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Müller Walter · Nationalrat · 2015-05-05

Müller Walter · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2015-05-05

Wortprotokoll

In Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe e soll neu "die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen" als weiteres Ziel aufgenommen werden. Bisher waren Zivildiensteinsätze an Schulen nur in eingeschränktem Rahmen möglich, wenn sie der Verbesserung der Situation Betreuungsbedürftiger dienten. So waren z. B. Einsätze an einer integrativen Schule zur Unterstützung von Lehrkräften bei der Betreuung von Kindern mit Behinderungen möglich. Nun wurde hier immer wieder gesagt, diese Beispiele gebe es schon. Das ist falsch. An einer normalen Schule sind Einsätze heute nicht möglich. Die Frage stellt sich natürlich, ob da für die Schulen mit integrativem Charakter nicht eine neue Konkurrenz entsteht.

Mit dem zusätzlichen Wirkungsziel der Unterstützung der schulischen Bildung und Erziehung in Buchstabe e wird die Grundlage für die Ergänzung des Katalogs der Tätigkeitsbereiche durch das Schulwesen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe bbis geschaffen. So sollen Zivildienstpflichtige innerhalb und ausserhalb des Schulhauses bei der Pausenaufsicht, am Mittagstisch, beim Hausdienst, bei der Aufgabenhilfe, bei der Begleitung von Schulprojekten und als Assistenz für die Lehrpersonen Unterstützung leisten. Sie dürfen jedoch nicht selbst als Lehrpersonen die Verantwortung für den Unterricht übernehmen. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe bbis wird der Katalog der Tätigkeitsbereiche um den neuen Tätigkeitsbereich "Schulwesen: Vorschulstufe bis Sekundarstufe II" ergänzt. Die vorgesehene Ausdehnung im schulischen Bereich für die Einsätze der Zivildienstleistenden wurde in der Kommission intensiv und kontrovers diskutiert. Insbesondere stand die Frage im Zentrum, wie denn die Abgrenzung zwischen der Tätigkeit als Assistenz für die Lehrperson und der Tätigkeit als Lehrperson möglich ist.

Eine neue Formulierung des Tätigkeitsbereichs mit dem Begriff "schulischer Betrieb" zeigte sich als nicht praktikabel, da darunter wohl nur der technische Betrieb einer Schule verstanden würde. Es wurde auch die Befürchtung geäussert, dass Studenten mit ganz bestimmten Fachrichtungen bald einmal die Aufgabe der Lehrpersonen übernehmen würden.

Während eine Minderheit der Kommission die Ausdehnung auf die schulische Bildung und Erziehung positiv bewertet, befürchtet die Mehrheit der Kommission eine schleichende Ausdehnung auf die Lehrtätigkeit, da die Abgrenzung zwischen Assistenz und Lehrtätigkeit kaum möglich ist, auch wenn jetzt noch das Gegenteil versprochen wird. Die Mehrheit will aber auch ganz klar verhindern, dass Studenten und junge Lehrkräfte so quasi im Beruf ihren Zivildienst absolvieren. Es wird auch immer wieder die Befürchtung geäussert, dass junge Menschen bei der Ausdehnung des Tätigkeitsfelds des Zivildienstes auf den schulischen Betrieb beeinflusst werden könnten.

Nach intensiv geführter Diskussion und Abwägung der Vor- und Nachteile beantragt Ihnen die Kommission mit 15 zu 10 Stimmen, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe bbis zu streichen. Im Namen der Kommission bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.