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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-05-05

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-05-05

Wortprotokoll

Die Motion sieht die Wahrheitsfindung in Gefahr, wenn Medienschaffende oder Zuschauer Einzelheiten aus öffentlichen Gerichtsverhandlungen per SMS oder Twitter an Dritte ausserhalb des Gerichtssaales übermitteln. Der Motionär befürchtet, dass der Gebrauch von solchen Kommunikationsmitteln die Aussagen von Personen beeinflussen könnte, die noch befragt werden sollen. Weiter könnte die Sicherheit der Verhandlungen gefährdet werden. Um das zu verhindern, verlangt die Motion, dass der Gebrauch der erwähnten Kommunikationsmittel in Gerichtssälen grundsätzlich verboten wird.

Auch der Bundesrat ist der Meinung, dass die Verfahrensgesetze sicherstellen müssen, dass die Justizbehörden bei der Wahrheitsfindung nicht gestört oder behindert werden. Das Grundanliegen der Motion ist in diesem Sinne durchaus berechtigt. Anders als der Motionär ist der Bundesrat aber der Auffassung, dass wir mit den bestehenden Regelungen eigentlich genügende gesetzliche Grundlagen haben. Denn die Straf- und die Zivilprozessordnung verpflichten die Gerichte bzw. die Verfahrensleitung, dass während der Verhandlung für Ruhe und Ordnung gesorgt wird. Diese Pflicht respektive diese Kompetenz umfasst auch die Sorge um eine unbeeinflusste Wahrheitsfindung. Das heisst also, soweit die Gefahr besteht, dass bestimmte Machenschaften die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnten, können die Gerichte schon heute gestützt auf das geltende Recht die nötigen Massnahmen anordnen. Das kann zum Beispiel auch ein Verbot sein, während der Verhandlung mit Dritten ausserhalb des Gerichtssaales zu kommunizieren.

Abgesehen davon, dass das geltende Recht bereits genügende Regelungen enthält, muss man vielleicht auch noch die Problematik insgesamt etwas relativieren. In Strafverfahren werden Zeuginnen und Zeugen zwar durchaus auch vor Gericht befragt. Die für die Wahrheitsfindung entscheidenden Einvernahmen finden allerdings nicht im Hauptverfahren, sondern im Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft statt. Somit dürfte es doch einen eher geringen Einfluss auf die Wahrheitsfindung haben, wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung Kenntnis davon hat, welche Aussagen die beschuldigte Person oder ein anderer Zeuge gemacht hat, weil er seine Aussagen normalerweise eben bereits vorher deponiert hat. Es kommt noch hinzu, dass Zeuginnen und Zeugen zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet sind, wobei diese Pflicht auch durch Strafandrohung verstärkt wird.

Das sind die Gründe, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, dass wir heute genügende gesetzliche Grundlagen haben, dass diese Motion keinen Mehrwert bringt und deshalb abgelehnt werden soll.