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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-08

Wortprotokoll

Die Vorlage, die Sie heute beraten, ist eine typische Entbürokratisierungsvorlage, eine Revision, die dazu dient, den Unternehmen die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Forderungen einfacher und günstiger durchzusetzen. Das ist das Ziel dieser Vorlage.

Sie wissen, dass am 1. Januar 2011 die Zivilprozessordnung in Kraft getreten ist und man damit in der ganzen Schweiz das gleiche Verfahrensrecht eingeführt hat. Eine solche Vereinheitlichung des Verfahrensrechts ist für unser Rechtssystem wichtig: Sie sorgt dafür, dass eine Person, die das System in einem Kanton kennt, ohne Weiteres auch in jedem anderen Kanton tätig sein kann. Ein Unternehmen kann also zum Beispiel ausstehende Forderungen im eigenen Kanton, aber auch ausserkantonal selber durchsetzen. Wenn das Unternehmen sich dafür entscheidet, einen Anwalt zu mandatieren, dann kann dieser in der ganzen Schweiz für das Unternehmen tätig sein. Früher war das Verfahrensrecht kantonal geregelt. Da musste für jeden Kanton eine Spezialistin oder ein Spezialist engagiert werden. Sie können sich vorstellen, wie aufwendig und teuer das war.

Trotz dieser Vereinheitlichung des Verfahrensrechts gibt es immer noch Regelungen, die genau diese Freizügigkeit verhindern oder erschweren. Ein wichtiger Anwendungsfall ist der geltende Artikel 27 SchKG. Danach sind die Kantone befugt, die gewerbsmässige Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern zu regeln. Es sind allerdings nur ganz wenige Kantone, die von dieser Kompetenz [PAGE 921] Gebrauch machen. Es sind dies namentlich die Kantone Waadt, Genf und Tessin. Die berufsmässige Vertretung in den Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern ist dort den Anwältinnen und Anwälten oder den sogenannten Rechtsagentinnen und Rechtsagenten vorbehalten. Das hat dann zur Folge, dass anders als in allen anderen Kantonen beispielsweise ein Inkassobüro, eine Rechtsschutzversicherung und eine Immobilienverwaltung nicht vertretungsberechtigt sind.

Eine solche Regelung scheint zwar vielleicht auf den ersten Blick nicht unbedingt schlechter zu sein, aber man muss zwei Umstände beachten: Erstens ist es klar, dass der Zuzug eines Anwalts oder einer Rechtsagentin erheblich teurer ist, als wenn die Forderung von einem Inkassobüro durchgesetzt werden kann. Zweitens handelt es sich beim Betreibungsverfahren um ein Massenverfahren, das heisst, es geht relativ häufig um geringe Beträge. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: eine Telefonrechnung im Betrag von 85 Franken, die nicht bezahlt wurde; es muss deswegen jemand betrieben werden. Dann kann das zum Beispiel im Kanton Zürich oder im Kanton Bern durch ein Inkassobüro relativ kostengünstig erfolgen, während in einem anderen Kanton unter Umständen damit eine Anwältin beauftragt werden muss. Das führt in der Regel zu weit höheren Kosten. Diese übersteigen dann rasch den eigentlichen Forderungsbetrag. Diese Kosten trägt am Ende entweder der Schuldner oder der Gläubiger.

Je nachdem, in welchem Kanton das Verfahren durchgeführt wird, entstehen damit also auch sehr unterschiedliche Kosten. Diese Ungleichbehandlung ist aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Es ist deshalb auch aus Sicht des Bundesrates sachgerecht, wenn die Vertretungsbefugnis in diesen Verfahren schweizweit einheitlich geregelt ist.

Ich sage gleich noch etwas zu den Anpassungen in der Zivilprozessordnung. Es hat in der Kommission zu einer gewissen Verunsicherung geführt, dass der Bundesrat in der Zivilprozessordnung noch gewisse zusätzliche Anpassungen vorgeschlagen hat. Ich möchte aber bereits hier klar festhalten, dass es dabei um rein redaktionelle Bereinigungen geht, mit denen einige gesetzgeberische Unsauberkeiten beseitigt werden sollen. Diese haben keine Auswirkungen auf die Rechtsanwendung. Das haben auch die beiden Kommissionssprecher bestätigt.

Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten und dann der Kommissionsmehrheit zu folgen.