preparatory:AB 186782
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2015-09-09
Wortprotokoll
Auch ich will betonen, dass es hier bei Artikel 47 um die Finanzhilfe geht, nur um die Finanzhilfe. Der Zivildienst hat sich diesbezüglich im Wesentlichen an zwei Hauptbedingungen zu halten. Die erste Bedingung heisst: Der Zivildienst muss ein besonderes Interesse an der Finanzhilfe haben, d. h., die Finanzhilfe muss dem konsequenten Vollzug des Zivildienstes dienen. Die zweite Bedingung heisst, dass ein besonderer gesellschaftlicher Bedarf an Unterstützung der Kulturgütererhaltung durch den Zivildienst nachgewiesen sein muss. Mit diesen zwei juristischen Zitierungen aus den Vorschriften haben wir unsere Empfehlung abgegeben, nämlich: Die Kulturgütererhaltung können wir nicht finanziell unterstützen, sie ist kein Schwerpunktprogramm des Zivildienstes. Es werden in diesem Bereich auch keine langen Einsätze geleistet, dies im Unterschied zum Bereich Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald. Dort sind immerhin 15 Prozent der Zivildiensteinsätze angesiedelt. Dort handelt es sich um ein Schwerpunktprogramm.
Es wurde vom Kommissionssprecher jetzt auch betont, dass die Kulturgütererhaltung letztlich eine Frage der kantonalen Hoheit ist und die Finanzen insbesondere auch dort gesucht werden müssen. Ich mache Ihnen beliebt, nicht über das Zivildienstgesetz in diesen Bereichen finanziell einzugreifen und den Zivildienst auf diese Art finanziell zu verpflichten. Die Einsätze sind ja per se nicht infrage gestellt - das betrifft Artikel 4, der die Kulturgütererhaltung als Tätigkeitsbereich des Zivildienstes auflistet.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.