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AB 187836

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-22

Wortprotokoll

Was Herr Zanetti anspricht, ist berechtigt, es ist ein Problem. Mit Artikel 39a soll das Auslaufen der aus dem Netzzuschlag finanzierten Unterstützung festgelegt werden. Ziel ist es, die Befristung des Fördersystems gesetzlich festzulegen. Macht man den Schritt 2030, so sollte man diesen auch konsequent tun, also auch mit den Geldern für die Gewässerschutzmassnahmen. Der Netzzuschlag sollte daher nicht für einen einzelnen Verwendungszweck unbeschränkt beibehalten werden.

Nun hat man mit dem Betrag von 1 Milliarde Schweizerfranken bis ins Jahr 2030 die Mittel geäufnet, die man im Rahmen eben der parlamentarische Initiative 07.492, "Schutz und Nutzung der Gewässer", für Gewässersanierungsprojekte in Aussicht gestellt hatte. Diese Mittel sollen aber über das Jahr 2030 hinaus für betriebliche Massnahmen eingesetzt werden können. Jetzt wäre es in diesem [PAGE 975] Zusammenhang allenfalls sinnvoll, dass wir Absatz 3 leicht umformulieren, sodass es nicht mehr "verwendet werden" heisst. Das würde in "erhoben werden" umformuliert. Also in Absatz 3 würde es nachher statt "verwendet werden" "erhoben werden" heissen. Damit könnten die bis 2030 gebildeten Reserven dann auch noch für den länger laufenden betrieblichen Massnahmenbereich eingesetzt werden.

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