preparatory:AB 185405
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2015-03-16
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat das vorliegende Geschäft am 28. November 2014 verabschiedet. Sie werden sich vielleicht teilweise fragen, wieso das bisherige Gesetz, das erst seit zwei Jahren in Kraft ist, bereits eine Totalrevision braucht. Das Datenschutzgesetz verlangt für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen eine Grundlage in einem formellen Bundesgesetz. Für die Bearbeitung der übrigen Personendaten genügt eine Regelung auf Verordnungsstufe. Werden Verwaltungsabläufe verändert und werden in diesem Zusammenhang neue oder angepasste elektronische Systeme eingesetzt, so bedarf es entsprechend auch einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen. Wenn mit diesen Systemen besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, so sind die Anpassungen durch das Parlament zu beschliessen.
Das Baspo hat bisher zwei Datensysteme betrieben, die auf formalgesetzlicher Ebene geregelt sind: Das ist zum einen die nationale Datenbank für Sport, die primär der Verwaltung von "Jugend und Sport" dient. Diese enthält neben den Sportbiografien auch Hinweise auf Sanktionsentscheide, wenn eine Leiteranerkennung bei "Jugend und Sport" entzogen werden musste. Zum andern ist es die sportmedizinische und leistungsdiagnostische Datenbank, in der Gesundheitsdaten verwaltet werden. Neu sollen vier weitere Systeme auf formalgesetzlicher Ebene geregelt werden:
1. Die leistungsdiagnostischen Daten werden aus der bisherigen Datenbank herausgelöst und in einem eigenständigen System geregelt.
2. Das bestehende Verwaltungssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport, das bisher auf Verordnungsstufe geregelt ist, wird auf Gesetzesstufe angehoben.
3. Ein System, das der Evaluation von Ausbildungskursen im Sport dient, soll neu geschaffen werden.
4. Das bestehende Datensystem der privatrechtlichen Stiftung Antidoping Schweiz wird erstmals in einem Bundesgesetz geregelt.
Zu diesen vier Punkten im Einzelnen: Die Leistungsdiagnostik hat sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Man sieht dies nur schon daran, dass bereits heute viele Hobbysportler mit ihren Smartphones fast jede ihrer Bewegungen, ja selbst den Schlaf aufzeichnen und mit entsprechenden Programmen auswerten können. Beim Leistungssport verfügt das Baspo mit seiner Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen in diesem Bereich der Leistungsdiagnostik über grosse sportwissenschaftliche Kompetenzen. In einzelnen Bereichen ist die Hochschule Magglingen, die zusammen mit der Berner Fachhochschule forscht, absolut führend. Die Daten der Leistungsdiagnostik wurden bis anhin in einem gemeinsamen System mit den medizinischen Daten, also den Krankengeschichten des Arztdienstes, behandelt. Dies entspricht einer historischen Entwicklung. Eine Entflechtung der Bereiche ist aber aufgrund der technischen Entwicklung und der unterschiedlichen Anforderungen notwendig. In beiden Bereichen werden im Übrigen Standardsoftwareprodukte zum Einsatz kommen, die die jeweiligen Fachanforderungen zu erfüllen vermögen.
Im Verwaltungssystem der Daten über Studenten und Dozenten sind bis heute keine besonders schützenswerten Daten enthalten. Dennoch fallen ausnahmsweise solche Daten in Magglingen an; dies, wenn ein Student disziplinarisch sanktioniert werden muss. Heute werden entsprechende Daten lediglich als Schriftdokumente auf dem PC der Studienleiter abgelegt. Diese Daten sollen künftig, soweit erforderlich, im Verwaltungssystem integriert werden können. Die entsprechende Datenbank muss daher neu auf Gesetzesstufe geregelt werden.
Für die Ausbildung von "Jugend und Sport"- sowie Erwachsenensport-Leiterinnen und -Leitern vergibt das Baspo jährlich Subventionen von über 8 Millionen Franken. Hinzu kommen viele Ausbildungskurse, die das Baspo selber durchführt. Die Wirksamkeit und die Qualität all dieser Ausbildungen werden laufend überprüft. Ein taugliches Mittel der Qualitätssicherung ist dabei die systematische Befragung von Kursteilnehmern. Das Baspo plant für die Zukunft regelmässige Erhebungen auf dem elektronischen Weg. Werden Kursleiter häufig qualifiziert, ergibt sich daraus ein Persönlichkeitsprofil. Es braucht daher eine entsprechende Grundlage, bevor ein solches System in Betrieb genommen werden kann.
Schliesslich zu Antidoping Schweiz, das eine privatrechtliche Stiftung ist, die 2008 von Swiss Olympic gegründet worden ist: Mit der Inkraftsetzung des Sportförderungsgesetzes 2012 wurden ihr hoheitliche Aufgaben der Dopingbekämpfung übertragen. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, das wir veranlasst haben, kommt zum Schluss, dass das Datensystem von Antidoping Schweiz aufgrund dieser teilweisen Hoheitlichkeit in einem Bundesgesetz geregelt werden muss. Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung bildet das System von Antidoping Schweiz ab, wie es derzeit in Betrieb ist.
Erlauben Sie mir noch zwei Bemerkungen zur nationalen Datenbank für Sport. Dieses Datensystem dient primär der Verwaltung des Programms "Jugend und Sport" und wird insbesondere von den Kantonen, die am Vollzug mitwirken, benutzt. Das System, das ständig erweitert worden ist, ist in die Jahre gekommen. Es vermag den heutigen Anforderungen nicht mehr vollständig gerecht zu werden und verursacht einen übermässig grossen Wartungsaufwand. Das Baspo plant daher, dieses System in den nächsten Jahren zu ersetzen. Es wird dafür selbstverständlich ein ordentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden.
Aufgeworfen wurde in der Vordiskussion die Frage, ob es richtig sei, dass in diesem System auch Daten über Strafverfahren gesammelt werden, die als Basis für die Verweigerung oder den Entzug von Anerkennungen als "Jugend und Sport"-Leiter dienen. Sie erinnern sich daran, dass bei der Diskussion um das neue Sportförderungsgesetz vom Baspo verlangt worden ist, dass es den strafrechtlichen Leumund einer Person abklären muss, wenn ein konkreter Hinweis besteht, dass eine Person eine Straftat begangen haben könnte, die mit einer Funktion als Kinder- oder Jugendsportleiter nicht vereinbar ist. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, muss das Baspo die entsprechenden Daten auch bearbeiten können. Selbstverständlich werden diese Informationen aber nur für diejenigen Personen sichtbar, die unmittelbar einen Anerkennungsentscheid treffen. Wird einer Leitungsperson die Anerkennung entzogen, so ist diese Information im System für die künftige Kursplanung gesperrt. Für die Anwender erscheint der Hinweis: "Bitte mit dem Baspo Kontakt aufnehmen". Selbst die Vertreter der kantonalen "Jugend und Sport"-Ämter sind nicht in der Lage, dem Datensystem konkrete Informationen über die Gründe einer Sperre zu entnehmen.
Auch wenn wesentliche Anpassungen am Gesetz lediglich auf formelle Gründe zurückzuführen sind, kommen doch viele neue Artikel hinzu. Im Sinne der Lesbarkeit des Gesetzes wird daher eine Totalrevision vorgeschlagen. Wir haben [PAGE 367] uns in der Kommission geeinigt, und der Bundesrat übernimmt die Anträge der Kommission. Es bestehen in diesem Gesetz keine Differenzen.
Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten und diese so zu genehmigen.