Lexipedia

AB 186789

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2015-09-09

Wortprotokoll

Wir werden in der Zivildienstverordnung also zwei Anpassungen vornehmen: [PAGE 747] Es geht einerseits um eine Ergänzung von Artikel 4 Absatz 5. Dort wird festgehalten, dass die "Zivis" nicht die Verantwortung für den Unterricht übernehmen dürfen, sondern dass sie die Lehrkräfte lediglich unterstützen, aber nicht ersetzen sollen. Der zweite Punkt ist dann der Punkt zu den Schulferien. Während der Schulferien dürfen die "Zivis" nicht untätig sein und nicht ohne Betreuung anrechenbare Diensttage absitzen. Der Einsatz wird verlängert, wenn wegen der Betriebsferien die lange Einsatzzeit unterbrochen werden muss.

Lassen Sie mich das zuerst noch einmal mit meinen Worten sagen: Wir wollen keinen "Laueri"-Betrieb, das kommt nicht infrage, hier geben wir ganz bewusst Gegensteuer. Die Diskussion in der Kommission war ausserordentlich wertvoll, weil wir dort detailliert hinterfragt haben, welche Umgebung ein "Zivi" im Schulbereich antreffen muss, damit wir die Dienstpflicht anrechnen wollen. Wenn der Abwart während der Sommerferien da ist und Bedarf für einen "Zivi" hat und diesen einsetzt und betreut, dann kann der "Zivi" während der Sommerschulferien seinen Dienst leisten. Er muss einfach eine Tätigkeit haben, er muss eine Vereinbarung haben, wie diese Tätigkeit zu verstehen ist, und er muss betreut werden können. Wenn die Lehrer Vorbereitungsarbeiten treffen und den "Zivi" einsetzen wollen, um sich bei diesen Vorbereitungsarbeiten, die während der Ferien stattfinden, unterstützen zu lassen, dann ist auch das eine Einsatzmöglichkeit.

Wichtig ist also einfach, dass festgehalten ist, dass die "Zivis" sich nicht alleine in einer Schulumgebung befinden. Die Bedingung dafür, dass sie anrechenbare Zivildiensttage leisten können, ist, dass die Betreuung funktioniert.

Wir werden in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung unter dem Titel "Ausschluss von Tätigkeiten" formulieren: "Sie" - die zivildienstleistende Person - "darf bei einem Einsatz im Tätigkeitsbereich Schulwesen - Vorschule bis und mit Sekundarstufe II - nicht die Verantwortung für den Unterricht übernehmen." Im Erläuterungstext heisst es dann: "Die Bestimmung soll klarstellen, dass 'Zivis' nicht als Lehrpersonen die Verantwortung für den Unterricht übernehmen dürfen, sondern lediglich als Unterrichtsassistenz eingesetzt werden können."

Bei Artikel 56a der Verordnung heisst es unverändert unter dem Titel "Betriebsferien": "Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage." Im neuen Erläuterungstext steht: "Betriebsferien sind Ferien, in denen im gesamten Betrieb auf Anweisung der zuständigen Stelle nicht gearbeitet wird. Artikel 56a ist auch auf Schulferien anwendbar."

Damit sind alle Situationen, die wir in der Kommission diskutiert haben, abgedeckt. Mit anderen Worten: Unterstützungseinsatz heisst keine Verantwortung für Lehrtätigkeit, und Schulferien sind nicht als Diensttage anrechenbar, wenn keine Betreuung vorhanden ist. Wenn eine Betreuung vorhanden ist, wenn eine Abmachung besteht, sei es mit dem Abwart oder mit einer Lehrperson, die sich auf die spätere Wiederaufnahme des Unterrichts vorbereitet, ist die Anrechenbarkeit als Diensttage zulässig.