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Engler Stefan · Ständerat · 2015-06-03

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-03

Wortprotokoll

Worum geht es? Es geht um einen ungewöhnlichen Vorgang in der Abwicklung einer Gesetzgebung. Sowohl das Geschäft, das wir jetzt behandeln, die Änderung des Sanktionenrechts, als auch das Geschäft zur Ausschaffung krimineller Ausländer befassen sich, und das einander widersprechend, mit dem Thema der fakultativen Landesverweisung.

Die mit der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative zusammenhängende Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes hat die Bundesversammlung am 20. März dieses Jahres bekanntlich in der Schlussabstimmung [PAGE 360] verabschiedet. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss jetzt geregelt werden, was gelten soll, wenn sowohl die Gesetzesänderung, die wir jetzt zum Sanktionenrecht beschliessen, als auch die Gesetzesänderung zum Ausschaffungsrecht in Kraft treten. Dafür ist eine Koordinationsbestimmung notwendig, die festhält, welche Gesetzesbestimmung in diesem Fall Priorität hat.

Im Unterschied zum Sanktionenrecht, welches für die fakultative Landesverweisung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verlangt, sieht das Ausschaffungsrecht, nebst der obligatorischen Landesverweisung und unabhängig von der Strafart oder vom Strafmass einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, die Möglichkeit einer fakultativen Landesverweisung vor. Es gibt somit einen inhaltlichen Unterschied in der Frage, in welchem Fall fakultativ eine Landesverweisung ausgesprochen werden kann. Das Ausschaffungsrecht ist in dieser Frage strenger als das Sanktionenrecht.

Da die Vorlage zur Ausschaffungs-Initiative einen Verfassungsauftrag umsetzt, beantragt Ihnen die RK-SR mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung und mit der Zustimmung der Schwesterkommission, die Landesverweisung in einer Koordinationsbestimmung gemäss der Vorlage zum Ausschaffungsrecht zu regeln. Das heisst nichts anderes, als dass die Bestimmung über die fakultative Landesverweisung im Ausschaffungsrecht den Vorrang vor der Bestimmung im Sanktionenrecht erhält.