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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2015-05-05

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-05-05

Wortprotokoll

Sie haben über die Verordnung der Bundesversammlung über Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und eine Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Die klare Mehrheit der RK-NR beantragt Ihnen, darauf einzutreten, eine Minderheit will das nicht.

Auslöser des vorliegenden Geschäftes war die Nichtwiederwahl des damaligen Bundesanwaltes durch die Bundesversammlung im Juni 2011. Die Wahl durch die Bundesversammlung wurde nötig aufgrund einer Neuorganisation der Bundesanwaltschaft. Diese ist nicht mehr Teil des EJPD, sondern untersteht neu als eigenständige Behörde einer Aufsichtskommission und wird seit dem 1. Januar 2011 durch die Bundesversammlung gewählt. Das gilt für den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin wie auch für die Stellvertretung. Mit dieser Neuorganisation unterstehen diese Personen auch nicht mehr dem Bundespersonalgesetz. Das Bundespersonalgesetz sieht nun aber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter speziellen Voraussetzungen eine Abgangsentschädigung vor.

Damit stellte sich beim damals nichtwiedergewählten Bundesanwalt natürlich die Frage, ob er Anspruch auf eine Abgangsentschädigung hat oder nicht. Im Sinne einer Übergangsregelung und aufgrund der unklaren Rechtslage wurde dann zwischen dem damaligen Bundesanwalt und der Finanzdelegation eine Vereinbarung getroffen. Aber damit war natürlich die Grundfrage, ob es eine Abgangsentschädigung gibt oder nicht, nicht geklärt. Deshalb hat die Finanzdelegation die Gerichtskommission eingeladen, eine rechtliche Klärung vorzunehmen, und zwar für die Fälle einer Nichtwiederwahl einer Person, die von der Bundesversammlung für eine bestimmte Amtszeit gewählt wird. Die Gerichtskommission wiederum als Nichtlegislativkommission erachtete sich nicht als zuständig und hat die Frage den Kommissionen für Rechtsfragen weitergeleitet. Die Frage betrifft nicht nur die Bundesanwaltschaft, sondern auch die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte.

Die RK-SR hat sich dieser Aufgabe angenommen und hat am 22. Mai 2012 beschlossen, im Rahmen einer Kommissionsinitiative die Rechtslage zu klären und eine Lösung vorzuschlagen. Die RK-NR hat dieser Initiative am 21. August 2012 Folge gegeben.

Es wird jetzt nochmals darauf hinzuweisen sein, wie das Arbeitsverhältnis der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte und des Bundesanwaltes und seiner Stellvertretung geregelt ist. Heute sind dafür spezialrechtlich zwei Verordnungen massgebend. Es handelt sich um zwei Verordnungen der Bundesversammlung, und zwar um die Richterverordnung und um die Verordnung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen. Es wird nun vorgeschlagen, dass für den Fall einer ausserordentlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Nichtwiederwahl eine Regelung der Abgangsentschädigung getroffen werden soll, da dies in den Verordnungen, die ich eben erwähnt habe, nicht geregelt ist. Die Leitung beziehungsweise die Verwaltungskommission des Gerichtes beziehungsweise die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft soll die Kompetenz erhalten, jeweils eine Abgangsentschädigung zu sprechen, und zwar in der Höhe von maximal einem Jahreslohn und erst nach der Zustimmung durch die Finanzdelegation.

Die RK-SR hat dieser Lösung am 19. März 2015 grossmehrheitlich zugestimmt. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres [PAGE 656] Rates hat die vorgeschlagene Lösung am 17. April beraten; es lag ein Nichteintretensantrag vor.

Ich ersuche Sie im Namen der Mehrheit, auf diese Vorschläge zur Regelung der Abgangsentschädigung einzutreten und sie auch gutzuheissen. Die Mehrheit der Kommission ist ganz klar der Meinung, dass in der Frage der Abgangsentschädigung im Rahmen der Neuorganisation der Gerichte eine echte Lücke besteht, weil diese Frage damals nicht geklärt worden ist, und dass wir dies jetzt nachzuholen hätten. Die RK-NR ist mit 18 zu 7 Stimmen auf die Vorlage eingetreten. Wir erachten die Vorlage des Ständerates als angemessene und gute Regelung, und auch das Zustimmungserfordernis der Finanzdelegation ist eine Sicherung.

Ich ersuche Sie deshalb, der Mehrheit der RK-NR zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.