen, kann man sagen: Weil ja eine Hirnverletzung dokumentiert ist, ist es klar, dass auch dann, wenn keine organische Grundlage für die Rente mehr vorhanden ist, es nicht anginge, diese Rente zu überprüfen, weil ja eben ihre Pathogenese, sprich ihre Ursächlichkeit, genau etabliert wäre. Aber das Beispiel zeigt vielleicht, dass es eben doch einen Ermessensspielraum gibt, der dort zur Beunruhigung geführt hat, wo die Situation vielleicht noch unklarer ist als bei Hirnverletzten. Das ist der Fall bei gewissen psychischen Störungen, die hier ebenfalls betroffen sein könnten.

Deshalb ist mir letztlich auch nicht ganz einsichtig, weshalb man nicht den Versuch macht - auf Verordnungsebene selbstverständlich, nicht im Gesetz -, zumindest das zu präzisieren. Ich habe das ja auch in der Kommission eingebracht. Ich habe auch in Erwägung gezogen, ob man nicht eher eine Negativliste als eine Positivliste machen sollte. Das ist vielleicht sekundär. Aber ich denke schon, dass in einem derart wichtigen Bereich eben der Versuch gemacht werden sollte, genauer zu definieren, was hier gemeint ist. Das führt zu dem, was auch der Kommissionspräsident gesagt hat: Wenn neue Diagnosen anstehen, die in diese Kategorie gehören, dann können die Renten nicht einfach so, sozusagen aufgrund eines Verwaltungsaktes, überprüft werden. Damit, dass das eben eine Auseinandersetzung auf der Ebene der Verordnung braucht, ist hier eine gewisse Barriere eingebaut.

Ich muss sagen, dass ich in der Kommission keine sehr guten Argumente gehört habe, weshalb man das nicht auf der Ebene der Verordnung versuchen sollte. Ich habe mich denn auch der Stimme enthalten und werde mich jetzt je nachdem, wie befriedigend die Antworten ausfallen, der Minderheit Fetz anschliessen oder mich allenfalls von der Mehrheit überzeugen lassen.