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Engler Stefan · Ständerat · 2015-09-10

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-10

Wortprotokoll

Ich möchte nicht vieles hinzufügen, einfach nochmals kurz auf die Thematik der Mantelgesetzgebung zurückkommen. Dabei handelt es sich um eine Frage, welcher wir als Parlamentarier oftmals nicht hinreichend Rechnung tragen und über die wir relativ schnell hinweggehen.

Es gibt dazu einen aufschlussreichen Aufsatz von Professor Georg Müller in der Zeitschrift "Leges" Nr. 2/2013, worin sich Professor Müller mit der Frage auseinandersetzt, wie das Bundesparlament, vor allem aber wie der Bundesrat damit umgeht, dass er in Mantelgesetzgebungen Themen behandelt, die eigentlich nichts miteinander zu tun haben. Professor Müller kommt beispielsweise bezüglich des Bundesgesetzes über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket zum Schluss, dass man zu wenig Rechenschaft darüber abgelegt hat, dass unter dem Gesichtspunkt, sparen zu wollen, eine Vielzahl von Themen und Aufgaben miteinander verknüpft wurde. Ich glaube, wir tun als Parlamentarier gut daran, diesem Aspekt guter Gesetzgebung in Zukunft mehr Beachtung zu schenken. Wir haben diese Frage deshalb in der Kommission für Rechtsfragen doch einigermassen breit diskutiert und dem Bundesamt für Justiz auch eine, wenn ich das so sagen darf, Lektion erteilt, wie wir in Zukunft Gesetzgebung erwarten. Ich glaube, das wurde dort auch begriffen.

Wir haben in der Abwägung, ob die Bestimmungen der Zivilprozessordnung in dieser Vorlage ein derart grosses Gewicht haben, dass sie eine eigenständige Gesetzgebung ausmachen könnten, befunden, dass es tatsächlich mehr um formelle Anpassungen geht, sogar um Korrekturen von Fehlern und Begrifflichkeiten, die jetzt korrekt in die Zivilprozessordnung geschrieben werden, und haben das durchgehen lassen. Insofern glaube ich nicht, dass das jetzt das richtige Objekt ist, das man mit dem Argument, man würde in dieser Gesetzgebung die Einheit der Materie verletzen, bekämpfen kann. Dafür gäbe es wahrscheinlich andere und bessere Beispiele.

Nun, inhaltlich vielleicht nochmals folgende Entgegnung an meinen Kollegen Schmid: Wenn man weiss, dass in der Schweiz jährlich 2,5 Millionen Zahlungsbefehle ausgestellt und 100 000 Rechtsöffnungen durchgeführt werden, so ist klar, dass es sich halt doch im Wesentlichen um ein Massengeschäft mit relativ einfacher, wenig komplexer Fragestellung handelt, sowohl im Bereich der Ermittlung des Sachverhalts wie auch im Bereich der Rechtsanwendung. Gerade in diesen Tausenden von Fällen, in denen beispielsweise Telefonrechnungen nicht bezahlt werden, soll der Klient für die gewerbsmässige Vertretung doch auf diejenige Institution oder Organisation zurückgreifen können, die er will und die ihm auch am nächsten liegt.

Ich stelle nicht in Abrede, dass es auch schwierige Zahlungsbefehle und schwierige Rechtsöffnungsverfahren gibt. Ich war selber einmal Rechtsöffnungsrichter und kenne die Verfahren, auch die gerichtlichen summarischen Verfahren im SchKG.

Kollege Schmid Martin hat allerdings Recht: Über den Verweis von Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 251 der Zivilprozessordnung auf Artikel 27 SchKG kommen diese Bestimmungen der gewerbsmässigen Vertretungen auch für die summarischen Gerichtsverfahren - sei dies eine Rechtsöffnung, ein Konkursverfahren, ein Arrestverfahren oder ein Nachlassverfahren - zur Anwendung. Ich bin auch mit ihm einverstanden, dass in diesen Fällen ein Rechtsanwalt die Interessen seiner Klienten meist besser vertreten kann, weil es auch um prozessuale Fragen geht. In der Summe glaube ich trotzdem, dass wir es dem Gläubiger überlassen sollen, selber zu entscheiden, ob er sich - je nach Komplexität des Falles - selber vor diesen Organen vertritt, er kann ja immer auch selber seine Interessen wahrnehmen, oder ob er die Interessenwahrnehmung an jemanden weiterreichen will.

Ich glaube, das Hauptargument für diese Revision ist die Schaffung des einheitlichen Rechtsraumes, des einheitlichen Vollstreckungsraumes. Es soll nicht sein, dass ein Inkassobüro aus dem Kanton Zürich, wenn es im Kanton Waadt oder im Kanton Genf eine Forderung eintreiben möchte, dort dafür einen Rechtsanwalt oder einen "agent" beauftragen muss. Wenn man diese Freizügigkeit will, dann müssen wir die Grenzen durchlässiger machen. Deshalb möchte die Kommission auf diese Vorlage eintreten.