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AB 187308

Borer Roland F. · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-07

Wortprotokoll

Bei Artikel 28 Absatz 6 ist es so, dass auch die Kommissionsmehrheit nicht grundsätzlich dagegen ist, dass ein Teil des Tätigkeitsberichtes dieses Gerichtes öffentlich zugänglich gemacht wird. Wo wir aber anderer Meinung sind - und hier deckt sich unsere Meinung mit jener des Ständerates -, ist beim Punkt, dass der Adressat dieses Berichtes entscheiden soll, welche Teile allenfalls veröffentlicht werden. Das ist ja eigentlich der Normalfall. Der Bericht geht an die Geschäftsprüfungsdelegation, also soll auch die Geschäftsprüfungsdelegation entscheiden können, welche Bereiche öffentlich gemacht werden können. Denn der Adressat des Berichtes ist ja eben die Geschäftsprüfungsdelegation, und da muss man schon aufpassen, dass man nicht aufgrund von übermässigen Transparenzforderungen schlussendlich die Sicherheit gefährdet.

Für die Kommissionsmehrheit ist es also richtig, dass man den letzten Satz von Absatz 6 wieder streicht und sich hier dem Ständerat anpasst. Die Führung der Kommunikation ist nach Meinung der Kommissionsmehrheit Sache der Geschäftsprüfungsdelegation, der politischen Aufsicht, und nicht eines Gerichtes. Der Entscheid fiel mit 12 zu 7 Stimmen bei 5 Enthaltungen.