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preparatory:AB 187922

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-22

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir einleitend folgende klärenden Ausführungen: Dieses als Notfalllösung ausgestaltete Konzept zur Unterstützung der Grosswasserkraft wurde mit Mehrheitsentscheid unserer Kommission neu in die Vorlage zur Energiestrategie 2050 aufgenommen, damit für einzelne im Weiterbetrieb gefährdete Wasserkraftwerke die Stromproduktion aus Schweizer Wasserkraft gesichert werden kann. Das Konzept umfasst folgende Bestimmungen: Artikel 33a, 33b und 33c, Artikel 37 Absatz 2 Litera cbis, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Litera a0 sowie Artikel 72 Absatz 1 Litera bbis.

Ich komme zur Ausgangslage: Die Marktsituation für die bestehende Wasserkraft wie auch für einen entsprechenden Zubau im Bereich der Wasserkraft ist zurzeit äusserst schwierig; ich habe es bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt. Es ist aktuell auch nur schwer ersichtlich, wie sich diese Situation in den kommenden Jahren signifikant ändern soll; auch die Gründe dafür habe ich bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt. Allerdings kommt der Wasserkraft heute innerhalb der Stromversorgung in unserem Land fraglos eine bedeutende Rolle zu, denn über 50 Prozent der Stromproduktion stammen aus dieser erneuerbaren Quelle. Konsequenterweise nimmt die Wasserkraft in der Energiestrategie 2050 weiterhin eine zentrale Position ein. So soll die Produktion bis 2035 jährlich um 2 Terawattstunden angehoben werden.

Der Nationalrat hat im Dezember letzten Jahres auf eine Unterstützung der bestehenden Grosswasserkraft verzichtet; inzwischen hat sich die Situation aber weiter verschärft. Das belegt der aktuell aufdatierte Bericht des Bundesamtes für Energie zur Rentabilität der bestehenden Wasserkraft. Das Resultat: Heute sind rund 70 Prozent der Schweizer Wasserkraftproduktion unrentabel.

Vor diesem Hintergrund hat Ihre UREK einen klaren Handlungsbedarf erkannt und das BFE im Frühjahr beauftragt, eine Auslegeordnung über mögliche Varianten zur Unterstützung der bestehenden Grosswasserkraft vorzunehmen. Im Mai dieses Jahres hat das BFE unserer Kommission einen detaillierten Bericht unterbreitet, in dem es zahlreiche Varianten zur Unterstützung inklusive Wirkung und Konsequenzen aufzeigt.

So standen in der Kommission hauptsächlich folgende Modelle für eine finanzielle Unterstützungsmassnahme zur Prüfung bzw. zur Weiterverfolgung an: Bundesdarlehen, Finanzierung über Netzzuschlag, Fonds bzw. Wasserrappen, Quotenmodell, CO2-Abgabe und differenzierte Stromabgabe als generelle Entlastungsmassnahme. Im Zuge dieser Abklärungen hat das BFE auch zu ermitteln versucht, wie hoch der Finanzbedarf innerhalb der Branche ist. Dabei zeigte sich rasch, dass die Bandbreite der Vorstellungen über eine finanzielle Unterstützung der bestehenden Wasserkraft sehr breit gefächert war: Die Forderungen lagen zwischen 300 Millionen und rund 1 Milliarde Schweizerfranken jährlich. Vor diesem Hintergrund war es eminent wichtig, dass die Kommission einen Grundsatzentscheid darüber fällte, ob überhaupt eine Unterstützung zu gewähren sei und, wenn ja, wie hoch diese jährlich ausfallen sollte. Die [PAGE 961] Kommission war sich grossmehrheitlich darin einig, dass eine Unterstützungsvariante gesucht und geprüft werden solle, dies nicht zuletzt aufgrund der Überzeugung, dass damit eine Differenz zum Nationalrat schaffen werden kann, um eine mögliche Lösung später weiterzudiskutieren und sicher auch allfällige Optimierungen vornehmen zu können.

Die Kommission war sich darüber einig, dass eine mögliche Unterstützung nicht nach dem Giesskannenprinzip erfolgen darf, sondern restriktiv zu handhaben ist, dass zudem alle Beteiligten - Betreiber, Kantone, Bund - einen Beitrag an die Unterstützung zu leisten haben und dass die mögliche Unterstützung zeitlich begrenzt ist. An der Sitzung vom 19. August dieses Jahres hat die Kommissionsmehrheit zu dieser Thematik den Ihnen auf der Fahne in Artikel 33a bis und mit Artikel 33c präsentierten Entscheid gefällt. Was hat die Kommission beschlossen?

