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preparatory:AB 187866

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-22

Wortprotokoll

Unserer UREK lagen im Grundsatz zwei Fördermodelle vor. Sie hat sich dabei im Wesentlichen für den Vorschlag des Bundesrates entschieden und damit auch für die Direktvermarktung. Wenn die Stromproduzenten dem Markt ausgesetzt sind, so die Überzeugung der Mehrheit der Kommission, besteht ein grösserer Anreiz für eine bedarfsgerechte Produktion. Als Konsequenz dieses Grundsatzentscheides folgte die Kommission in den Artikeln 19 bis und mit 27 grossmehrheitlich dem Bundesrat.

Bei Artikel 19 haben wir nun eine Mehr- und eine Minderheit. Die Einspeisevergütungsregelung für Betreiber, die aus erneuerbaren Energien Strom erzeugen, ist seit 2009 wirksam. Die Regelung erfährt mit dem neuen Energiegesetz einige grundlegende Änderungen. So wird der Kreis der teilnahmeberechtigten Betreiber eingeschränkt. Zugelassen sind nur noch effektiv neue Anlagen, also das heisst mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013. Nicht mehr zugelassen sind solche, die bloss erheblich erweitert oder erneuert werden. So ist es in den Absätzen 1 bis 3 stipuliert.

Was die Anlagetypen angeht, so gäbe es gemäss Entwurf des Bundesrates zukünftig namentlich für Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung unter 10 Kilowatt und für gewisse Biomasseanlagen wie zum Beispiel Kehrichtverbrennungsanlagen einen Ausschluss. Die Betreiber von Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung zwischen 10 und weniger als 30 Kilowatt können wählen, ob sie am Einspeisevergütungssystem teilnehmen oder ob sie eine Einmalvergütung im Sinne von [PAGE 950] Artikel 29 in Anspruch nehmen wollen. Davon will die Kommission Abstand nehmen und entsprechend Absatz 4 streichen. Denn sie will möglichst viele Fotovoltaikanlagen über die Einmalvergütung fördern.

Für Wasserkraftanlagen gilt weiterhin eine Obergrenze von 10 Megawatt, neu aber auch eine Untergrenze von 300 Kilowatt. Diese ist nicht absolut. Die wichtigsten Ausnahmen sind, da kaum mit negativen ökologischen Auswirkungen einhergehend, die bereits im Gesetz genannten, nämlich Wasserkraftwerke, die mit Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen verbunden sind, dies gemäss den Absätzen 5 und 6. Zudem hat der Bundesrat zahlreiche Einzelheiten geregelt. Diese werden in Absatz 7 Litera a bis und mit Litera g abschliessend aufgeführt.

Die in diesem Absatz 7 von der Kommission aufgeführte Änderung, die Streichung der Erwähnung von Artikel 24, ist rein redaktioneller Natur: Weil die Kommission in der Folge beantragt, Artikel 24, "Vergütung zum Referenzmarktpreis", zu streichen, hat dies konsequenterweise auch hier zu geschehen.

Schliesslich weise ich Sie noch auf Folgendes hin: Die Terminologie "Einspeisevergütung" folgt dem Entscheid, den wir bei Artikel 10 gefällt haben. Absatz 5bis ist Teil des Konzepts "Einmalvergütung vor Einspeisevergütung", das heisst eben der Idee, Fotovoltaikanlagen künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern. Zu diesem Konzept gehören ebenfalls die Artikel 28 Absatz 1 Litera a, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38, mit beantragten Änderungen in den Absätzen 1 bis 5. Schliesslich, steht Artikel 19 Absatz 7 Litera g im Zusammenhang mit einer eventuellen Streichung von Artikel 24 im Rahmen des Konzepts der zwingenden Direktvermarktung.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bitte ich Sie, den Anträgen der Kommission zuzustimmen. Den Antrag der Minderheit begründet dann Kollege Luginbühl.