preparatory:AB 185527
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-17
Wortprotokoll
Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass das Öffentlichkeitsgesetz bei der Anwendung dieses Gesetzes nicht gilt, wenn es um den Zugang zu amtlichen Dokumenten geht, welche die Informationsbeschaffung nach dem Nachrichtendienstgesetz betreffen. Geht es indes um Informationen, die nicht unter die Informationsbeschaffung nach dem Nachrichtendienstgesetz fallen, müssen Auskünfte im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes auch an Dritte weitergegeben werden. Bei dieser Lösung handelt es sich um einen Kompromiss, der im Laufe der dreijährigen Erarbeitung dieses Gesetzes entstanden ist. Für den Nachrichtendienst ist diese Lösung zwar eine Erschwernis, die in der Vergangenheit dem Nachrichtendienst immer wieder Schwierigkeiten bereitet hat, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten; man kann jedoch damit leben. Diese nun in das Gesetz aufgenommene Formulierung widerspiegelt nichts anderes als die heute gelebte Praxis.
Ich beantrage Ihnen deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen und damit bei der Fassung des Bundesrates, des Nationalrates und der Kommissionsmehrheit zu bleiben. Die Kommission fasste diesen Beschluss mit 6 zu 5 Stimmen.
Sollte die Minderheit obsiegen, müsste, wie bereits erwähnt, die entsprechende Änderung in Ziffer II Ziffer 21 des Erlasses, beim Öffentlichkeitsgesetz, noch vorgenommen werden. Dadurch würde der gesamte Tätigkeitsbereich des Nachrichtendienstes, das heisst sowohl die Informationsbeschaffung wie auch die Verwaltungstätigkeit, vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Der Nachrichtendienst des Bundes würde diesbezüglich der Nationalbank und der Finma gleichgestellt - zwei Institutionen, die allerdings ausserhalb der Verwaltung angesiedelt sind.
Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen.