preparatory:AB 185985
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25
Wortprotokoll
Inhaltlich sieht Artikel 15 für den Fall, dass eine Nutzungsbeschränkung nicht eingehalten werden kann, die Möglichkeit der Sistierung vor. So werden in Absatz 1 die Voraussetzungen, in Absatz 2 der Nachweis für die Verlängerung, in Absatz 3 die Rechnungstellung für die Kosten der Neueinschätzung des amtlichen Wertes der Wohnung und in Absatz 4 die Regelungskompetenz des Bundesrates festgelegt.
Wie Sie der Fahne entnehmen können, besteht auch hier wiederum eine Mehrheit und eine Minderheit. Doch geht es der Mehrheit lediglich darum, dass der französische Text der bundesrätlichen Fassung im Sinne des deutschen respektive des italienischen Textes anzupassen ist. Mit Bezug auf den Minderheitsantrag stellt sich die Frage, ob man diese Voraussetzungen in den Buchstaben a und b von Absatz 1 kumulativ oder alternativ formulieren will. Das Konzept des Bundesrates setzt bei der mangelnden Nachfrage an, bei der eine öffentliche Ausschreibung sicher sinnvoll ist. Das sollte eigentlich auch genügen. Denn das Konzept mit kumulativen Voraussetzungen würde bedeuten, dass das noch nicht genügt, um sistieren zu können. Es müssten noch zusätzliche, in der Person des Einzelnen begründete Argumente, wie wir sie vorher bereits gehört haben, vorliegen.
In diesem Sinn bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen.