AB 185424
Fischer Roland · Nationalrat · Luzern · Grünliberale Fraktion · 2015-03-16
Wortprotokoll
Die Minderheitsanträge Flach und Fischer Roland haben wir bereits ausführlich begründet. Ich möchte an dieser Stelle noch kurz die Haltung der Grünliberalen zu den anderen Minderheitsanträgen in Block 1 darlegen.
Aber nur noch ganz kurz zu Herrn Fehr bezüglich meiner Minderheit und den Rauchzeichen: Meine Minderheit sieht nicht vor, dass diese Beschaffungsmassnahme ganz wegfällt, sondern nur, dass sie an einem anderen Ort geregelt wird. Es ist ganz klar, dass es solche Beschaffungsmassnahmen in der heutigen Zeit auch braucht. Aber wir wollen hier, weil die Beschaffungsmassnahme eben in die Privatsphäre eingreift, eine Bewilligungspflicht installieren.
Zu den verschiedenen Minderheiten, zuerst zum Minderheitsantrag I (Vischer Daniel) zu Artikel 3: Wir würden hier bevorzugen, den ganzen Artikel zu streichen, so, wie es die Minderheit II (Flach) vorsieht und wie es auch die GPDel in ihrem Mitbericht vorgeschlagen hatte. Will aber die Mehrheit von Ihnen an diesem Artikel festhalten, so bitten wir Sie, zumindest der Minderheit I zu folgen. Sie sieht vor, anstelle des doch etwas weiten und undifferenzierten Begriffs der "besonderen Lage" den Begriff der "ausserordentlichen Lage" zu verwenden. Im Zentrum sollen ausserordentliche Situationen stehen, die neben der Norm sind, die schneller eintreten, die unvorhersehbar sind, nicht Entwicklungen, denen man allzu lange zugeschaut hat. Die Kompetenz soll nur dann gegeben werden, wenn es sich tatsächlich um eine Notsituation handelt. Wir sind hier generell skeptisch, und ich bitte Sie daher im Namen der grünliberalen Fraktion, in erster Priorität der Minderheit II (Flach) zuzustimmen und, wenn Sie diese ablehnen, der Minderheit I (Vischer Daniel) zu folgen.
Den Minderheitsantrag Vischer Daniel zu Artikel 5 werden wir hingegen ablehnen. Die Absätze 5, 6 und 7 von Artikel 5 hängen sehr eng zusammen. In Absatz 5 wird ausgeführt, dass politische Tätigkeiten nicht überwacht werden dürfen. Absatz 6 definiert aber eine Ausnahme, wenn es eben doch Anhaltspunkte gibt, dass terroristische und gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorbereitet und durchgeführt werden könnten. Das kann z. B. eine islamistische Gruppierung betreffen oder eine andere terroristische Organisation. Ich denke, wir dürfen diese Kompetenz hier nicht einfach von vornherein ausschliessen. Diese Ausnahme sollten wir zulassen, weil es doch immerhin um Gewalt geht. In Absatz 7 schliesslich wird gefordert, dass die Daten wieder gelöscht werden, wenn sich der Verdacht nicht erhärtet. Es ist also ein zusammenhängendes Konzept in diesen Absätzen, das wir unterstützen.
Den Antrag der Minderheit Vischer Daniel bei Artikel 16 werden wir unterstützen. Wenn Artikel 3, den wir ja gerne streichen würden, beibehalten wird, dann soll zumindest keine Kompetenz bestehen, dass unter diesem Vorwand Personen und Fahrzeuge angehalten werden können.
Die Minderheitsanträge Graf-Litscher zu Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 werden wir hingegen ablehnen. Der Minderheitsantrag bei Artikel 22 ist aus unserer Sicht nicht sehr praktikabel und würde den eigentlichen Zweck der Legende ja ad absurdum führen. Wenn man z. B. im Rahmen einer verdeckten Tätigkeit in einer Organisation jemandem eine Frage stellt und dann den Antwortenden darauf hinweist, dass die Antwort freiwillig sei, deckt man sich ja auf, und man kann dann die Legende nicht mehr einsetzen. Deswegen macht dieser Zusatz in Artikel 22, so, wie ihn die Mehrheit will, Sinn.
Bei Artikel 24 sind wir der Meinung, dass eine obligatorische Verfügung letztendlich lediglich eine bürokratische Hürde darstellen würde, welche nicht notwendig ist. Wir bitten Sie daher, auch hier dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.