Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-12-11
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-11
Wortprotokoll
Unser Rat hat bezüglich der Aufhebung der relativen Immunität eine bestimmte Praxis entwickelt. In Abwägung der Interessen zwischen einer möglichst ungehinderten Ausübung unseres parlamentarischen Mandates einerseits und dem letztlich auf der Rechtsgleichheit beruhenden Interesse an der Strafverfolgung auch von Parlamentariern andererseits hat der Ständerat mehrheitlich den Standpunkt eingenommen, dass im Regelfall das Interesse, sich als Parlamentarier in der politischen Auseinandersetzung möglichst ungehindert äussern zu dürfen, den Vorrang verdient. Wir würden es als für den politischen Meinungsbildungsprozess problematisch, ja falsch erachten, wenn wir Parlamentarier wegen der Befürchtung, schon bei geringfügigem Anlass strafrechtlich verfolgt zu werden, uns nicht mehr frei fühlen würden, unsere Meinung auch tatsächlich äussern zu können.
Diese Wertung der wechselseitigen Interessen ist nicht unbestritten geblieben. Es wurden auch von Mitgliedern des Ständerates parlamentarische Schritte unternommen, um die Privilegien von uns Parlamentariern gegenüber allen anderen Bürgern, die ebenfalls am politischen Meinungsbildungsprozess teilnehmen, zu mindern. Diese parlamentarischen Schritte zum Zwecke der Lockerung der relativen parlamentarischen Immunität wurden aber alle abgelehnt. Es ist deshalb ein Gebot der parlamentarischen Konstanz und der politischen Redlichkeit, auch im vorliegenden Fall unsere angestammte, eingestandenermassen restriktive Praxis beizubehalten.
Dies bedeutet, dass die parlamentarische Immunität von Herrn Nationalrat Blocher dann - und nur dann - aufzuheben wäre, wenn kumulativ zwei Erfordernisse gegeben wären:
1. Das von Nationalrat Blocher gewählte Vorgehen und die Art und Weise, wie er sich äusserte, müssten als Reaktion auf die damaligen politischen Gegebenheiten als unverhältnismässig und durch die Interessen der damaligen politischen Meinungsbildung als nicht mehr gedeckt beurteilt werden.
2. Es müssten ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Äusserungen von Nationalrat Blocher in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich als rassendiskriminierend strafrechtlich relevant sein könnten.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat die zur Beurteilung anstehende Immunitätsaufhebung unter diesen beiden Aspekten geprüft und beide genannten Voraussetzungen als nicht gegeben beurteilt. Im Endergebnis geschah dies mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Lassen Sie mich die Gründe, die uns zu dieser Beurteilung geführt haben, in Ergänzung zu dem Ihnen vorliegenden Bericht wie folgt darstellen:
1. Nationalrat Blocher hielt im Frühjahr 1997 eine Rede, die er wie folgt betitelte: "Die Schweiz und der Zweite Weltkrieg - Eine Klarstellung." Er sagte darin sinngemäss, dass das Motiv des Vorgehens gegen die Schweiz bei den jüdischen Organisationen - gemeint war vorab der Jüdische Weltkongress - vorab finanzieller Natur gewesen sei. Es sei diesen Organisationen primär ums Geld gegangen.
Es ist wohl unstrittig, dass die sogenannte Holocaust-Debatte im Jahre 1997 die politische Diskussion unseres Landes beherrschte und Gegenstand grösster Kontroversen war. In einer solchen Debatte pointiert Stellung zu nehmen lag im Interesse der politischen Meinungsbildung. Dabei darf für die Beurteilung der Immunität von Nationalrat Blocher keine Rolle spielen, ob wir damals eine solche pointierte Stellungnahme materiell als falsch oder als richtig, als zutreffend oder als übertrieben betrachteten. Massgebend darf im Lichte unserer Praxis allein sein, ob wir das politische Vorgehen eines Parlamentsmitgliedes als mit seinem Mandat vereinbar und als für die politische Meinungsbildung berechtigt und angezeigt erachten. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat dies bejaht.
Die Art und Weise, wie die jüdischen Weltorganisationen gegenüber der Schweiz vorgegangen sind, wurde in diesen Jahren sehr emotional und sehr ausgiebig sowie - vorsichtig ausgedrückt - sehr kontrovers beurteilt. Auch viele unserer jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger empfanden das Vorgehen der amerikanischen Organisationen als fragwürdig. Das Vorgehen dieser Organisationen nun zu rügen und plakativ als nur durch Geldinteressen motiviert darzustellen, war genau so politisch gerechtfertigt wie die Darstellungsweise anderer, welche die Vorgehensweisen dieser internationalen Organisationen als durch das Verhalten der Schweiz im Zweiten Weltkrieg gerechtfertigt betrachteten.
In der politischen Diskussion und Meinungsbildung muss es möglich sein, alle relevanten Standpunkte, auch wenn sie religiöse Organisationen betreffen, zur Sprache zu bringen. Bestünde die Tendenz, alle Kritik, welche den Grenzbereich zwischen Politik und Religion berühren könnte, in die Nähe der Rassendiskriminierung zu rücken, würde ein Segment, ein Element der politischen Willensbildung ausgeschlossen. Das wäre auch für die religiösen Gemeinschaften und Organisationen selber kontraproduktiv. Unterdrückte Kritik findet, früher oder später, immer ein Ventil, um gehört zu werden.
