Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-05-05
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-05-05
Wortprotokoll
Sie haben es gehört, dieses Geschäft hat eine längere Vorgeschichte. Der Sprecher der Minderheit hat es gerade ausgeführt. Ich glaube, wir sind uns einig: Das geltende Recht findet niemand wirklich gut. Es ist auch nicht optimal, weil Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden können. Das Bundesgericht kann aber die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Es ist klar, diese geltende Rechtslage ist nicht optimal.
Deshalb haben wir bereits verschiedene Varianten geprüft und zwar im Rahmen des Strafbehördenorganisationsgesetzes. Die erste Variante war, dass das Bundesgericht als Berufungsinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis eingeführt wird. Das wurde in der Vernehmlassung abgelehnt, weil regelmässige mündliche Berufungsverhandlungen das Bundesgericht innert Kürze wieder überlastet und in der Erfüllung seiner Kernaufgaben beeinträchtigt hätten. Das ist das, was wir eigentlich nicht wollten und vor allem nicht mehr wollen.
Dann gab es zwei weitere Varianten, die auch geprüft wurden und beide auch verworfen wurden: Das waren die Errichtung eines eigenständigen Berufungsgerichtes und einer Berufungskammer beim Bundesstrafgericht. Ich habe es gesagt: Beide Varianten wurden ebenfalls abgelehnt und zwar mit dem Argument, dass die Fallzahlen zu gering seien, als dass ein eigenständiges Berufungsgericht oder eine Berufungskammer in drei Sprachen ausgelastet wäre. Damit ist es beim Status quo geblieben.
Darauf haben Sie, und zwar beide Räte, die Motion Janiak 10.3138 angenommen und damit dem Bundesrat den Auftrag gegeben, einen Kompromiss zwischen dem Status quo und der Schaffung einer Berufungsinstanz vorzubereiten. Das ist die Vorlage, die Ihnen der Bundesrat nun aufgrund Ihres Auftrages unterbreitet. Es ist die Umsetzung der Motion Janiak. Mit diesem Kompromissvorschlag soll das Bundesgericht bei Beschwerden gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes die Feststellung des Sachverhalts uneingeschränkt überprüfen können. Wenn dann das Bundesgericht zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hat, wird es in der Regel den Fall zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen.
Damit kann eine bestehende Ungleichheit beseitigt werden. Es ist ja heute so: Wenn die Bundesanwaltschaft ein Verfahren an einen Kanton delegiert, dann können zwei Instanzen den Sachverhalt frei überprüfen. Bei einer Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes entscheidet diese aber abschliessend über die Feststellung des Sachverhaltes. Mit der neuen Regelung, die heute zur Diskussion steht, können immer zwei Instanzen den Sachverhalt uneingeschränkt überprüfen.
Die neue Aufgabe ist zugegebenermassen mit einem gewissen Mehraufwand für das Bundesgericht verbunden. Wie hoch dieser Mehraufwand ist, lässt sich im Moment nur schwer abschätzen. Der Mehraufwand hängt natürlich vom Umfang und von der Anzahl der Fälle ab. Die vorgeschlagene Änderung stellt die von der Justizreform beabsichtigte Entlastung des obersten Gerichtes nicht wirklich infrage, [PAGE 654] wenn man sieht, dass heute jährlich nur etwa elf Beschwerden gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes erhoben werden, wobei ein Beschwerdefall mehrere Personen umfassen kann. Einfach zum Vergleich: Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes hat im letzten Jahr 1270 Verfahren erledigt.
Der Anlass für die Rückweisung, die Sie heute diskutieren, ist ein Alternativvorschlag. Es ist ein Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Die RK-SR hat das Bundesamt für Justiz beauftragt, eine Alternative zu erarbeiten. Die Alternative sieht vor, dass am Bundesstrafgericht nun doch eine Berufungskammer geschaffen wird. Dort würden dann aber vor allem Richter in Teilzeitpensen, Aushilfen und auch nebenamtliche Richterinnen und Richter arbeiten.
Wir sind der Meinung, dass diese Lösung Vorteile hat. Sie steht im Einklang mit der Strafprozessordnung und dem Bundesgerichtsgesetz. Sie würde dazu führen, dass beim Bund und in den Kantonen der gleiche Rechtsschutz bestehen würde. Diese Alternative hat aber auch Nachteile und bietet Schwierigkeiten. Es bestehen Bedenken in Bezug auf die richterliche Unabhängigkeit. Wenn nebenamtliche Richterinnen und Richter unterschiedliche Rechtspraktiken haben, könnte dadurch auch die einheitliche Rechtsprechung erschwert werden.
Dann noch etwas: Im Herbst 2012 haben Sie eine Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen (12.3341) abgelehnt, die genau diese Änderung gefordert hatte. Einfach kurz zusammengefasst: Sie geben mit der Motion Janiak dem Bundesrat einen Auftrag. Jetzt will die Mehrheit Ihrer Kommission eine Rückweisung an den Bundesrat, um eine Änderung auszuarbeiten, die Sie früher aber schon abgelehnt haben. Ich bin der Meinung, dass Sie diese Alternative selber ausarbeiten können. Die Grundlagen sind da. Wir unterstützen Sie selbstverständlich gerne, aber eine Rückweisung an den Bundesrat ist aus meiner Sicht nun wirklich nicht gerechtfertigt. Wenn Sie zum bestehenden Entwurf, den Sie ja in Auftrag gegeben haben, jetzt wieder eine Alternative haben möchten, die Sie früher abgelehnt hatten, erarbeiten Sie diese bitte in Ihrer Kommission.
Machen Sie nicht den Umweg über eine Rückweisung an den Bundesrat. Der Vorteil dieses Vorgehens wäre, dass Sie dann immer noch beide Projekte auf dem Tisch hätten. Sie könnten dann am Schluss abwägen, ob das eine oder das andere Projekt Sie mehr überzeugt. Wenn Sie heute eine Rückweisung an den Bundesrat beschliessen mit dem Auftrag, eine neue Vorlage auszuarbeiten, haben Sie dann nur noch die neue Vorlage auf dem Tisch. Kommen Sie bitte dann nicht am Schluss und sagen, dass Sie vielleicht doch lieber die frühere Vorlage gehabt hätten - die Sie ja in Auftrag gegeben hatten - als diejenige, die Sie schon einmal abgelehnt hatten, aber dann ausarbeiten lassen wollen. Ich bitte Sie wirklich: Es ist alles da. Behalten Sie jetzt den Entwurf des Bundesrates auf dem Tisch. Sie können diese Alternative in der Kommission in Ruhe und sachgerecht und mit Unterstützung des Bundesamtes für Justiz ausarbeiten. Wägen Sie am Schluss ab, was Sie am meisten überzeugt, und dann können Sie entscheiden.
Das ist der Grund, weshalb ich Sie bitte, die Minderheit Ihrer Kommission zu unterstützen und die Rückweisung abzulehnen. Wir sind offen, muss ich Ihnen sagen. Der Bundesrat hat hier offene Ohren für irgendwelche Varianten. Wir sind auch der Meinung, dass der Status quo korrigiert werden muss. Wir sind bereit, das mit Ihnen zusammen zu erarbeiten. Aber eine Rückweisung an den Bundesrat ist nach diesem langen Weg, der jetzt schon hinter uns liegt, wirklich nicht gerechtfertigt. Ich danke Ihnen, wenn Sie die Arbeit jetzt selber an die Hand nehmen.