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Hefti Thomas · Ständerat · 2015-06-03

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-03

Wortprotokoll

Ich möchte zuhanden des Amtlichen Bulletins und damit zuhanden der Materialien klar in Abrede stellen, dass dieser Absatz 2 die Vorlage ihres Gehaltes entleere. Das sehe ich gar nicht so. Wann sind denn keine öffentlichen Interessen gefährdet oder verletzt? Die Antwort auf diese Frage ist: wahrscheinlich eher selten. Ich verweise auf die Ausführungen unseres Kommissionspräsidenten; man könnte es nicht besser sagen. Das Gleiche steht auch in den Materialien.

Noch ein Wort zur Figur des "élément préalable", das Kollege Levrat erwähnt hat: Dass ein Delikt bei einer gewissen Schwere ein Offizialdelikt ist und dass es dies nicht ist, wenn es eine gewisse Schwere nicht erreicht hat, das ist im Strafrecht eine bekannte Figur. Lesen Sie die Bestimmungen zur Körperverletzung in Artikel 123 des Strafgesetzbuchs nach; dort steht, wann das Delikt vom Antragsdelikt zum Offizialdelikt wird bzw. umgekehrt. Wir schaffen hier also nicht etwas, was völlig neu ist, was unbekannt ist. Die Staatsanwälte und die Richter können damit umgehen.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.