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Borer Roland F. · Nationalrat · 2015-03-16

Borer Roland F. · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-16

Wortprotokoll

Die SiK-NR behandelte das Nachrichtendienstgesetz an ihren Sitzungen zwischen dem 31. März 2014 und dem 27. Oktober 2014. Der Kommission war von Anfang an klar, dass es sich bei der Behandlung der Vorlage um eine klassische Güterabwägung zwischen der Sicherheit und dem Schutz der Bevölkerung und des Landes einerseits und dem Schutz der individuellen Daten und der Persönlichkeitsrechte andererseits handelt. Es darf an dieser Stelle bemerkt werden, dass die grosse Mehrheit der Kommission der Meinung ist, dass dieser Spagat mit der nun präsentierten Lösung gut gelungen ist und dass im Besonderen dabei auch die Verhältnismässigkeit gewahrt worden ist.

Bei der Behandlung wurden vorab Anhörungen mit externen Experten aus Wissenschaft, Justiz, Datenschutz und von den Kantonen durchgeführt. Auch die Fernmeldedienstanbieter wurden entsprechend befragt. Ebenfalls brachte die für die Überwachung zuständige GPDel ihre Anträge schriftlich und mündlich in die Behandlung ein. Die GPDel hat zudem einen 39-seitigen Bericht zuhanden der Kommission verfasst; Weiteres dazu in der Detailberatung. Auch mögliche Kunden des Nachrichtendienstes wie zum Beispiel das EDA brachten ihre Bemerkungen zu dieser Vorlage ein.

Die Mehrheit der angehörten Personen und Institutionen äusserte sich grundsätzlich positiv zur Vorlage, wobei einzelne Befragte durchaus auch konstruktiv-kritische Bemerkungen in ihren Stellungnahmen abgaben. Besonders erwähnt wurden dabei oft die Notwendigkeit von mehrstufigen Genehmigungsverfahren sowie die Überwachung des Nachrichtendienstes als Organisation.

Was ist am vorliegenden Gesetzentwurf neu?

1. Es ist eine gesamtheitliche, einheitliche Gesetzesgrundlage, welche die bisherige Zweiteilung, nämlich in ZNDG und BWIS, ablösen soll.

2. Es wird auf die Wahrung der Grundrechte und der individuellen Freiheit der Einzelnen geachtet.

3. Erstmals wird der gewalttätige Extremismus gesondert betrachtet und erwähnt.

4. Neue Informationsbeschaffungsmöglichkeiten werden vorgesehen, zum Beispiel die Überwachung von Post- und Fernmeldeverkehr - dies, wenn die Massnahme im Zusammenhang mit Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst, Proliferation und Angriffen auf kritische Infrastrukturen oder anderen wesentlichen Landesinteressen steht. Für die Bewilligung dieser Informationsbeschaffungsmöglichkeiten ist ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen.

5. Die Datenerfassung und Datenhaltung, sprich Datenspeicherung, werden geregelt.

6. Die Tätigkeiten des Nachrichtendiensts werden einer vierfachen Kontrolle unterstellt.

7. Gegen Verfügungen und angeordnete Massnahmen sind Beschwerdemöglichkeiten vorgesehen.

Die Umsetzung des Gesetzes erfordert rund zwanzig neue Stellen; auch das sei erwähnt.

In der Eintretensdebatte und der Detailberatung zum Nachrichtendienstgesetz musste immer wieder festgestellt werden, dass in der Argumentation die Grenzen zwischen dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) und dem hier vorliegenden Nachrichtendienstgesetz verwischt wurden. Betrachtet man die Botschaften für beide Vorlagen genau, so sieht man jedoch eine wesentliche Unterscheidung. Das Nachrichtendienstgesetz betrifft den präventiven Teil, also ausschliesslich die Tätigkeit des Nachrichtendienstes, das Büpf betrifft die Verfolgung konkreter Straftatbestände durch die Behörden, also die Repression. Direkte Zusammenhänge zwischen diesen Gesetzen sind rein technischer Natur, aber bezüglich der Organisation respektive bezüglich Zuständigkeiten können keine hergestellt werden.

Von den Gegnern der Vorlage wurde in der Kommission vor der Gefahr einer erneuten Fichierung der Bevölkerung gesprochen. Zur Erinnerung: Vor 1990 wurden durch die Nachrichtendienste etwa 700 000 Fichen von Bewohnerinnen und Bewohnern unseres Landes erstellt. Heute sind es viel, viel weniger, und besonders erwähnenswert erscheint mir in diesem Zusammenhang, dass mit diesem Gesetz gemäss Bundesrat ungefähr zehn Fälle pro Jahr beurteilt werden müssen. Es ist also nicht haltbar, in diesem Zusammenhang von einer neuen Fichierung der Bevölkerung zu sprechen.

Zusammengefasst gesagt, verfolgt das neue Nachrichtendienstgesetz das Ziel, die Handlungsfreiheit der Schweiz in der veränderten strategischen Lage zu verbessern. Gleichzeitig soll das Gesetz die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft erhöhen. Der Nachrichtendienst erhält dabei keine Generalvollmacht, sondern Instrumente für gezielte Eingriffe bei besonderen Bedrohungen. Auch angesichts der verschärften Bedrohungslage in Europa durch Terroranschläge und militärische Konflikte ist das neue Nachrichtendienstgesetz nach wie vor eine angemessene Antwort. Es geht dabei um präventive, gezielte Gewinnung von Schlüsselinformationen. Es wird also die Nadel gesucht und nicht, wie das immer wieder so gern als Beispiel aufgeführt wird, der Heuhaufen durchwühlt. Die richterliche und politische Kontrolle durch ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren ist jederzeit gewährleistet. Eine lückenlose Aufsicht durch eine unabhängige Verwaltungskontrolle, aufgeteilt auf mehrere unabhängige Aufsichtsorgane, besteht ebenfalls. Eine umfassende und abgestufte Qualitätssicherung der Daten ist ebenfalls gewährleistet. Die Abgrenzung zwischen Prävention und Repression, insbesondere bezüglich datenschutzrechtlicher Trennung, ist ebenfalls vorgesehen. Auch bezüglich der erforderlichen Ressourcen erscheint die vorgeschlagene Lösung der Kommissionsmehrheit angemessen.

Auf der Basis der Anhörungen und einer eingehenden Eintretensdiskussion entschied sich die Kommission mit 23 zu 2 Stimmen bei 0 Enthaltungen für Eintreten auf die Vorlage. Im Übrigen sei der Vollständigkeit halber schon hier erwähnt, dass der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 14 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt wurde.