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preparatory:AB 185978

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Mit diesem neuaufgenommenen Artikel will die Kommission garantieren, dass Bauvorhaben, die Gegenstand eines projektbezogenen Sondernutzungsplanes gemäss Artikel 24 dieses Gesetzes sind, und einfachere Bauvorhaben, die nicht Gegenstand eines solchen Planes sind, rechtsgleich behandelt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn die zuständigen Behörden aufgrund einer detaillierten Voranfrage die massgeblichen Vorgaben und Rahmenbedingungen eines Bauvorhabens festgelegt haben, sollen einfachere Bauvorhaben mit Zweitwohnungen noch realisiert werden können.

Artikel 24a Buchstabe a verweist mit dem 18. Dezember 2007 auf den Zeitpunkt, als die Volksinitiative mit den nötigen Unterschriften eingereicht wurde. Von diesem Datum an erscheint eine Änderung der massgeblichen Rechtslage hinsichtlich des Baus von Zweitwohnungen als nicht mehr gerechtfertigt. Die Voranfrage muss hinreichend detailliert gewesen sein, d. h., die zuständige Behörde muss in der Lage gewesen sein, sich auf dieser Grundlage zu den wesentlichen Elementen der Baubewilligung im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b zu äussern.

Artikel 24a Buchstabe b legt fest, dass das Darlegen des Grundes, aus dem das Baugesuch nicht rechtzeitig eingereicht werden konnte, der Gesuchstellerschaft obliegt. Dabei können beispielsweise familiäre oder finanzielle Gründe geltend gemacht werden.

Artikel 24a Buchstabe c fordert schliesslich, dass das Baugesuch insbesondere mit den geltenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes sowie des kantonalen und kommunalen Baurechts vereinbar sein muss.