Vogler Karl · Nationalrat · 2015-09-07
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-07
Wortprotokoll
Mit Datum vom 3. Oktober 2013 verabschiedete die RK-NR auf Antrag von Frau Kollegin Chevalley eine parlamentarische Initiative des Inhalts, dass Artikel 442 Absatz 4 der Strafprozessordnung abgeändert wird, und zwar derart, dass die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren einschliesslich - und das ist eben neu - Genugtuungsansprüchen gemäss den Artikeln 429 und 431 der Strafprozessordnung verrechnen können. Der genannten parlamentarischen Initiative Chevalley wurde damals mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge gegeben.
Die seinerzeitige Diskussion drehte sich um die Frage, ob es zulässig sei oder eben neu zulässig sein soll, dass eine infolge eines vom Staat begangenen Unrechts zugesprochene Genugtuung mit Forderungen des Staates aus dem gleichen Strafverfahren verrechnet werden könne. Solches hatte der Gesetzgeber seinerzeit bewusst ausgeschlossen, und zwar aus der Überlegung, dass die Verrechnung dem Sinn und Zweck der Genugtuung als Abgeltung einer persönlich erlittenen Beeinträchtigung, zum Beispiel einer widerrechtlichen Haft, entgegenstehe.
Allerdings stellte dann die Verwaltung in der Diskussion vom 3. Oktober 2013 in der Kommission klar, dass es aus juristischer Sicht keine Gründe gebe, das neu anders zu regeln. Ihre Kommission, ich habe es gesagt, beschloss daraufhin mit grosser Mehrheit, mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, einer entsprechenden parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Es erschien der Kommission als unbefriedigend, ja stossend, wenn der Staat einer verurteilten Person erst eine Entschädigung ausrichten und danach wieder Schritte einleiten muss, um die eben dieser Person auferlegten Gerichtskosten einzufordern. Im schlimmsten Falle können diese auch nicht mehr eingetrieben werden.
Mit Datum vom 17. November 2014 lehnte dann aber unsere Schwesterkommission, die RK-SR, die Zustimmung zum Folgegeben knapp, nämlich mit 4 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, ab. Darum ist das Geschäft am 28. Mai 2015 zur erneuten Prüfung an die RK-NR gelangt. Diese hat ihrerseits an ihrem ursprünglichen Antrag auf Folgegeben festgehalten, und zwar mit 17 zu 4 Stimmen; dies unter anderem mit dem Hinweis, dass damit auch ein wichtiger Schritt in Richtung Verfahrensökonomie gemacht würde. Allerdings hielt die Kommission auch fest, dass es sich nicht um ein vordringliches Anliegen handle und dieses im Rahmen der geplanten Revision der Strafprozessordnung behandelt werden solle. Nach einer entsprechenden Zustimmung durch den Ständerat würde somit die Sistierung der parlamentarischen Initiative beschlossen.
Eine Minderheit Leutenegger Oberholzer beantragt, Sie haben es gehört, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben bzw. sie zurückzuziehen - das aus grundsätzlichen Überlegungen der Nichtvereinbarkeit einer Verrechnung mit Genugtuungsansprüchen und weil damit gleichsam jene Kantone, die jemanden zum Beispiel widerrechtlich während längerer Zeit in Untersuchungshaft hielten, belohnt würden, indem sie dann nicht finanziell dafür einzustehen hätten. Dieser Argumentation schliesst sich die starke Kommissionsmehrheit nicht an.
Die Kommission beantragt Ihnen - ich habe es gesagt - mit 17 zu 4 Stimmen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.