Stadler Markus · Ständerat · 2014-09-25
Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2014-09-25
Wortprotokoll
Zur Aussage von Kollege Bieri: In Artikel 41a Absatz 3 heisst es "keine unmittelbaren Ansprüche"; es heisst dort nicht "keine Ansprüche". Ich möchte kurz verdeutlichen, was das heisst.
Es geht hier grundsätzlich um die Verhältnismässigkeit. In meiner Lesart bedeutet dieser Absatz 3, dass keine individuell-konkreten Ansprüche abgeleitet werden können, zum Beispiel die Nichtschliessung einer Spitalabteilung oder die Nichtschliessung einer bestimmten Poststelle. Das kann [PAGE 956] nicht abgeleitet werden. Der Verfassungsartikel bezieht sich programmatisch auf die allgemeine Situation, zum Beispiel auf den Regionalverkehr insgesamt oder auf die Regionalpolitik. Damit ist auch dem Ziel des haushälterischen, verhältnismässigen Einsatzes der Mittel Rechnung getragen, wonach für die Ausgestaltung der Grundversorgung gewisse Bedingungen erfüllt sein müssen, beispielsweise, dass eine gewisse minimale Zahl von Personen davon profitiert. Wie gesagt: Aufgrund dieses Artikels wird nicht verlangt, dass auf dem Matterhorn eine Poststelle errichtet wird.
Für die Finanzierungsfrage braucht es auch keine spezielle Verfassungsbestimmung. Wenn wir an Artikel 5 der Bundesverfassung denken, wissen wir, dass dort der Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Handelns festgehalten ist. Im Gegenzug dazu darf durchaus die Frage gestellt werden, inwieweit der Bund mit seiner Politik - also beispielsweise mit seiner Standortpolitik, mit der Verkehrspolitik, mit der Agglomerationspolitik oder mit der Vergabepolitik - die dezentralen Gebiete benachteiligt bzw. dort die Abwanderung begünstigt.