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Dettling Toni · Ständerat · 2001-12-05

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-05

Wortprotokoll

Ich kann mich kurz fassen. Es geht um die Verweisung bei der Mitteilung von Mietzinserhöhungen.

In Absatz 1 hat die Kommission den Artikel 269b nicht aufgenommen. Es ist hier nur die Rede von Artikel 269a, 269c und 269d.

Der Verweis auf Artikel 269b ist jedoch unerlässlich, weil in dieser Bestimmung die Indexierung geregelt wird. Wenn Sie diesen Verweis nicht aufnehmen, bedeutet dies, dass in der Praxis keine langjährigen Verträge mehr abgeschlossen werden. Dies, weil ja die Indexierung nur auf den folgenden Kündigungstermin tatsächlich durchgeführt werden kann. Mit anderen Worten: Wenn Sie mit einem Mieter einen fünfjährigen Vertrag abschliessen - das wird in der Praxis sehr geschätzt -, könnten Sie die Indexierung erst nach fünf Jahren geltend machen. Es handelt sich meines Erachtens um ein Versehen der Kommission. Man muss Artikel 269b unbedingt aufnehmen, damit weiterhin langfristige Verträge abgeschlossen werden können, bei denen dann der Index zum Tragen kommt.

Ich bin auch der Meinung, dass der Verweis auf Artikel 269d hier falsch ist. Vielmehr müsste der Verweis auf Artikel 269dbis lauten. Infolge der Veränderung der betreffenden Systematik muss der logische Verweis erfolgen.

In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, Artikel 269b in die Bestimmung aufzunehmen.

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