preparatory:AB 18776
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-12
Wortprotokoll
Hier erfolgt nun die ganze Diskussion darüber, ob der Konsum von Cannabisprodukten straffrei erklärt werden soll oder nicht - insoweit die Diskussion nicht schon beim Eintreten erfolgt ist.
Die Kommission beantragt mit 6 zu 4 Stimmen, dem Bundesrat zu folgen und die Strafbefreiung zu stipulieren. Bevor ich Ihnen die Gründe für diesen Entscheid darlege, möchte ich einem Missverständnis entgegentreten und vollständig klarlegen, dass auch die Mehrheit Ihrer Kommission den Konsum von Cannabisprodukten in keiner Art und Weise als unbedenklich erachtet oder gar gesellschaftsfähig machen möchte. Jeder Konsum von Genussmitteln mit einem Suchtpotenzial ist gefährlich und sollte vermieden werden. Dies ist auch der Grund, weshalb bei der Revision dieses Gesetzes die Bestrebungen des Jugendschutzes und der Prävention deutlich ausgebaut werden. Wir sind zudem der Ansicht, dass die Prävention früher, ungezwungener und zielgerichteter einsetzen kann, wenn nicht gleichzeitig eine Strafdrohung im Raum steht.
Zu den Gründen für die von der Mehrheit Ihrer Kommission beschlossene Strafbefreiung: Wir haben uns aufgrund der Anhörung verschiedenster Experten überzeugen lassen, dass der Konsum von Cannabisprodukten keine direkten gesundheitlichen Schäden verursacht; Herz- und Kreislaufsystem werden nicht beeinträchtigt. Schäden sind einzig im Zusammenhang mit starkem Rauchen, Teerablagerungen und dessen Nebenwirkungen nachweisbar. Es sind keine Todesfälle durch Cannabis bekannt geworden. Es kommt beim Konsum von Cannabis oft zu Beeinträchtigungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Aufmerksamkeit. Deshalb darf kein Cannabiskonsum vor dem Autofahren oder bei Arbeiten erfolgen, die eine hohe Konzentration erfordern. Beim Absetzen treten ausser gelegentlichem Erbrechen oder Appetitlosigkeit keine Entzugserscheinungen auf. Allerdings kann bei längerem und intensiverem Gebrauch eine psychische Abhängigkeit entstehen, wie sie auch bei Nikotinkonsum im starken Masse entsteht.
Im Zusammenhang mit Cannabiskonsum wird als unmittelbare Folge und hauptsächliche psychische Gefahr für Konsumierende vom "amotivalen Syndrom" gesprochen: Menschen zeigen sich apathisch und haben Mühe, ein gesetztes Ziel zu erreichen. Die eigentlichen Gründe für dieses Syndrom sind jedoch oft dieselben, die jemanden im Schul- und Pubertätsalter Haschisch oder Marihuana rauchen lassen. Der Zusammenhang, der zwischen Cannabiskonsum und amotivalem Syndrom besteht, hängt nur indirekt mit der Substanz zusammen und lässt sich kaum schlüssig beweisen. Meistens rauchen solche Jugendliche auch legale Zigaretten oder fallen sonst sozial auf. Das Syndrom tritt namentlich auch bei Jugendlichen auf, die keine Drogen konsumieren. Cannabiskonsum ist demnach meist ein Symptom, aber nicht die Ursache des Syndroms.
Die gesundheitlichen Schäden, die der Konsum von Cannabisprodukten nach sich zieht, sind demzufolge wesentlich geringer als die Schädigungen, die bei massivem Konsum von Alkohol oder Tabak entstehen. In der Schweiz haben wir 300 000 alkoholkranke Personen und 1,4 Millionen Menschen, die nikotinabhängig sind. Gemäss der Gesundheitsbefragung von 1997 geht die Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme in Lausanne davon aus, dass 700 000 der 15- bis 39-Jährigen mindestens einmal in ihrem Leben gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen haben, in 96 Prozent der Fälle wegen Cannabiskonsum.
Die volkswirtschaftlichen Kosten, die durch übermässigen Alkoholkonsum entstehen, belaufen sich jährlich auf mindestens 3 Milliarden Franken und diejenigen, die durch Nikotinkonsum entstehen, auf etwa 5 Milliarden Franken. Nach dem "fact sheet" des Bundesamtes für Gesundheit sterben jährlich 2500 Menschen an den Folgen übermässigen Alkoholkonsums, und 8700 Todesfälle pro Jahr sind durch das Rauchen von Tabak zumindest mitverursacht. Im Jahre 1999 gab es in der Schweiz 181 Drogentote. Keiner dieser Fälle war durch den Konsum von Cannabis verursacht.
