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Humbel Ruth · Nationalrat · 2015-06-02

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-02

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative hat das Ziel, die Wohlfahrtsfonds zu stärken und sie von bürokratischer Administration zu entlasten. Mit Blick auf diese Zielsetzung gilt es auch die Differenzen zu beurteilen. Es stellt sich daher die Frage, wieweit bei Artikel 89a Absatz 7 Ziffer 7bis die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER zwingend vorgeschrieben werden muss. Dass diese Bestimmung zu mehr Transparenz führt, ist klar, aber es stellt sich doch die Frage, ob diese zusätzliche Transparenz nötig ist und wem sie nützt. Der Abschluss nach dem Obligationenrecht kann nämlich nicht als intransparent bezeichnet werden. Der Unterschied liegt ja bloss darin, dass man bei Swiss GAAP FER die stillen Reserven auflösen muss.

Wenn man den Wohlfahrtsfonds bzw. den Stiftungen die Freiheit geben will, nach dem Obligationenrecht abzuschliessen, dann wird dies dazu führen, dass die Situation nie schlechter dargestellt wird, als sie effektiv ist. Man kennt also die schlechtestmögliche Situation der Stiftung, wobei unklar ist, ob und gegebenenfalls wie viele stille Reserven vorhanden sind. Die Stiftungsräte kennen die Situation aber, auch wenn die Rechnungslegung bloss nach obligationenrechtlichen Prinzipien erfolgt. Wir denken, dass dies genügt.

Ich möchte auch gleich noch die Position der CVP/EVP-Fraktion zu anderen Minderheitsanträgen bekanntgeben.

Bei Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 1a unterstützen wir ebenfalls die Mehrheit. Bei Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen liegt es in der Natur der Fonds, dass es weder reglementarische Leistungen noch Leistungsansprüche gibt. So braucht es keine zusätzliche Regulierung zum Kreis der Begünstigten, zumal die Grundsätze in Absatz 7 festgehalten sind.

Aus dem gleichen Grund stimmen wir auch bei Ziffer 1c mit der Mehrheit.

Etwas differenzierter beurteilen wir Ziffer 1b, wo es vor allem um das Prinzip der Angemessenheit geht. Schon heute sind Wohlfahrtsfonds verpflichtet, das Gebot der Angemessenheit einzuhalten. Grundsätzlich wird das Gebot der Angemessenheit ja auch von der Kommissionsmehrheit nicht bestritten: Das Gebot der Angemessenheit muss berücksichtigt werden, einfach sinngemäss. Da stellt sich die Frage, ob das Wort "sinngemäss" Klarheit oder eher Rechtsunsicherheit schafft. Wir meinen, dass es mehr Unsicherheit als Klarheit schafft, und stimmen daher mit der Kommissionsminderheit.

Die CVP/EVP-Fraktion wird also ausser bei Ziffer 1b bei Artikel 89a Absatz 8 bei allen Differenzen der Kommissionsmehrheit folgen.