Dazu kommt, dass Nationalrat Blocher, wenn auch pointierter, nichts anderes gesagt hat als viele andere auch. So empfand ein führender Vertreter der schweizerischen Jüdinnen und Juden in einem Interview, dass die Diskussionen, die von amerikanischer Seite geführt würden, zu einer reinen Geldangelegenheit zu pervertieren drohten; ein Bundesrat rückte das Verhalten der amerikanischen jüdischen Organisationen in die Nähe einer Erpressung.
Ob diese Beurteilung und politische Würdigung damals richtig oder falsch war, ist bezüglich der Immunitätsaufhebung nicht entscheidend. Entscheidend ist allein, dass man solches sagen können muss, wenn eine ausgewogene politische Meinungsbildung weiterhin gewährleistet sein muss. Sich pointiert äussern zu dürfen, ist Ausfluss und Pflicht unserer politischen Mandate. Selbst dann, wenn die Rede von Nationalrat Blocher unter dem Aspekt der Rassendiskriminierung Fragezeichen aufweisen würde, wäre gemäss unserer Praxis beim vorliegenden Fall das Interesse an der ungehinderten Ausübung seines Nationalratsmandates stärker zu gewichten als die Interessen der Strafverfolgung.
2. Beim vorliegenden Fall ist nun aber Ihre Kommission für Rechtsfragen zusätzlich zur Auffassung gelangt, dass die von uns beurteilten Anhaltspunkte nicht für eine Verletzung der Rassendiskriminierungsbestimmungen durch Nationalrat Blocher ausreichen würden. Hinsichtlich der objektiven Seite der Tatbestandserfüllung ist festzuhalten, dass Nationalrat Blocher vom Wortlaut seiner Rede her den Vorwurf, es gehe ihnen ums Geld, nur gegenüber den jüdischen Organisationen, nie aber gegenüber den Juden als Gesamtheit erhoben hat. Freilich ist nicht entscheidend, welche Worte genau jemand wählt. Bedeutsam ist vielmehr der beim Publikum erweckte Eindruck. Ob im vorliegenden Fall das Publikum die Ausführungen von Nationalrat Blocher als Beleidigung auch der Juden als Ganzes verstehen konnte, ist aber eher fraglich. Für die Frage der Immunitätsaufhebung erachten wir die Beantwortung dieser Frage nicht als entscheidend, weil wir hinsichtlich der subjektiven Seite der Tatbestandserfüllung der Auffassung waren, dass ein strafrechtlich relevantes Handeln nicht vorliege, zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit aber nicht bewiesen werden könne.
Dazu Folgendes: Erstens hat Herr Nationalrat Blocher gegenüber unserer Kommission wörtlich Folgendes gesagt: "Ich habe stets klar und deutlich zwischen den ausländischen, Geld fordernden jüdischen Organisationen und den Juden unterschieden. Die Juden als solche wollte ich - wie mein Vorgehen zeigt - weder in rassistischer Weise angreifen noch herabsetzen." Es besteht keine Veranlassung, diesen Ausführungen von Nationalrat Blocher nicht zu trauen. Es mag gerade dies - nämlich die klaren Ausführungen von Nationalrat Blocher und der Umstand, dass Ihre Kommission [PAGE 956] für Rechtsfragen an der diesbezüglichen Lauterkeit von Nationalrat Blocher keine Zweifel hat - Anlass für unsere jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger sein, dass ihnen nie und nimmer vorgeworfen worden ist, sich mit dem Vorgehen der amerikanischen Organisationen identifiziert zu haben, im Gegenteil. Wir attestieren unseren jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ausdrücklich, ihre Anliegen jederzeit fair und in realistischer Würdigung der Situation der Schweiz im Zweiten Weltkrieg vertreten zu haben.
3. Zum subjektiven Tatbestand: Herr Nationalrat Blocher hat gewusst, dass seine Rede im Hinblick auf die Rassismusbestimmungen Fragen aufwerfen könnte. Er hat das Manuskript seiner Rede deshalb vor seinem öffentlichen Auftritt Herrn Frenkel, einem Redaktor jüdischen Glaubens der "Neuen Zürcher Zeitung", unter anderem auch mit dem Ersuchen ausgehändigt, ihm mitzuteilen, ob - Zitat aus der Aussage von Herrn Blocher vor unserer Kommission - "in seiner Rede irgendetwas sei, was antisemitisch ausgelegt werden oder einen Juden verletzen könnte". Herr Frenkel liess ihn wissen, dass er keine solchen Stellen eruieren könne.
Strafrechtlich relevant handelt in subjektiver Hinsicht aber nur, wer durch bestimmte Äusserungen eine bestimmte religiöse Gruppe beleidigen will oder billigend eine solche Beleidigung in Kauf nimmt. Wer aber schon vorher bei einem Angehörigen der potenziell betroffenen Religionsgemeinschaft abklärt, ob solches eben nicht der Fall sei, handelt nicht schuldhaft. Es würde somit, selbst wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt werden, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei einer Aufhebung der Immunität keine Verurteilung von Nationalrat Blocher erfolgen können.
Alle diese Gründe haben unsere Kommission für Rechtsfragen bewogen, Ihnen folgende Anträge zu stellen:
1. Weil Nationalrat Blocher im Frühjahr 1997 unstrittig als Nationalrat und somit in Ausübung seines politischen Mandates die in Frage stehende Rede hielt, ist auf die Vorlage einzutreten.
2. Nach erfolgtem Eintreten sei aber zu beschliessen, die Immunität von Nationalrat Blocher nicht aufzuheben.