Die bestehende Grosswasserkraft mit einer Leistung von mehr als 10 Megawatt soll jährlich mit maximal 120 Millionen Schweizerfranken unterstützt werden, weil diese über 80 Prozent der Jahresproduktion liefert. Das formulierte Ziel der Unterstützung ist es, den Weiterbetrieb von Werken, die in Not sind, zu gewährleisten, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass keine bestehende Produktion wegbricht. Die Finanzierung erfolgt mit 0,2 Rappen pro Kilowattstunde über den Netzzuschlagsfonds, wobei die Deckelung des Fonds bei 2,3 Rappen pro Kilowattstunde bestehen bleibt. Die Unterstützung dauert maximal fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Berechtigung für eine Unterstützung wird im Einzelfall abgeklärt. Anspruchsberechtigt kann ein einzelnes Werk sein oder aber eine technisch und wirtschaftlich zusammenhängende Anlagengruppe, so z. B. Zentralen, Seen, Ausleitungen, Fassungen und anderes mehr. Als unabdingbare Voraussetzung wird ein Solidaritätsprinzip verlangt, und zwar in dem Sinne, dass alle relevanten Stakeholder - Eigentümer respektive Betreiber, Standortkantone und Bund - ihren Beitrag zur Unterstützung leisten sollen.

Keine Unterstützung erfährt die Produktion in der Grundversorgung, da diese den Endkunden zu Gestehungskosten veräussert werden kann.

Sodann befasste sich die Kommission mit zwei Fragen: Wann ist ein Werk in einer Notlage? Wie definiert sich der Unterstützungsansatz? Zur ersten Frage hält die Kommission Folgendes fest: Aufgrund der vorherrschenden Partner-, Werks- und Eigentümerstrukturen ist eine finanzielle Notlage nicht als wahrscheinlich zu betrachten. Vielmehr liegt das Problem in den fortwährenden Liquiditätsabflüssen, so zum Beispiel Pflichtdividenden bei Partnerwerken, die bei einem Werk zu Liquiditätsengpässen führen können.

Zur zweiten Frage, zur Definition des Unterstützungsansatzes, hält die Kommission Folgendes fest: Der Bemessungsvorschlag basiert auf dem sogenannten Nettomittelabfluss. Das heisst, die relevanten Geldabflüsse auf der Basis der Gestehungskosten eines Kraftwerkes nach Branchenstandard werden den wertspezifischen Markterträgen gegenübergestellt. Daraus lässt sich der Unterstützungsbedarf ableiten, den dann die Standortkantone und der Bund abdecken. Die Standortkantone bestreiten ihre Unterstützung dadurch, dass sie den Höchstsatz des Wasserzinses von 110 auf 90 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung senken. Dies entspricht einer Entlastung von 0,28 Rappen pro Kilowattstunde. Die restliche Differenz wird über den Netzzuschlagsfonds gedeckt, das sind 0,20 Rappen, die für die Wasserkraft zu reservieren sind. Dies entspricht dem Beitrag des Bundes. Der Beitrag der Eigentümer respektive der Betreiber liegt darin, dass bei der Berechnung des Nettomittelabflusses die Eigenkapitalzinsen beziehungsweise die Abschreibungen auf bereits getätigte Investitionen nicht berücksichtigt werden beziehungsweise aus den Gestehungskosten herausgenommen werden. Mitberücksichtigt werden dabei auch die Kosten im Zusammenhang mit dringend nötigen Ersatzinvestitionen. Sollten die Mittel im Netzzuschlagsfonds nicht ausreichen, wird der Bundesrat entscheiden müssen, zulasten welcher anderer Technologien die Mittel gekürzt werden müssten. Schliesslich ist geplant, dass nach Ablauf der Unterstützungsdauer für das einzelne Werk eine Ex-post-Analyse des Verlaufs der relevanten Kosten und Erträge für jedes einzelne Jahr der Unterstützung durchgeführt wird.

In diesem Sinne waren dies meine Ausführungen zum Antrag in Kapitel 5a. Ich bitte Sie, diese vorläufig zur Kenntnis zu nehmen. Wir werden sie sicher nachher diskutieren, nachdem wir die Ausführungen zum Antrag Engler gehört haben.