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Frick Bruno · Ständerat · 2001-12-04

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-04

Wortprotokoll

Was uns der Bundesrat als Embargogesetz vorlegt und der Nationalrat als Erstrat bereits genehmigt hat, ist in erster Linie ein technisches Gesetz. Die Massnahmen, bei denen sich der Bundesrat direkt auf die Bundesverfassung stützte, werden nun in einem formellen Gesetz geregelt. Namentlich zwei Gründe haben dazu geführt: Das Bundesgericht verlangt für die Verhängung von Strafen ein Gesetz im formellen Sinn. Auch Eingriffe in den Datenschutzbereich von juristischen und natürlichen Personen bedürfen einer formellen gesetzlichen Grundlage. Eine Änderung der ganzen Embargopraxis erfolgt durch die gesetzliche Regelung nicht.

Wir beantragen Ihnen einstimmig, einzutreten und dieses Gesetz mit zwei kleinen Änderungen zu genehmigen. Ich möchte Ihnen anhand von fünf Fragen, die ich gleich beantworten werde, die Überlegungen der Kommission darlegen:

1. Warum benötigen wir ein formelles Embargogesetz, nachdem der Bundesrat während Jahrzehnten Embargomassnahmen ohne ein entsprechendes Gesetz beschliessen konnte? Wie ich eingangs erwähnt habe, sind es die Strafbestimmungen und Eingriffe in den Datenschutz, welche ein formelles Gesetz nötig machen. Alle Bestimmungen, welche das Gesetz enthält, sind bereits heute Embargopraxis des Bundesrates. Im materiellen Sinn erfolgen dadurch keine Änderungen gegenüber der heutigen Praxis. Was der Bundesrat bisher allein durch Verordnungen regelte, ist neu in einem formellen Gesetz kodifiziert. Das Gesetz fällt zeitlich zusammen mit der bevorstehenden Abstimmung über den Uno-Beitritt, hat aber inhaltlich überhaupt nichts damit zu tun. Ob wir der Uno beitreten oder nicht, das Embargogesetz ist in dieser Form nötig und soll in jedem Fall erlassen werden.

2. Welches ist die Charakteristik des Gesetzes? Es ist ein technisches Gesetz. Der Umstand, dass der Bundesrat nun die Verordnungspraxis in einem Gesetz kodifiziert, könnte [PAGE 839] als Einschränkung empfunden werden, als Korsett. Inhaltlich aber ist es kein Korsett, weil die Ausgestaltung der Massnahmen in Artikel 2ff. dem Bundesrat weiterhin genau dieselbe Freiheit belässt, welche er bereits heute hat.

3. Was kann Anlass für Embargomassnahmen des Bundesrates sein? Es bestehen zwei Möglichkeiten. Die erste betrifft Massnahmen für den Fall, dass internationale Organisationen oder die wichtigsten Partner der Schweiz solche Massnahmen verhängt haben. Unter internationalen Organisationen sind im Fall von Embargomassnahmen die Uno oder die OSZE gemeint; als wichtigste Handelspartner oder politische Partner der Schweiz - in der Regel sind sie identisch - sind namentlich die Länder der Europäischen Union gemeint. Bereits in der Vergangenheit hat die Schweiz in der Folge von EU-Boykottmassnahmen selber Embargomassnahmen beschlossen, beispielsweise gegen Jugoslawien.

Embargomassnahmen können aber auch autonom im Interesse der Schweiz erfolgen, ohne dass ein anderer Staat solche Massnahmen verhängt hätte. Die Möglichkeit solcher Massnahmen besteht weiterhin; sie stützen sich direkt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung. Um Klarheit zu schaffen, haben wir die entsprechende Regelung in Artikel 1 des Embargogesetzes eingeführt.

Das Gesetz sieht aber in Artikel 1 eine wichtige Schranke vor: Embargomassnahmen darf der Bundesrat, wie das Gesetz es formuliert, nur verhängen, um der Einhaltung des Völkerrechtes Nachdruck zu verschaffen. Sanktionen rein machtpolitischer Art sind damit durch das Gesetz klar ausgeschlossen.

4. Welche Massnahmen sind möglich, und wer verhängt sie? Massnahmen werden weiterhin durch den Bundesrat verhängt. Er hat das Parlament zu informieren, aber nicht vorgängig zu konsultieren. Der Bundesrat geniesst nach wie vor grösste Freiheit in der Art und der Ausgestaltung der Massnahmen. Allerdings erklärt uns der Bundesrat, dass er Massnahmen weiterhin möglichst schonend verhängen will; Brotsperren gegenüber der Bevölkerung sollen ausgeschlossen sein. Er will keine Embargomassnahmen verhängen, welche mit humanitärem Denken nicht vereinbar sind, Massnahmen, welche sich gegen die Zivilbevölkerung allein, nicht aber gegen die Machtinstitutionen und Machthaber des betreffenden Staates richten. Wir zählen weiterhin auf die Klugheit des Bundesrates, hier das richtige Mass zu finden. Ich darf auch darauf hinweisen, dass es die Schweiz ist, welche in der Konferenz von Interlaken die Uno auf den Weg zu bringen versucht hat, Massnahmen möglichst schonend anzuordnen, um Benachteiligungen und Nachteile für die Zivilbevölkerung möglichst zu verhindern.

5. Ändert sich durch das Gesetz für die schweizerische Embargopraxis etwas? Es ändert sich nichts, weil bereits heute die entsprechenden Massnahmen getroffen werden. Es geht nur darum, Massnahmen innerstaatlich auf ein formelles Gesetz abzustützen. Es sind dies Strafmassnahmen und Eingriffe in den Datenschutz. Amts- und Rechtshilfe gegenüber ausländischen Staaten sind bereits heute möglich, wurden auch bereits gehandhabt. Die Massnahmen im innerstaatlichen Bereich bleiben dieselben. Sie erfahren durch das Gesetz keine Änderungen. Das Gesetz gibt also dem Bundesrat keine neuen Mittel in die Hand. Es stellt lediglich die nötige formelle gesetzliche Grundlage dar. Die Massnahmen liegen weiterhin in den Händen des Bundesrates. Er entscheidet, ob und wie sie angewendet werden.

Die Kommission bittet Sie, auf den Gesetzentwurf einzutreten und ihn mit zwei Änderungen, die Sie auf der Fahne sehen, zu genehmigen.