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Moser Tiana Angelina · Nationalrat · 2009-06-11

Moser Tiana Angelina · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-11

Wortprotokoll

Die kantonale Strafrechtspraxis weist im Bereich des Tierschutzes erhebliche Unterschiede auf. Der Vollzug ist ungenügend, und es besteht Handlungsbedarf. Dies anerkennt auch der Bundesrat in der Botschaft: "Der Bundesrat kann sich dem Ziel der Initiative anschliessen: eine wirkungsvollere Verfolgung von Personen, die gegen das Tierschutzgesetz verstossen."

Leider haben wir es verpasst, dieses berechtigte Anliegen auf Gesetzesstufe mit einem indirekten Gegenvorschlag zu regeln. Nun haben wir leider lediglich die Wahl zwischen der Verneinung der offensichtlichen Problematik einerseits und dem Verfassungsvorschlag der Initiative für eine Lösung andererseits. So beantrage ich Ihnen im Namen der Minderheit und der grünliberalen Vertreter, die Volksinitiative zur Annahme zu empfehlen.

Konkret: Verstösse gegen das Tierschutzgesetz werden leider insgesamt immer noch ungenügend oder gar nicht verfolgt. Wenn in den letzten Jahren in einigen Kantonen gar keine oder nur sehr wenige Verstösse gegen das Tierschutzgesetz registriert wurden und in anderen Kantone wie Zürich und St. Gallen zum Beispiel über 130, ist das kein Zufall. Diese Unterschiede sind kaum darauf zurückzuführen, dass die Bevölkerung in den Kantonen Zürich und St. Gallen besonders häufig gegen das Tierschutzgesetz verstösst, die Bevölkerung in den Kantonen Genf und Wallis, in denen kaum Fälle registriert wurden, hingegen enorm tierliebend ist. Nein, vielmehr sind es die Kantone Zürich und St. Gallen, die seit einigen Jahren die Institution des Tieranwaltes kennen.

Dass Verstösse gegen das Tierschutzgesetz ungenügend verfolgt werden, zeigen auch die zahlreichen Fälle, in denen solche Verstösse als Kavaliersdelikte behandelt wurden. Bei einem möglichen Strafmass von bis zu 40 000 Schweizer Franken betragen die häufigsten Strafen gerade mal bis zu 500 Franken. So betrug etwa die Strafe für das leidvolle Töten von Welpen in einem Fall im Kanton Bern 200 Schweizerfranken. Dieses geringe Strafmass ist irritierend.

Was ist ein Tieranwalt und was nicht? Mit dem Begriff "Tieranwalt" will erreicht werden, dass eine spezialisierte Institution die Parteirechte für die Tiere übernimmt. Nun gibt es verschiedene Modelle. Im Kanton Zürich wurden diese Rechte einem privaten Anwalt übertragen, der sie im Namen des Staates wahrnimmt. Diese Rechte können aber auch einer Behörde übertragen werden. Im Kanton St. Gallen oder im Aargau existieren spezialisierte Staatsanwälte. Beide Modelle schlagen sich in den Resultaten betreffend Straffälle deutlich nieder.

Es handelt sich beim Tieranwalt nicht um einen Anwalt, der von jedem angerufen werden kann, wie das etwa hier in der Debatte behauptet wurde. Der Tieranwalt ist also auch kein Schnüffler, der auf Höfen nach Verstössen sucht, sondern der Tieranwalt wird dann eingeschaltet, wenn die Kontrollen schon durchgeführt wurden, eine Anzeige eingegangen ist und eine Strafe notwendig wird. Dann sorgt der Tieranwalt über die Einnahme der Parteirechte eben dafür, dass die Strafe angemessen ist und das nicht einfach als Kavaliersdelikt abgetan werden kann. Die Bestimmung zum [PAGE 1229] Tieranwalt hat somit auch keine materielle Gesetzesänderung und somit keine Verschärfung des Tierschutzgesetzes zur Folge, sondern es geht um den korrekten Vollzug der bestehenden Gesetze, und der liegt im Interesse von uns allen.

Ich möchte noch auf zwei Gegenargumente eingehen, die regelmässig genannt werden: Zum einen heisst es immer wieder, dass wir keine Tieranwälte bräuchten, da wir ja schliesslich auch keine Kinderanwälte hätten. Dieses Argument ist aber schon inhaltlich falsch, denn Kinder verfügen selbstverständlich über Parteirechte, welche aufgrund fehlender Mündigkeit von den Eltern oder einem Beistand wahrgenommen werden. Zudem bin ich klar der Meinung, dass zwei Problembereiche grundsätzlich nicht gegeneinander ausgespielt werden sollten.

Zum anderen stellt sich die Frage, ob unter den gegebenen Umständen in die Hoheit der Kantone eingegriffen werden darf. Leider zeigen die Fakten glasklar, dass die Kantone hier ihre Verantwortung sehr unterschiedlich wahrnehmen. Die Unterschiede im Strafvollzug im Tierschutzbereich sind gravierend. Allein die Möglichkeit, einen Tieranwalt einsetzen zu können, wie wir es heute haben, hat über die letzten Jahre keine Verbesserung gebracht und wird deshalb leider in Zukunft das Problem wohl kaum lösen. Leider kann auch nicht erwartet werden, dass das Problem mit der neuen vereinheitlichten Strafprozessordnung nun plötzlich gelöst wird, denn es bleibt bei der Freiwilligkeit. Die Effizienzsteigerung durch die neue Strafprozessordnung wird kaum die bestehenden Probleme in diesem Bereich beheben können.

Wir bitten Sie deshalb, die Volksinitiative zur Annahme zu empfehlen.