Angesichts dieser Tatsachen widerspricht es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Gebot, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sei, wenn der Konsum von Cannabis nach wie vor für strafbar erklärt wird, während der Konsum von Alkohol und Nikotin vollkommen legal ist.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist zudem der Ansicht, dass es in einem so zentralen Bereich in die Verantwortung des Gesetzgebers fällt, die Grenzen zu setzen, und dass nicht einfach auf das Opportunitätsprinzip verwiesen werden darf. Opportunitätsprinzip bedeutet hier im Klartext Willkür. Je nach Kanton, je nach Ortschaft, je nachdem, welches Behördenmitglied sich im Einsatz befindet, wird das Gesetz anders gehandhabt. Aus einer Studie der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme geht hervor, dass 44 Prozent der 15- bis 19-Jährigen und gar 59 Prozent der 20- bis 24-Jährigen bereits mindestens einmal Cannabisprodukte probiert haben. Wegen illegalem Konsum angezeigt werden jedoch nur wenige, und ein Vergleich der Verzeigehäufigkeit zeigt deutliche Unterschiede zwischen den Kantonen auf, die sich nicht nur mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen, z. B. Grenzen, internationalen Flughäfen oder überregionalen Drogenszenen, begründen lassen. Es wird deutlich, dass die Kantone Verzeigungen wegen Cannabiskonsum sehr unterschiedlich handhaben. Dieser Zustand ist ausserordentlich unbefriedigend. Es ist gerade für die Ausbildung des Rechtsempfindens junger Menschen ausgesprochen schädlich, wenn sie erfahren müssen, dass Verbote nur sehr zufällig auch durchgesetzt werden. Der Rechtsstaat darf sich in einem so wichtigen Bereich, bei dem es um den Grundentscheid geht, ob eine Handlung strafbar oder nicht strafbar ist, nicht aus der Verantwortung stehlen und einzig auf das Opportunitätsprinzip verweisen. Dies würde bedeuten, die Augen vor der Realität zu verschliessen, um im Namen einer zweifelhaften Generalprävention ein willkürlich gewähltes Exempel zu statuieren. Eine Strafbefreiung des Konsums von Cannabisprodukten bringt zudem mehr Klarheit für die Vollzugsbehörden und setzt Kräfte frei, die wirkungsvoller für die Bekämpfung des Drogenhandels eingesetzt werden können.
Zum Schluss kann festgehalten werden, dass im Zusammenhang mit der Straffreigabe des Konsums keinerlei Schwierigkeiten mit dem internationalen Recht oder den von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen bestehen. Bei den Vorbereitungshandlungen wird die Sache [PAGE 993] etwas delikater. Aber grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesamtkonzeption im Einklang mit dem internationalen Recht steht und es uns ermöglichen wird, das Uno-Übereinkommen von 1988 mit einem kleinen Vorbehalt zu ratifizieren.
Im Namen der Mehrheit Ihrer Kommission bitte ich Sie, dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 19c zuzustimmen.
Dieser Artikel gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, nach Anhörung der Kantone und gemäss dem von Ihrer Kommission verabschiedeten Zusatz nach Konsultation der zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung festzulegen, nach welchen allgemeinen Grundsätzen dort, wo das Opportunitätsprinzip zur Anwendung gelangen soll, gesamtschweizerisch vorzugehen ist. Der Artikel soll schweizweit zu einer gewissen Harmonisierung der Anwendung des Opportunitätsprinzips führen.
Herr Präsident, Sie möchten, dass Artikel 19e auch gleich mitbehandelt wird: Dieser vom Bundesrat vorgeschlagene Artikel, in dem die Anwendung des Opportunitätsprinzips auch auf den Konsum anderer Betäubungsmittel als Cannabisprodukte ausgedehnt werden soll, muss nach Ansicht der Mehrheit Ihrer Kommission gestrichen werden. Er ist durch die schon beschlossenen Absätze 2 bis 5 des Artikels 19b ersetzt worden. Die Minderheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen vor, diesen Artikel quasi umzupolen und auf den Konsum von Cannabisprodukten anwendbar zu erklären. Das ist das System, das ich vorhin zu erklären versucht habe. Der Unterschied zwischen den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit Ihrer Kommission ist im Prinzip graduell. Die Minderheit beantragt Ihnen, das Opportunitätsprinzip auch auf die Konsumhandlungen auszudehnen; die Mehrheit Ihrer Kommission findet, es müsse hier ein klarer Entscheid gefällt werden, der Konsum von Cannabisprodukten sei straffrei zu erklären und das Opportunitätsprinzip sei einzig auf den Anbau und den Handel mit Hanfprodukten anzuwenden.